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Europäisches Mahnverfahren: Europäischer Zahlungsbefehl Schritt für Schritt

Geprüft am 09.10.20264 QuellenLesezeit 6 Minuten
Inhalt dieser Seite
  1. Was ist das Europäische Mahnverfahren?
  2. Voraussetzungen
  3. Welches Gericht ist zuständig?
  4. Ablauf Schritt für Schritt mit den Formblättern A bis G
  5. Was passiert nach einem Einspruch?
  6. Kosten des Europäischen Mahnverfahrens
  7. Alternative: Verfahren für geringfügige Forderungen
  8. Praxistipps
  9. Häufige Fragen

Kurz beantwortet

  • Mit dem Europäischen Mahnverfahren treibst du unbestrittene Geldforderungen gegen Schuldner in einem anderen EU-Staat ein. Es gilt in allen EU-Staaten außer Dänemark.
  • Am Ende steht der Europäische Zahlungsbefehl. Ohne Einspruch wird er für vollstreckbar erklärt und gilt dann in der ganzen EU ohne weiteres Anerkennungsverfahren.
  • In Deutschland ist ausschließlich das Amtsgericht Wedding in Berlin zuständig (§ 1087 ZPO). Die Gerichtsgebühr beträgt 0,5 nach Streitwert, mindestens 38 €.
  • Der Schuldner kann binnen 30 Tagen ab Zustellung ohne Begründung Einspruch einlegen. Dann geht der Fall in ein normales Gerichtsverfahren über.

Was ist das Europäische Mahnverfahren?

Das Europäische Mahnverfahren ist ein vereinfachtes Gerichtsverfahren für grenzüberschreitende Geldforderungen. Grundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, die seit dem 12.12.2008 angewendet wird. Es funktioniert ähnlich wie das deutsche gerichtliche Mahnverfahren: Das Gericht prüft nicht, ob die Forderung wirklich besteht, sondern nur, ob der Antrag schlüssig und vollständig ist. Wehrt sich der Schuldner nicht, erhältst du schnell einen Vollstreckungstitel.

Das Verfahren steht in allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark zur Verfügung. Es ist ein Angebot: Du kannst stattdessen auch das nationale Mahnverfahren oder eine Klage wählen. Wie das deutsche Mahnverfahren abläuft, liest du unter Zahlungsverzug und Mahnverfahren.

Voraussetzungen

  • Grenzüberschreitender Fall: Mindestens eine Partei hat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts.
  • Geldforderung: Die Forderung muss beziffert und bei Antragstellung fällig sein. Es gibt keine Höchstgrenze.
  • Zivil- oder Handelssache: etwa offene Rechnungen aus Kauf-, Werk- oder Dienstverträgen.
  • Zuständiges Gericht nach den EU-Regeln über die internationale Zuständigkeit (heute Brüssel-Ia-Verordnung (EU) Nr. 1215/2012).

Ausgeschlossen sind

  • Steuer-, Zoll- und Verwaltungssachen sowie die Haftung des Staates für hoheitliches Handeln,
  • eheliche Güterstände und Erbrecht,
  • Insolvenzverfahren und Vergleiche,
  • soziale Sicherheit,
  • Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen, etwa Schadensersatz nach einem Unfall, es sei denn, sie sind vereinbart oder anerkannt worden.

Welches Gericht ist zuständig?

Zuerst klärst du, in welchem Staat du den Antrag stellen darfst. In der Regel sind die Gerichte am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners zuständig, oft auch die am vereinbarten Erfüllungsort oder Gerichtsstand. Eine wichtige Ausnahme gilt für Verbraucher: Richtet sich die Forderung gegen einen Verbraucher, ist nur das Gericht in dem Staat zuständig, in dem er wohnt.

Sind deutsche Gerichte zuständig, nimmt ausschließlich das Amtsgericht Wedding in Berlin den Antrag an (§ 1087 ZPO). Welches Gericht in anderen Staaten zuständig ist, steht im Europäischen Justizportal.

