Bewertungsgesetz

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Wenn etwas bewertet wird, dann liegt meist ein Vermögen zugrunde, gerade wenn es sich um steuerliche Angelegenheiten handelt. Beim Bewertungsgesetz verhält es sich ähnlich. In den folgenden Abschnitten erfahrt ihr alle wichtigen Zusammenhänge.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was bedeutet Bewertungsgesetz?
  2. Wie wird bewertet?
  3. Wie unterscheiden sich die berücksichtigten Vermögenswerte?
  4. Wie wird das Vermögen festgestellt?
  5. Zusammenfassung

1. Was bedeutet Bewertungsgesetz?

Für viele Dinge im täglichen Leben bedarf es Regeln. Dies gilt speziell für alles was mit zu erhebenden Steuern in Verbindung steht.

Das Bewertungsgesetz legt die Regeln für die Bewertung von Vermögensgegenständen in Steuerrecht fest.

Es gilt für:

  • Bund
  • Länder
  • Kommunen

2. Wie wird bewertet?

Die Bewertung der einzelnen Vermögenswerte erfolgt nach bestimmten Maßstäben, die im Bewertungsgesetzt (BewG) genau festgelegt sind.

Folgende Maßstäbe gelten:

  • nach §9 BewG ist der normale Verkaufspreis als gemeiner Wert zu deklarieren
  • ein Käufer setzt ein Einzelpreis für eine Ware an, den er im Rahmen eines Gesamtkaufpreises bezahlen würde – diesen nennt man nach §10 BewG den Teilwert
  • Personen, deren Gewinn nach §4 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt wird, wird der nach §109 BewG der sogenannte Steuerbilanzwert zugeschrieben
  • ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb der schuldenfrei bewirtschaftet wird und seinen Mitarbeiter ordnungsgemäß entlohnt, wird mit dem sogenannten Ertragswert (§36 BewG) deklariert

Es gibt neben den oben genannten Maßstäben noch weitere Paragraphen im Bewertungsgesetz, die allerdings von den bereits Genannten abgeleitet sind.

3. Wie unterscheiden sich die berücksichtigten Vermögenswerte?

Grundsätzlich gibt es zwei Vermögenswerte die betrachtet werden müssen.

Dazu zählen:

  • das Grundvermögen
  • das Betriebsvermögen

 

Beim Grundvermögen

werden folgenden Inhalte betrachtet:

  • das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach §33 – 67 BewG
  • Bewertung von Grundstücken nach $68 – 94 BewG (zum Beispiel: Unbebaute Grundstücke und baufreie Grundstücke)

 

Beim Betriebsvermögen

wird seit dem 01.01.2009 grundlegend anders bewertet. Dies geschah infolge einer Reform der Erbschaftssteuer.

Das Betriebsvermögen wird nun unter §199 – 203 BewG betrachtet.

4. Wie wird das Vermögen festgestellt?

Das vorhandenen Vermögen der jeweiligen Betriebe wird natürlich nicht proforma festgelegt.

Dazu bedarf es einer genauen Feststellung.

Es gibt insgesamt neun Feststellungsarten, wie das jeweilige Vermögen deklariert werden kann.

  1. Hauptfeststellung (§21 BewG) – Festlegung der Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (nicht mehr aktuell!)
  2. Fortschreibungen (§22 BewG) – Vermögenswerte werden bei Überschreiten einer bestimmten Wertgrenze fortgeschrieben
  3. Artfortschreibung (§19 Absatz 3, BewG) – Änderung der Art des Vermögenswertes
  4. Zurechnungsfortschreibung (§19 Absatz 3, Nr. 2, BewG) – Übertragung des Vermögensgegenstandes an einen anderen Steuerpflichtigen (Zurechnung)
  5. Nachfeststellung (§23 BewG) – verändern sich die Verhältnisse nach der Hauptfeststellung, erfolgt eine Nachfeststellung
  6. Aufhebung des Einheitswerts (§24 BewG) – die wirtschaftliche Einheit beispielsweise einen Grundstückes fällt weg
  7. Feststellung von Grundbesitzwerten (§138 BewG) – für den Zweck der Ermittlung der Grunderwerbssteuer wird Grundbesitzwert ermitelt
  8. Feststellung von Grundbesitz-/Anteilswerten und Betriebsvermögen (§151/157 BewG) – in Erbangelegenheiten (Erbschaftssteuer) werden diese Werte ermittelt
  9. Feststellung von Schulden/sonstigen Vermögensgegenständen (§151 BewG) – ebenfalls in Erbangelegenheiten wird Wert von Wirtschaftsgütern für mehrere Personen festgestellt. Schulden werden gesondert ermittelt.

5. Zusammenfassung

Bewertungsgesetz (BewG) = Ermittlung des Wertes von Vermögen in steuerrechtlicher Hinsicht

Vermögensarten:

  • Grundvermögen
  • Betriebsvermögen

Maßstäbe:

  • gemeiner Wert (§9 BewG)
  • Teilwert (§10 BewG)
  • Steuerbilanzwert (§109 BewG)
  • Ertragswert (§36 BewG)

Die Vermögensfeststellung erfolgt in neun Feststellungsarten

Bewertungsgesetz gilt für:

  • Bund
  • Länder
  • Kommunen
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