Versicherungen im Todesfall: Was endet, was läuft weiter, was müssen Erben kündigen?
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Kurz beantwortet
- Versicherungsverträge gehen mit dem Tod grundsätzlich auf die Erben über (§ 1922 BGB). Einige enden aber automatisch, weil die versicherte Person nicht mehr lebt.
- Automatisch enden zum Beispiel die gesetzliche Krankenversicherung, Lebens- und Risikolebensversicherung (mit Auszahlung) sowie Einzelverträge in der Unfall- und Haftpflichtversicherung.
- Weiter laufen Sachversicherungen wie Kfz, Wohngebäude und – bis zu zwei Monate – Hausrat. Erben müssen sie übernehmen oder kündigen.
- Den Tod sofort melden: Bei der Unfallversicherung verlangen die üblichen Bedingungen eine Meldung innerhalb von 48 Stunden, bei der Lebensversicherung unverzüglich.
- Der Tod allein ist meist kein Sonderkündigungsgrund. Es gelten die normalen Fristen, außer das versicherte Risiko fällt weg.
Der Grundsatz: Verträge gehen auf die Erben über
Mit dem Tod eines Menschen geht sein gesamtes Vermögen einschließlich seiner Verträge auf die Erben über. Das regelt § 1922 BGB. Viele Hinterbliebene glauben, dass Versicherungen mit dem Tod einfach erlöschen. Das stimmt nur teilweise. Entscheidend ist, was versichert ist:
- Personenversicherungen hängen an einem Menschen, etwa Kranken-, Lebens- oder Unfallversicherung. Ist die versicherte Person gestorben, endet der Vertrag in der Regel oder wird ausgezahlt.
- Sachversicherungen hängen an einer Sache, etwa Auto, Haus oder Hausrat. Die Sache existiert weiter, also läuft auch der Vertrag weiter – jetzt mit den Erben als Vertragspartner.
Fällt das versicherte Risiko komplett weg, endet der Vertrag nach § 80 Abs. 2 VVG. Der Versicherer darf dann nur den Beitrag bis zu dem Zeitpunkt verlangen, an dem er vom Wegfall erfahren hat. Schon deshalb lohnt es sich, alle Versicherer schnell zu informieren.
Übersicht: Was passiert mit welcher Versicherung?
Die folgende Übersicht beschreibt die übliche Regelung nach den Musterbedingungen der Versicherer. Im Einzelfall gilt, was im jeweiligen Vertrag steht.
| Versicherung | Was passiert beim Tod? | Was Erben tun sollten |
|---|---|---|
| Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung | Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod | Krankenkasse informieren, Karte zurückgeben; mitversicherte Familienangehörige müssen sich selbst versichern |
| Private Krankenversicherung | endet für den Verstorbenen; Mitversicherte können den Vertrag innerhalb von zwei Monaten fortführen (§ 207 VVG) | Versicherer informieren, Fortführung für Angehörige klären |
| Lebens-, Risikolebens-, Sterbegeldversicherung | Vertrag endet, Versicherungssumme wird fällig | unverzüglich melden, Sterbeurkunde und Police einreichen |
| Unfallversicherung | Einzelvertrag endet; bei Unfalltod ggf. Todesfallleistung | Unfalltod innerhalb von 48 Stunden melden |
| Privathaftpflicht | Single-Vertrag endet; Familienvertrag läuft für den Partner bis zur nächsten Beitragsfälligkeit weiter | melden; Partner übernimmt durch Zahlung des nächsten Beitrags oder schließt eigenen Vertrag ab |
| Hausrat | läuft weiter, endet aber spätestens zwei Monate nach dem Tod, wenn kein Erbe die Wohnung übernimmt | bei Wohnungsauflösung melden; zieht ein Erbe ein, tritt er in den Vertrag ein |
| Wohngebäude | läuft weiter, Erbe wird Versicherungsnehmer | unbedingt weiterzahlen, Haus muss versichert bleiben |
| Kfz-Versicherung | läuft weiter, solange das Auto zugelassen ist | Versicherer informieren; bei Verkauf oder Abmeldung endet der Vertrag |
| Rechtsschutz | läuft meist bis zur nächsten Beitragsfälligkeit; zahlt ein Erbe den Beitrag, tritt er ein | melden, Fortführung entscheiden |
Diese Versicherungen enden automatisch
Die gesetzliche Krankenversicherung endet mit dem Tod, eine Kündigung ist nicht nötig. Das gilt auch für die angeschlossene Pflegeversicherung. Wichtig ist das für Familienversicherte: Der Ehepartner oder die Kinder, die über den Verstorbenen kostenlos mitversichert waren, brauchen eine eigene Versicherung. Die Krankenkasse berät dazu.