Ablauf Schritt für Schritt mit den Formblättern A bis G

Das gesamte Verfahren läuft über einheitliche Formblätter, die es in allen EU-Sprachen gibt. Du kannst sie im Europäischen Justizportal online ausfüllen.

FormblattWer?Zweck
AAntragstellerAntrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls
BGerichtAufforderung, den Antrag zu ergänzen oder zu berichtigen
CGericht / AntragstellerVorschlag, den Antrag auf einen Teilbetrag zu beschränken, und Antwort darauf
DGerichtZurückweisung des Antrags
EGerichtEuropäischer Zahlungsbefehl
FAntragsgegnerEinspruch
GGerichtVollstreckbarerklärung
  1. Antrag (Formblatt A): Du gibst Parteien, Gericht, Grund der Forderung, Hauptbetrag, Zinsen und Kosten an und beschreiben Beweismittel, etwa Rechnung und Lieferschein. Beim AG Wedding stellst du den Antrag auf Deutsch. Ab der Antragstellung solltest du auch angeben, ob der Fall bei einem Einspruch in ein normales Gerichtsverfahren übergehen soll.
  2. Prüfung: Das Gericht prüft den Antrag formal. Fehlt etwas, fordert es dich mit Formblatt B zur Ergänzung auf. Ist nur ein Teil schlüssig, schlägt es mit Formblatt C einen Teilbetrag vor.
  3. Erlass (Formblatt E): Das Gericht soll den Zahlungsbefehl möglichst innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags erlassen. Er wird dem Schuldner zugestellt, zusammen mit dem Einspruchsformular F.
  4. Frist für den Schuldner: Der Schuldner kann zahlen oder binnen 30 Tagen ab Zustellung Einspruch einlegen. Er muss den Einspruch nicht begründen; es genügt, dass er rechtzeitig abgeschickt wird.
  5. Vollstreckbarerklärung (Formblatt G): Kommt kein Einspruch, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl für vollstreckbar und schickt ihn dir.
  6. Vollstreckung: Mit dem vollstreckbaren Zahlungsbefehl beauftragst du die Vollstreckungsbehörden im Staat des Schuldners. Ein zusätzliches Anerkennungsverfahren (Exequatur) ist nicht nötig. Du brauchst meist nur eine Ausfertigung und gegebenenfalls eine Übersetzung.
Beispiel: Ein Möbeltischler aus Köln liefert einer Hotel-GmbH in Salzburg Einbauschränke für 8.400 €. Die Rechnung bleibt trotz Mahnung offen. Der Vertrag nennt Köln als Gerichtsstand. Der Tischler stellt beim AG Wedding Formblatt A. Das Gericht erlässt den Zahlungsbefehl, er wird in Österreich zugestellt. Die GmbH legt keinen Einspruch ein. Nach Ablauf der 30 Tage erhält der Tischler die Vollstreckbarerklärung und lässt in Österreich vollstrecken. Wäre der Kunde ein Verbraucher aus Salzburg, müsste der Antrag in Österreich gestellt werden.

Was passiert nach einem Einspruch?

Ein rechtzeitiger Einspruch beendet das Mahnverfahren. Das Verfahren wird dann vor den zuständigen Gerichten des Staates, in dem der Zahlungsbefehl erlassen wurde, als ganz normales Zivilverfahren fortgeführt, es sei denn, du hast ausdrücklich erklärt, dass das Verfahren in diesem Fall enden soll. Dort muss die Forderung dann begründet und bewiesen werden. Es fallen weitere Gerichtskosten an.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann der Schuldner nur in Ausnahmefällen eine Überprüfung verlangen, etwa wenn er den Zahlungsbefehl ohne eigenes Verschulden nicht rechtzeitig erhalten hat oder der Befehl offensichtlich zu Unrecht erlassen wurde.

Achtung: Wenn du als Schuldner einen Europäischen Zahlungsbefehl erhältst, solltest du die 30-Tage-Frist ernst nehmen. Danach ist der Zahlungsbefehl in der ganzen EU vollstreckbar, auch wenn die Forderung eigentlich nicht besteht.

