Berufsunfähigkeitsversicherung: Tipps, Tücken und worauf du beim Abschluss achtest
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Kurz beantwortet
- Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf wegen Krankheit, Unfall oder Kräfteverfall voraussichtlich auf Dauer ganz oder teilweise nicht mehr ausüben kann (§ 172 VVG). Die meisten Verträge zahlen ab 50 % Berufsunfähigkeit.
- Wer nach dem 1. Januar 1961 geboren ist, bekommt von der gesetzlichen Rentenversicherung keine Berufsunfähigkeitsrente mehr, sondern nur die Erwerbsminderungsrente – und die nur, wenn man in keinem Beruf mehr sechs Stunden täglich arbeiten kann.
- Die größte Tücke sind falsch beantwortete Gesundheitsfragen: Der Versicherer kann dann bis zu fünf Jahre, bei Vorsatz oder Arglist zehn Jahre lang zurücktreten.
- Wichtig im Vertrag: Verzicht auf abstrakte Verweisung, Prognosezeitraum von sechs Monaten, Nachversicherungsgarantie und eine Laufzeit bis zum Rentenbeginn.
Was bedeutet berufsunfähig?
Das Versicherungsvertragsgesetz definiert es genau: Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Einschränkung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann (§ 172 VVG).
Entscheidend ist also dein konkreter Beruf mit seinen typischen Tätigkeiten. Eine Dachdeckerin mit schwerem Bandscheibenvorfall kann zwar noch im Büro arbeiten, aber nicht mehr aufs Dach – sie kann berufsunfähig sein, obwohl sie noch arbeitsfähig ist. Auch psychische Erkrankungen wie Depressionen oder Burn-out sind erfasst; sie gehören seit Jahren zu den häufigsten Ursachen.
Die meisten Verträge zahlen die volle Rente, wenn du deinen Beruf zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben kannst. „Auf Dauer“ wird in guten Bedingungen mit einem Prognosezeitraum von sechs Monaten konkretisiert: Ist absehbar, dass die Einschränkung mindestens so lange anhält, gilt man als berufsunfähig.
Berufsunfähig oder erwerbsgemindert – der wichtige Unterschied
| Private Berufsunfähigkeitsversicherung | Gesetzliche Erwerbsminderungsrente | |
|---|---|---|
| Maßstab | Dein zuletzt ausgeübter Beruf | Jede Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt |
| Leistung | Vereinbarte Monatsrente, meist ab 50 % Berufsunfähigkeit | Volle Rente, wenn weniger als 3 Stunden täglich möglich sind; halbe Rente bei 3 bis unter 6 Stunden |
| Voraussetzung | Vertrag, Gesundheitsprüfung bei Abschluss | U. a. 5 Jahre Versicherungszeit und 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren |
| Höhe | Frei vereinbar | Abhängig von den bisherigen Beiträgen, oft deutlich unter dem letzten Nettoeinkommen |
Den gesetzlichen Schutz bei Berufsunfähigkeit gibt es nur noch für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind (§ 240 SGB VI). Für alle Jüngeren wurde er zum 1. Januar 2001 abgeschafft. Sie bekommen eine Erwerbsminderungsrente nur, wenn sie in keinem Beruf mehr mindestens sechs Stunden täglich arbeiten können (§ 43 SGB VI). Diese Lücke schließt die private Berufsunfähigkeitsversicherung (BU).
Nicht verwechseln solltest du die BU mit der Unfallversicherung (zahlt nur nach Unfällen, nicht bei Krankheit) und mit einer Absicherung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit.
Für wen lohnt sich eine Berufsunfähigkeitsversicherung?
Für alle, die von ihrem Arbeitseinkommen leben und keine großen Rücklagen haben – Angestellte, Selbstständige, Auszubildende und Studierende. Je früher du abschließt, desto günstiger ist der Beitrag und desto weniger Vorerkrankungen gibt es, die den Abschluss erschweren. Verbraucherschützer zählen die BU deshalb zu den wichtigsten Versicherungen nach der Privathaftpflicht.
Die Beiträge hängen stark von Beruf, Alter, Gesundheit und Rentenhöhe ab. Körperlich schwer Arbeitende zahlen deutlich mehr als Bürokräfte. Wer keine BU bekommt oder sie sich nicht leisten kann, kann über Alternativen wie eine Erwerbsunfähigkeits- oder Grundfähigkeitsversicherung nachdenken; diese leisten aber nach engeren Kriterien.
Die typischen Tücken
Gesundheitsfragen
Vor Vertragsschluss musst du alle Fragen des Versicherers zu deiner Gesundheit wahrheitsgemäß und vollständig beantworten (§ 19 VVG). Verschweigst du etwas – auch aus Vergesslichkeit –, kann der Versicherer im Leistungsfall vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder die Bedingungen rückwirkend anpassen. Diese Rechte bestehen fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei vorsätzlicher oder arglistiger Täuschung zehn Jahre (§ 21 VVG). Bei Arglist ist der Versicherer zudem nicht zur Leistung verpflichtet.
