Zum Inhalt springen

Kleinunternehmer: Grenzen 2026, Vor- und Nachteile, Buchhaltung

Geprüft am 09.10.20264 QuellenLesezeit 6 Minuten
Inhalt dieser Seite
  1. Was ist ein Kleinunternehmer?
  2. Umsatzgrenzen 2025 und 2026
  3. Was passiert, wenn du die Grenze überschreitest?
  4. Kleinunternehmer: Vorteile und Nachteile
  5. Rechnung als Kleinunternehmer: Pflichtangaben
  6. Buchhaltung für Kleinunternehmer
  7. Was die Kleinunternehmerregelung nicht regelt
  8. Häufige Fragen

Kurz beantwortet

  • Kleinunternehmer ist, wessen Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € betrug und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet (§ 19 UStG, seit 01.01.2025).
  • Die 100.000 € sind eine harte Grenze: Schon der Umsatz, mit dem du die Grenze überschreitest, unterliegt der Umsatzsteuer.
  • Im Gründungsjahr gilt nur die Grenze von 25.000 € für das laufende Jahr, ohne Hochrechnung.
  • Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus, dürfen aber auch keine Vorsteuer abziehen. Einkommensteuer und ggf. Gewerbesteuer fallen normal an.
  • E-Rechnungen müssen Kleinunternehmer seit 2025 empfangen können, selbst ausstellen müssen sie keine.

Was ist ein Kleinunternehmer?

„Kleinunternehmer“ ist ein Begriff aus dem Umsatzsteuerrecht. Die § 19 UStG befreit Unternehmer mit geringem Umsatz von der Umsatzsteuer. Sie schreiben Rechnungen ohne Umsatzsteuer, geben in der Regel keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab und führen nichts ans Finanzamt ab.

Die Regelung gilt für alle Unternehmer: für Gewerbetreibende ebenso wie für Freiberufler, Künstler oder Vermieter. Sie ist reine Umsatzsteuer-Sache. Mit Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Handelsregister oder Krankenversicherung hat sie nichts zu tun.

Merksatz: Kleinunternehmer sparen sich die Umsatzsteuer, nicht die Einkommensteuer. Steuerlich sind sie keine Privatpersonen.

Umsatzgrenzen 2025 und 2026

Seit dem 01.01.2025 gelten neue Grenzen (Jahressteuergesetz 2024). Beide Bedingungen müssen erfüllt sein:

ZeitraumGrenze seit 2025Bis 2024
Gesamtumsatz im Vorjahrhöchstens 25.000 €22.000 €
Gesamtumsatz im laufenden Jahrhöchstens 100.000 € (tatsächlicher Umsatz)voraussichtlich 50.000 € (Prognose)
Gründungsjahrhöchstens 25.000 € (tatsächlicher Umsatz, keine Hochrechnung)22.000 € (auf das Jahr hochgerechnet)

Zum Gesamtumsatz zählen die vereinnahmten Entgelte, also die tatsächlich eingegangenen Zahlungen. Bestimmte steuerfreie Umsätze und Verkäufe von Anlagevermögen, etwa des alten Firmenwagens, bleiben außen vor. Ältere Angaben wie 17.500 € oder 50.000 € Prognose sind überholt.

Was passiert, wenn du die Grenze überschreitest?

Früher reichte eine Prognose zu Jahresbeginn. Lag der Umsatz am Ende doch höher, blieb man für dieses Jahr trotzdem Kleinunternehmer. Das gilt nicht mehr. Die 100.000 € (im Gründungsjahr 25.000 €) sind eine harte Grenze: Ab dem Umsatz, mit dem du die Grenze überschreitest, gilt sofort die Regelbesteuerung. Die Umsätze davor bleiben steuerfrei.