Kosten des Europäischen Mahnverfahrens

Beim AG Wedding wird eine Gerichtsgebühr von 0,5 nach dem Gerichtskostengesetz (Nr. 1100 KV GKG) fällig. Grundlage ist der Hauptbetrag ohne Zinsen und Kosten. Bis 500 € Forderung beträgt die Gebühr 38 €, bei 5.000 € sind es 85,25 € (Stand Oktober 2026). Der Zahlungsbefehl wird erst nach Eingang der Gebühr erlassen. Bezahlt wird per Überweisung unter Angabe des Aktenzeichens.

Ein Anwalt ist nicht vorgeschrieben. Die Kosten kannst du im Antrag gegenüber dem Schuldner geltend machen, ebenso Verzugszinsen. Bei Geschäftskunden kommt in Deutschland die 40-€-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Betracht, wenn deutsches Recht auf den Vertrag anwendbar ist.

Alternative: Verfahren für geringfügige Forderungen

Erwartest du, dass der Schuldner die Forderung bestreitet, ist das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen oft besser geeignet. Es gilt für Forderungen bis 5.000 € (ohne Zinsen und Kosten), läuft ebenfalls schriftlich über Formblätter und endet mit einem Urteil, das in der ganzen EU vollstreckbar ist. Das Mahnverfahren lohnt sich dagegen vor allem bei Forderungen, die der Schuldner voraussichtlich nicht bestreitet, und bei Beträgen über 5.000 €.

Praxistipps

  • Prüfe vor dem Antrag, ob die Forderung noch nicht verjährt ist.
  • Bewahre Vertrag, Rechnung, Lieferbelege und Mahnungen geordnet auf. Du brauchst sie spätestens, wenn der Schuldner Einspruch einlegt.
  • Gib die Anschrift des Schuldners vollständig und aktuell an. An einer gescheiterten Zustellung scheitern viele Verfahren.
  • Bei hohen oder streitigen Beträgen kann sich anwaltliche Beratung lohnen, vor allem für die Vollstreckung im Ausland.

Häufige Fragen

Wo bekomme ich das Formular für den Europäischen Zahlungsbefehl?

Die Formblätter A bis G stehen im Europäischen Justizportal (e-justice.europa.eu) in allen EU-Sprachen zur Verfügung und können dort online ausgefüllt werden. Für den Antrag nutzt du Formblatt A.

Welches Gericht ist für das Europäische Mahnverfahren in Deutschland zuständig?

Ausschließlich das Amtsgericht Wedding in Berlin (§ 1087 ZPO), sofern deutsche Gerichte international zuständig sind. Gegen Verbraucher muss der Antrag im Wohnsitzstaat des Verbrauchers gestellt werden.

Wie lange hat der Schuldner Zeit für einen Einspruch?

30 Tage ab Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls. Der Einspruch braucht keine Begründung, es genügt, ihn innerhalb der Frist mit Formblatt F abzuschicken.

Was kostet das Europäische Mahnverfahren?

In Deutschland eine 0,5-Gerichtsgebühr nach dem Streitwert, mindestens 38 € (Stand Oktober 2026). Bei 5.000 € Forderung sind es 85,25 €. Legt der Schuldner Einspruch ein, entstehen im anschließenden Gerichtsverfahren weitere Kosten.

Quellen

  1. Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 – Europäisches Mahnverfahren (EUR-Lex) – https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32006R1896
  2. § 1087 ZPO – Zuständigkeit Amtsgericht Wedding – https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__1087.html
  3. Europäisches Justizportal – Gerichtsgebühren im Europäischen Mahnverfahren (Deutschland) – https://e-justice.europa.eu/topics/money-monetary-claims/court-fees-concerning-european-payment-order-procedure/de_de?member=1
  4. Justiz NRW – Europäisches Mahnverfahren – https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausland/epo
Redaktion CaptainGeld. Erstmals veröffentlicht im Januar 2013, inhaltlich geprüft am 09.10.2026. Kein Ersatz für eine Beratung im Einzelfall.

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