Abstrakte Verweisung
Das Gesetz erlaubt Klauseln, nach denen der Versicherer dich auf einen anderen Beruf verweisen darf, den du aufgrund deiner Ausbildung ausüben könntest und der deiner bisherigen Lebensstellung entspricht (§ 172 Abs. 3 VVG). Bei der abstrakten Verweisung genügt es, dass du den anderen Beruf theoretisch ausüben könntest – auch wenn du darin gar keine Stelle findest. Achte auf einen ausdrücklichen Verzicht auf die abstrakte Verweisung. Üblich und vertretbar ist dagegen die konkrete Verweisung: Sie greift nur, wenn du tatsächlich einen gleichwertigen anderen Beruf ausübst.
Zu kurze Laufzeit, zu niedrige Rente
Ein günstiger Beitrag kommt oft durch eine Laufzeit bis 55 oder 60 Jahre zustande. Gerade im Alter steigt aber das Risiko. Die Versicherung sollte bis zum geplanten Rentenbeginn laufen, in der Regel bis 67. Die Rente sollte so hoch sein, dass du mit ihr deine laufenden Kosten decken kannst; als Orientierung gelten oft 70 bis 80 % des Nettoeinkommens.
Checkliste für den Abschluss
- Verzicht auf abstrakte Verweisung
- Leistung ab 50 % Berufsunfähigkeit, Prognosezeitraum sechs Monate
- Rückwirkende Leistung, wenn du die Berufsunfähigkeit verspätet meldest
- Nachversicherungsgarantie: Erhöhung der Rente ohne neue Gesundheitsprüfung, z. B. bei Heirat, Geburt, Gehaltssprung oder Immobilienkauf
- Keine oder kurze Karenzzeit
- Leistung auch bei Pflegebedürftigkeit, Verzicht auf Arztanordnungsklausel
- Laufzeit von Versicherung und Leistung bis zum Rentenbeginn
- Lieber eine eigenständige BU als eine Kombination mit Lebens- oder Rentenversicherung; Kombiprodukte sind meist teurer und unflexibler (siehe Kapitallebensversicherungen)
Was tun im Leistungsfall?
Melde die Berufsunfähigkeit früh und dokumentiere gut: genaue Tätigkeitsbeschreibung deines Berufs mit Zeitanteilen, ärztliche Befunde, Krankschreibungen. Der Versicherer prüft oft mehrere Monate. Lehnt er ab, lohnt sich ein Blick in die Ablehnungsgründe; bei Streit helfen der Versicherungsombudsmann, eine Verbraucherzentrale oder ein Fachanwalt für Versicherungsrecht. Eine Rechtsschutzversicherung mit Versicherungs-Vertragsrecht kann hier viel Geld sparen.
Steuerlich wird eine private BU-Rente in der Regel nur mit dem Ertragsanteil besteuert, der von der Restlaufzeit der Rente abhängt. Eine BU als Teil einer Basisrente ist dagegen voll steuerpflichtig.
Häufige Fragen
Ab wann gilt man als berufsunfähig?
Wenn du deinen zuletzt ausgeübten Beruf wegen Krankheit, Unfall oder Kräfteverfall voraussichtlich dauerhaft nicht mehr ausüben kannst. Die meisten Verträge zahlen ab 50 % Berufsunfähigkeit, wenn die Einschränkung voraussichtlich mindestens sechs Monate anhält.
Zahlt die gesetzliche Rentenversicherung bei Berufsunfähigkeit?
Nur für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind. Alle anderen erhalten nur eine Erwerbsminderungsrente, wenn sie in keinem Beruf mehr mindestens sechs Stunden täglich arbeiten können.
Was ist die abstrakte Verweisung?
Eine Klausel, nach der der Versicherer dich auf einen anderen, theoretisch möglichen Beruf verweisen und die Zahlung verweigern darf, auch wenn du diesen gar nicht ausübst. Gute Verträge verzichten darauf.
Was passiert, wenn ich bei den Gesundheitsfragen etwas vergessen habe?
Der Versicherer kann je nach Verschulden zurücktreten, kündigen oder den Vertrag anpassen – innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss, bei Vorsatz oder Arglist zehn Jahre. Melde Versäumnisse besser selbst nach.
Quellen
- § 172 VVG – Leistung des Versicherers (Berufsunfähigkeit) – https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__172.html
- § 19 VVG – Anzeigepflicht – https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__19.html
- § 21 VVG – Ausübung der Rechte des Versicherers – https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__21.html
- § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung – https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__43.html
- § 240 SGB VI – Berufsunfähigkeit (vor 1961 Geborene) – https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__240.html
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