Beispiel 1: Dein Umsatz 2025 lag bei 21.000 €. Im Jahr 2026 nimmst du 40.000 € ein. Für 2026 bleibst du Kleinunternehmer, weil das Vorjahr unter 25.000 € und das laufende Jahr unter 100.000 € liegt. Ab 01.01.2027 bist du aber regelbesteuert, weil der Vorjahresumsatz 2026 über 25.000 € liegt.
Beispiel 2: Du gründest im März 2026. Bis Oktober hast du 23.000 € eingenommen. Im November erhältst du einen Auftrag über 4.000 €. Mit diesem Umsatz überschreitest du 25.000 €. Für diesen Auftrag musst du bereits Umsatzsteuer berechnen, und alle späteren Umsätze sind ebenfalls steuerpflichtig.
Achtung: Behalte deinen Umsatz laufend im Blick, besonders vor großen Aufträgen. Wer die Grenze überschreitet und weiter Rechnungen ohne Umsatzsteuer schreibt, muss die Steuer später aus dem Rechnungsbetrag herausrechnen und selbst zahlen.

Kleinunternehmer: Vorteile und Nachteile

VorteileNachteile
Preisvorteil gegenüber Privatkunden: Du kannst bis zu 19 % günstiger anbieten oder mehr behalten.Kein Vorsteuerabzug: Die Umsatzsteuer auf Einkäufe und Investitionen ist für dich ein Kostenfaktor.
Weniger Bürokratie: in der Regel keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen und seit 2025 grundsätzlich keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung.Bei Geschäftskunden kein Preisvorteil, denn diese könnten die Umsatzsteuer ohnehin als Vorsteuer abziehen.
Einfachere Rechnungen und Buchhaltung.Harte Grenze: Wer wächst, muss mitten im Jahr umstellen.
Weniger Risiko für Fehler bei der Umsatzsteuer.Manche Geschäftskunden halten Rechnungen ohne Umsatzsteuer für ein Zeichen eines sehr kleinen Betriebs.
Rechenbeispiel – lohnt sich der Verzicht? Eine Grafikerin startet und kauft Rechner, Software und Möbel für 11.900 € brutto. Darin stecken 1.900 € Umsatzsteuer. Als Kleinunternehmerin bekommt sie diese 1.900 € nicht zurück. Deine Kunden sind fast nur Firmen. Verzichtet sie auf die Kleinunternehmerregelung, erhält sie die 1.900 € als Vorsteuer zurück, und ihre Kunden zahlen die zusätzliche Umsatzsteuer, ohne dass es sie etwas kostet. Hier lohnt der Verzicht. Arbeitet sie dagegen fast nur für Privatkunden und investiert wenig, ist die Kleinunternehmerregelung meist günstiger.

Du kannst auf die Regelung verzichten (Option zur Regelbesteuerung). Die Erklärung ist bis Ende Februar des übernächsten Jahres möglich und bindet dich mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG).

Rechnung als Kleinunternehmer: Pflichtangaben

Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer ausweisen. Tun sie es trotzdem, schulden sie den ausgewiesenen Betrag dem Finanzamt. Für die Rechnung gelten vereinfachte Pflichtangaben (§ 34a UStDV):

  • vollständiger Name und Anschrift von dir und vom Kunden,
  • deine Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer,
  • Ausstellungsdatum,
  • Menge und Art der Ware oder Umfang und Art der Leistung,
  • zu zahlender Betrag und ein Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer.

Ein üblicher Hinweis lautet: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

E-Rechnung: Seit 01.01.2025 müssen alle Unternehmer im Inland E-Rechnungen (z. B. XRechnung, ZUGFeRD) empfangen können, auch Kleinunternehmer. Ein E-Mail-Postfach genügt dafür. Ausstellen müssen Kleinunternehmer keine E-Rechnungen; eine PDF- oder Papierrechnung bleibt erlaubt.

Buchhaltung für Kleinunternehmer

Ob du Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellst, hängt nicht an der Kleinunternehmerregelung, sondern an Rechtsform und Größe. Einzelunternehmer und Freiberufler, die nicht im Handelsregister stehen oder unter den Grenzen von 800.000 € Umsatz und 80.000 € Gewinn bleiben, dürfen in der Regel die EÜR nutzen (§ 141 AO, § 241a HGB). Eine GmbH muss immer bilanzieren, auch wenn sie Kleinunternehmerin im Sinne des UStG ist.

Für die EÜR gilt:

  • Du erfasst Einnahmen und Ausgaben, wenn das Geld fließt (Zuflussprinzip).
  • Die Anlage EÜR wird elektronisch über ELSTER mit der Einkommensteuererklärung übermittelt, auch bei kleinen Beträgen.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 € netto kannst du sofort voll absetzen; teurere Anschaffungen schreibst du über die Nutzungsdauer ab.
  • Belege musst du geordnet aufbewahren, in der Regel acht Jahre für Buchungsbelege und zehn Jahre für Bücher und Aufzeichnungen.

