Einfuhrumsatzsteuer: Höhe, Vorsteuerabzug und Buchung als durchlaufender Posten
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Kurz beantwortet
- Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) fällt an, wenn Waren aus einem Nicht-EU-Land nach Deutschland eingeführt werden. Sie wird vom Zoll erhoben und beträgt 19 % bzw. ermäßigt 7 %.
- Bemessungsgrundlage ist der Zollwert zuzüglich Zoll, Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU.
- Unternehmer mit Vorsteuerabzug ziehen die EUSt als Vorsteuer ab (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG). Für sie ist sie wirtschaftlich wie ein durchlaufender Posten – sie kostet nur Liquidität.
- Privatpersonen und Kleinunternehmer können sie nicht abziehen; für sie ist sie echter Kostenbestandteil.
- Seit 1. Juli 2026 gibt es keine Zollfreigrenze von 150 € mehr für Online-Kleinsendungen; die Einfuhrumsatzsteuer fiel dort schon seit Juli 2021 ab dem ersten Cent an.
Was ist die Einfuhrumsatzsteuer?
Die Einfuhrumsatzsteuer ist die Umsatzsteuer, die auf die Einfuhr von Waren aus einem Drittland – also einem Land außerhalb der EU, etwa China, den USA, der Schweiz oder Großbritannien – in die EU erhoben wird. Sie sorgt dafür, dass importierte Waren beim Verbrauch in Deutschland genauso mit Umsatzsteuer belastet sind wie im Inland hergestellte. Waren werden beim Export im Ursprungsland in der Regel von der dortigen Umsatzsteuer befreit; die EUSt ersetzt sie im Bestimmungsland.
Rechtlich ist die Einfuhr ein eigener steuerbarer Umsatz (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG). Die Einfuhrumsatzsteuer gilt als Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung, für sie gelten die Zollvorschriften entsprechend (§ 21 UStG). Deshalb erhebt nicht das Finanzamt, sondern der Zoll die Steuer – gemeinsam mit dem Zoll selbst. Sie fällt an, egal ob ein Unternehmen oder eine Privatperson importiert.
Keine Einfuhrumsatzsteuer gibt es bei Lieferungen zwischen EU-Ländern. Dort gelten die Regeln für den innergemeinschaftlichen Erwerb bzw. Fernverkauf.
Wie hoch ist die Einfuhrumsatzsteuer?
Die Sätze entsprechen der Umsatzsteuer im Inland:
- 19 % für die meisten Waren,
- 7 % für begünstigte Waren, etwa viele Lebensmittel, Bücher sowie Kunstgegenstände und Sammlungsstücke (§ 12 Abs. 2 UStG).
Die Bemessungsgrundlage regelt § 11 UStG:
Bemessungsgrundlage = Zollwert + Zoll + Verbrauchsteuern + Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU
Der Zollwert ist in der Regel der Kaufpreis der Ware einschließlich Transport- und Versicherungskosten bis zur EU-Grenze. Auf den Zoll wird also zusätzlich noch Einfuhrumsatzsteuer berechnet.
Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen
Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, dürfen die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die sie für ihr Unternehmen eingeführt haben, als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG). Es kommt nicht darauf an, ob die Ware weiterverkauft wird – auch eine importierte Maschine oder Büroausstattung berechtigt zum Abzug.
Voraussetzungen in der Praxis:
- Die Ware wurde für das eigene Unternehmen eingeführt, und der Unternehmer hatte im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht.
- Als Nachweis dient der Einfuhrabgabenbescheid des Zolls (bei Paketdiensten oft in deren Sammelabrechnung). Eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ist hierfür nicht nötig.
- Kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug, etwa als Kleinunternehmer oder bei steuerfreien Ausgangsumsätzen wie Arzt- oder Vermietungsleistungen.
Ist die Einfuhrumsatzsteuer ein durchlaufender Posten?
Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen wirkt die Einfuhrumsatzsteuer wirtschaftlich wie ein durchlaufender Posten: Sie wird an den Zoll gezahlt und über die Vorsteuer vom Finanzamt zurückgeholt. Der Gewinn ändert sich dadurch nicht, belastet wird nur die Liquidität bis zur Erstattung.