Bei der Lebensversicherung, der Kapitallebensversicherung, der Risikolebensversicherung und der Sterbegeldversicherung ist der Tod genau der Versicherungsfall. Der Vertrag endet, und die Versicherungssumme geht an die im Vertrag genannte bezugsberechtigte Person. Ist niemand eingetragen, fällt das Geld in den Nachlass. Ist eine Person namentlich bezugsberechtigt, gehört die Auszahlung in der Regel nicht zum Nachlass.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung endet ebenfalls, weil es niemanden mehr gibt, der berufsunfähig werden könnte.
Diese Versicherungen laufen weiter
Bei Wohngebäude-, Hausrat- und Kfz-Versicherung gibt es die versicherte Sache weiterhin. Die Erben werden Vertragspartner und müssen die Beiträge zahlen. Wer das Auto behält, sollte es ummelden und den Vertrag anpassen lassen. Wird es verkauft, geht die Kfz-Versicherung zunächst auf den Käufer über; beide Seiten können dann kündigen.
Bei der Hausratversicherung sehen die üblichen Bedingungen vor, dass der Schutz nach dem Tod noch bis zu zwei Monate besteht. Zieht kein Erbe in die Wohnung, endet der Vertrag dann. Übernimmt ein Erbe die Wohnung mit dem Hausrat, läuft der Vertrag mit ihm weiter.
So kündigen Erben richtig
Der Todesfall allein gibt meist kein Sonderkündigungsrecht. Die Erben können zum Ende der Vertragslaufzeit mit der normalen Frist kündigen, je nach Vertrag ein bis drei Monate vor Ablauf der Versicherungsperiode (§ 11 VVG). Anders ist es, wenn das versicherte Risiko wegfällt – dann endet der Vertrag ohnehin. Beispiel: Die Wohnung wird aufgelöst, der Hausrat verkauft oder verteilt.
- Verträge sammeln: Kontoauszüge zeigen, wer regelmäßig Beiträge abbucht.
- Sofort melden: Jedem Versicherer formlos den Tod mitteilen, mit Versicherungsnummer und Kopie der Sterbeurkunde.
- Erbnachweis bereithalten: Für Auszahlungen und Kündigungen verlangen Versicherer oft einen Erbschein oder ein eröffnetes notarielles Testament.
- Schriftlich kündigen oder Fortführung erklären und sich das Vertragsende bestätigen lassen.
- Zu viel gezahlte Beiträge zurückfordern, wenn der Vertrag vorzeitig geendet hat.
Name des Verstorbenen, Versicherungsnummer Sehr geehrte Damen und Herren, ich teile Ihnen mit, dass [Name], geboren am [Datum], am [Datum] verstorben ist. Eine Kopie der Sterbeurkunde liegt bei. Als Erbe kündige ich den oben genannten Vertrag zum nächstmöglichen Termin. Soweit das versicherte Interesse weggefallen ist, bitte ich um Beendigung zum Zeitpunkt des Wegfalls und um Erstattung zu viel gezahlter Beiträge auf folgendes Konto: [IBAN]. Bitte bestätigen Sie mir das Vertragsende schriftlich. Mit freundlichen Grüßen [Name, Anschrift]
Auch Lastschriften für Hundehaftpflicht, Reiseversicherungen oder Handyschutz sollten Sie prüfen. War der Verstorbene Halter eines Hundes und übernimmt ein Angehöriger das Tier, braucht dieser eine eigene Hundehaftpflichtversicherung.
Häufige Fragen
Enden Versicherungen automatisch mit dem Tod?
Nur teilweise. Personenversicherungen wie die gesetzliche Krankenversicherung, Lebens- oder Unfallversicherung enden oder werden ausgezahlt. Sachversicherungen wie Kfz-, Gebäude- und Hausratversicherung gehen auf die Erben über und laufen weiter.
Haben Erben ein Sonderkündigungsrecht?
Der Tod allein ist in der Regel kein Sonderkündigungsgrund. Fällt aber das versicherte Risiko weg, etwa weil die Wohnung aufgelöst wird, endet der Vertrag. Der Versicherer darf dann nur Beiträge bis zu dem Zeitpunkt verlangen, an dem er davon erfahren hat.
Wie schnell muss man den Tod der Versicherung melden?
So schnell wie möglich. Bei einem Unfalltod verlangen die üblichen Bedingungen der Unfallversicherung eine Meldung innerhalb von 48 Stunden, bei der Lebensversicherung eine unverzügliche Meldung. Eine formlose erste Nachricht genügt, Unterlagen können nachgereicht werden.
Was passiert mit der Hausratversicherung nach dem Tod?
Nach den üblichen Bedingungen besteht der Schutz noch bis zu zwei Monate. Zieht kein Erbe in die Wohnung, endet der Vertrag dann. Übernimmt ein Erbe die Wohnung, läuft der Vertrag mit ihm weiter.
Quellen
- § 1922 BGB – Gesamtrechtsnachfolge – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1922.html
- § 80 VVG – Fehlendes versichertes Interesse – https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__80.html
- § 207 VVG – Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses – https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__207.html
- § 190 SGB V – Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger – https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__190.html
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