SKR03 oder SKR04? Für die EÜR ist der Kontenrahmen zweitrangig, beide funktionieren. SKR03 ordnet nach Arbeitsabläufen und ist bei kleinen Betrieben und Steuerberatern verbreitet; SKR04 folgt dem Aufbau der Bilanz. Arbeitest du mit einem Steuerbüro, nimm den Kontenrahmen, den es verwendet. Mehr dazu im Beitrag Kontenrahmen.

Buchhaltungsprogramme wie Lexware Office (früher lexoffice) bieten eine Einstellung für Kleinunternehmer: Rechnungen erhalten automatisch den Hinweis nach § 19 UStG, und die EÜR wird aus den Buchungen erstellt. Einen Überblick gibt unser Beitrag zu Lexoffice für Kleinunternehmer, weitere Hinweise findest du in den Buchhaltungstipps für Kleinunternehmer.

Was die Kleinunternehmerregelung nicht regelt

  • Gewerbeanmeldung: Wer ein Gewerbe betreibt, muss es anmelden, egal wie hoch der Umsatz ist. Freiberufler melden sich nur beim Finanzamt.
  • Einkommensteuer: Dein Gewinn wird ganz normal versteuert. Bleibt dein gesamtes zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag, fällt keine Einkommensteuer an, das hat aber nichts mit § 19 UStG zu tun.
  • Gewerbesteuer: Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften gibt es einen Freibetrag von 24.500 € Gewerbeertrag.
  • Krankenversicherung: Für Selbstständige besteht Versicherungspflicht, gesetzlich oder privat. Die Kleinunternehmerregelung ändert daran nichts.
  • Handelsregister: Die Eintragungspflicht hängt am Kaufmannsstatus nach HGB, nicht an der Umsatzsteuer.

Für Leistungen in andere EU-Staaten gibt es seit 2025 eine EU-Kleinunternehmerregelung. Sie setzt einen EU-weiten Umsatz von höchstens 100.000 € und eine Anmeldung beim Bundeszentralamt für Steuern voraus. Lass dich hier beraten, bevor du sie nutzt.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer 2026?

Der Gesamtumsatz darf im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten haben und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreiten. Im Gründungsjahr gilt eine Grenze von 25.000 € für das laufende Jahr.

Was sind die Nachteile als Kleinunternehmer?

Du darfst keine Vorsteuer abziehen, zahlst also auf Einkäufe die volle Umsatzsteuer. Bei Geschäftskunden hast du keinen Preisvorteil. Und wer die harte Grenze überschreitet, muss sofort auf Rechnungen mit Umsatzsteuer umstellen.

Kleinunternehmer oder nicht – was lohnt sich?

Die Regelung lohnt sich meist bei Privatkunden und geringen Investitionen. Bei überwiegend Geschäftskunden oder hohen Anschaffungen ist der Verzicht oft günstiger. Der Verzicht bindet dich mindestens fünf Jahre.

Brauchen Kleinunternehmer eine Buchhaltung?

Ja. Einnahmen und Ausgaben müssen aufgezeichnet und belegt werden. Einzelunternehmer und Freiberufler unter den Grenzen von § 141 AO erstellen in der Regel eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung und übermitteln die Anlage EÜR elektronisch.

Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen schreiben?

Nein. Du musst E-Rechnungen seit 2025 empfangen können, darfst aber weiter PDF- oder Papierrechnungen ausstellen.

Quellen

  1. § 19 UStG – Besteuerung der Kleinunternehmer – https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html
  2. § 34a UStDV – Rechnungen von Kleinunternehmern – https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__34a.html
  3. § 141 AO – Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger – https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__141.html
  4. IHK Nord Westfalen – Kleinunternehmerregelung ab 2025 – https://www.ihk.de/nordwestfalen/steuern/kleinunternehmerregleung-2025-6412924
Redaktion CaptainGeld. Erstmals veröffentlicht im Januar 2013, inhaltlich geprüft am 09.10.2026. Kein Ersatz für eine Beratung im Einzelfall.

Mehr zum Thema Steuern