Steuerrechtlich ist sie aber kein durchlaufender Posten im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG. Durchlaufende Posten sind Beträge, die ein Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verauslagt – etwa Gerichtskosten, die ein Anwalt für den Mandanten auslegt. Die EUSt schuldet dagegen der Einführer selbst. Für die Buchhaltung bedeutet das:
| Gewinnermittlung | Behandlung der gezahlten EUSt |
|---|---|
| Bilanzierung (doppelte Buchführung) | Erfolgsneutral als Forderung gegenüber dem Finanzamt (Vorsteuerkonto), keine Auswirkung auf den Gewinn |
| Einnahmen-Überschuss-Rechnung | Betriebsausgabe im Zeitpunkt der Zahlung; die Erstattung durch das Finanzamt bzw. die Verrechnung ist eine Betriebseinnahme – über die Zeit gleicht sich das aus |
| Ohne Vorsteuerabzug (z. B. Kleinunternehmer) | Teil der Anschaffungskosten der Ware bzw. Betriebsausgabe; wird nicht erstattet |
Buchung und Umsatzsteuervoranmeldung
In den DATEV-Kontenrahmen gibt es eigene Konten für die bezahlte Einfuhrumsatzsteuer: 1588 im SKR 03 und 1433 im SKR 04. Der Zoll wird dagegen als Anschaffungsnebenkosten auf das Wareneingangskonto bzw. ein Konto für Zölle und Einfuhrabgaben gebucht.
In der Umsatzsteuervoranmeldung trägst du die entstandene Einfuhrumsatzsteuer in einer eigenen Zeile ein (Kennzahl 62 „Entstandene Einfuhrumsatzsteuer“), und zwar für den Zeitraum, in dem sie entstanden ist – also mit der Einfuhr, nicht erst mit der Zahlung.
Wer regelmäßig importiert, kann beim Zoll einen Zahlungsaufschub beantragen. Die Einfuhrumsatzsteuer wird dann erst am 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats fällig (§ 21 Abs. 3a UStG). Weil die Vorsteuer meist schon in der Voranmeldung des Einfuhrmonats abgezogen wird, ergibt sich so ein Liquiditätsvorteil.
Einfuhrumsatzsteuer für Privatpersonen und Online-Bestellungen
Wer privat Waren aus einem Nicht-EU-Shop bestellt, zahlt ebenfalls Einfuhrumsatzsteuer – und kann sie nicht zurückholen. Seit dem 1. Juli 2021 gilt das ab dem ersten Cent; die frühere Freigrenze von 22 € ist entfallen. Seit dem 1. Juli 2026 fällt zudem die Zollfreigrenze für Sendungen bis 150 € weg: Für Fernverkäufe aus Drittländern an Verbraucher wird ein pauschaler Zoll von 3 € je Warenkategorie in der Sendung erhoben, daneben weiterhin 19 % bzw. 7 % EUSt (Stand: Oktober 2026). Nutzt der Händler das Import-One-Stop-Shop-Verfahren (IOSS), ist die Umsatzsteuer bei Waren bis 150 € schon im Kaufpreis enthalten und wird beim Zoll nicht noch einmal erhoben.
Bei Reisen gelten Reisefreimengen: Waren für den persönlichen Bedarf im Gesamtwert von bis zu 430 € (Flug- und Seereisen) bzw. 300 € (andere Reisen) bleiben abgabenfrei. Für Tabak und Alkohol gibt es eigene Mengengrenzen.
Die rechtlichen Grundlagen der Umsatzsteuer im Überblick findest du im Beitrag zum Umsatzsteuergesetz.
Häufige Fragen
Ist die Einfuhrumsatzsteuer ein durchlaufender Posten?
Wirtschaftlich ja, wenn du zum Vorsteuerabzug berechtigt bist: Du zahlst sie an den Zoll und holst sie als Vorsteuer vom Finanzamt zurück. Steuerrechtlich ist sie aber kein durchlaufender Posten nach § 4 Abs. 3 EStG, weil du sie selbst schuldest. In der EÜR ist sie daher Betriebsausgabe, die Erstattung Betriebseinnahme.
Wie hoch ist die Einfuhrumsatzsteuer?
19 % oder ermäßigt 7 %, je nach Ware – berechnet auf den Zollwert zuzüglich Zoll, Verbrauchsteuern und Transportkosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU.
Kann ich die Einfuhrumsatzsteuer absetzen?
Unternehmer mit Vorsteuerabzug ziehen die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Waren, die sie für ihr Unternehmen eingeführt haben, als Vorsteuer ab (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG). Privatpersonen und Kleinunternehmer können das nicht.
Wo trage ich die Einfuhrumsatzsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung ein?
In der Zeile für entstandene Einfuhrumsatzsteuer (Kennzahl 62), im Voranmeldungszeitraum der Einfuhr.
Was ist der Unterschied zwischen Einfuhrumsatzsteuer und Mehrwertsteuer?
Beides ist Umsatzsteuer mit denselben Sätzen. Die Einfuhrumsatzsteuer wird aber auf die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern vom Zoll erhoben, die normale Umsatzsteuer auf Lieferungen und Leistungen im Inland vom Finanzamt.
Quellen
- § 21 UStG – Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer – https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__21.html
- § 11 UStG – Bemessungsgrundlage für die Einfuhr – https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__11.html
- § 15 UStG – Vorsteuerabzug – https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15.html
- Zoll – Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze ab 1. Juli 2026 – https://www.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Sonstiges/2026/z32_wegfall_zollfreigrenze_ab_20260701_gzd.html
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