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Bewertungsgesetz (BewG): Was es regelt und wann es gilt

Geprüft am 09.10.20264 QuellenLesezeit 4 Minuten
Inhalt dieser Seite
  1. Was ist das Bewertungsgesetz?
  2. Aufbau des Bewertungsgesetzes
  3. Die wichtigsten Bewertungsmaßstäbe
  4. Bewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer
  5. Bewertung für die Grundsteuer
  6. Was ist mit den alten Einheitswerten?
  7. Wann du mit dem Bewertungsgesetz zu tun hast
  8. Häufige Fragen

Kurz beantwortet

  • Das Bewertungsgesetz (BewG) legt fest, mit welchem Wert Vermögen für bestimmte Steuern angesetzt wird. Selbst erhebt es keine Steuer.
  • Wichtig ist es heute vor allem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer und für die Grundsteuer (Grundsteuerwerte seit dem Stichtag 01.01.2022).
  • Grundmaßstab ist der gemeine Wert nach § 9 BewG, also der Preis, der bei einem Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre.
  • Es geht auf das Reichsbewertungsgesetz von 1934 zurück und gilt heute in der Fassung von 1991 mit vielen späteren Änderungen.

Was ist das Bewertungsgesetz?

Viele Steuern knüpfen an einen Wert an: Wer ein Haus erbt, zahlt Erbschaftsteuer auf dessen Wert; die Grundsteuer richtet sich nach dem Wert des Grundstücks. Damit Finanzämter diese Werte einheitlich ermitteln, gibt es das Bewertungsgesetz (BewG). Es ist ein Bundesgesetz und regelt, wie Vermögensgegenstände steuerlich zu bewerten sind. Welche Steuer dann in welcher Höhe anfällt, steht in den Einzelsteuergesetzen, etwa im Erbschaftsteuer- oder Grundsteuergesetz.

Das Gesetz geht auf das Reichsbewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 zurück. Es wurde nach 1945 als Bundesrecht fortgeführt und 1991 neu bekannt gemacht. Seitdem wurde es mehrfach grundlegend geändert, vor allem 2009 (Erbschaftsteuerreform) und 2019 (Grundsteuerreform).

Aufbau des Bewertungsgesetzes

TeilParagrafenInhalt
Erster Teil: Allgemeine Bewertungsvorschriften§§ 1–16Grundbegriffe und Wertmaßstäbe, die für alle Steuern gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist
Zweiter Teil, Abschnitte 1–3: Einheitsbewertung§§ 17–137Altrecht der Einheitswerte, heute weitgehend ohne Bedeutung
Zweiter Teil, Abschnitte 4–6: Bedarfsbewertung§§ 138–203Grundbesitzwerte für die Grunderwerbsteuer, gesonderte Feststellungen, Bewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuer
Zweiter Teil, Abschnitt 7: Grundsteuer§§ 218–263Grundsteuerwerte, Hauptfeststellung, Ertragswert- und Sachwertverfahren für die Grundsteuer
Dritter Teil: Schlussbestimmungen§§ 264–266Anwendungsvorschriften
Anlagenu. a. Anlagen 14–43Tabellen, etwa Vervielfältiger, Nutzungsdauern, Bewirtschaftungskosten, Normalherstellungskosten

Die wichtigsten Bewertungsmaßstäbe

  • Gemeiner Wert (§ 9 BewG): Der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht. Das ist der Regelmaßstab, also im Kern der Verkehrswert.
  • Teilwert (§ 10 BewG): Der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens für ein einzelnes Wirtschaftsgut im Rahmen des Gesamtkaufpreises ansetzen würde, wenn er den Betrieb fortführt.
  • Kurswert (§ 11 BewG): Börsennotierte Wertpapiere werden mit dem niedrigsten Kurs am Stichtag bewertet. Nicht notierte Anteile werden aus Verkäufen unter fremden Dritten oder mit einem Ertragswertverfahren abgeleitet.
  • Nennwert (§ 12 BewG): Kapitalforderungen und Schulden, etwa Darlehen, werden grundsätzlich mit dem Nennwert angesetzt.
  • Kapitalwert (§§ 13–14 BewG): Wiederkehrende Leistungen wie Renten, Wohnrechte oder Nießbrauch werden mit dem Jahreswert mal einem Vervielfältiger bewertet. Für lebenslange Leistungen veröffentlicht das Bundesfinanzministerium die Vervielfältiger jährlich.

Bewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer

Für Erbschaften und Schenkungen werden Werte nur bei Bedarf festgestellt (Bedarfsbewertung, §§ 151 ff. BewG). Ziel ist der gemeine Wert.

VermögensartVerfahrenParagrafen
Unbebaute GrundstückeFläche × Bodenrichtwert§ 179
Eigentumswohnungen, Ein- und ZweifamilienhäuserVergleichswertverfahren (wenn Vergleichswerte vorliegen)§§ 182, 183
Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke mit üblicher MieteErtragswertverfahren§§ 184–188
Übrige bebaute GrundstückeSachwertverfahren§§ 189–191
Betriebsvermögen, nicht notierte Anteilevereinfachtes Ertragswertverfahren oder anerkannte Methode, mindestens Substanzwert§ 11 Abs. 2, §§ 199–203

Beim vereinfachten Ertragswertverfahren wird der durchschnittliche Jahresertrag der letzten drei Jahre mit dem Kapitalisierungsfaktor 13,75 multipliziert (§ 203 BewG). Wie das Ertragswertverfahren in der Unternehmensbewertung allgemein funktioniert, erklärt der Beitrag Ertragswertverfahren.

Merksatz: Liegt der tatsächliche Verkehrswert nachweisbar niedriger, etwa durch ein Gutachten eines Sachverständigen, kann dieser angesetzt werden (Öffnungsklausel, § 198 BewG).

Bewertung für die Grundsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die alten Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt, weil sie auf Werten von 1964 (West) bzw. 1935 (Ost) beruhten. Seit dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer daher nach neuen Grundsteuerwerten erhoben.

  • Erster Hauptfeststellungszeitpunkt war der 01.01.2022; Hauptfeststellungen finden alle sieben Jahre statt (§ 221 BewG).
  • Im Bundesmodell werden Wohngrundstücke im Ertragswertverfahren bewertet (Bodenrichtwert, pauschale Nettokaltmiete, Restnutzungsdauer), Geschäftsgrundstücke im Sachwertverfahren.
  • Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen wenden eigene Landesmodelle an. Dort gilt das BewG nur teilweise.
  • Eigentümer müssen eine Erklärung abgeben, wenn das Finanzamt dazu auffordert, und Änderungen (z. B. Anbau, Abriss) bis drei Monate nach Ende des Kalenderjahres anzeigen (§ 228 BewG).
Achtung: Gegen den Grundsteuerwertbescheid musst du innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Der spätere Grundsteuerbescheid der Gemeinde baut darauf auf und kann den Wert nicht mehr ändern. Wie du Bescheide prüfst, steht im Beitrag Steuerbescheid prüfen.

Was ist mit den alten Einheitswerten?

Die Einheitswerte nach §§ 19 ff. BewG mit Hauptfeststellung, Fortschreibung und Nachfeststellung spielten früher für Grundsteuer, Vermögensteuer und Gewerbesteuer eine Rolle. Die Vermögensteuer wird seit 1997 nicht mehr erhoben, und für die Grundsteuer gelten seit 2025 die Grundsteuerwerte. Die Einheitswertvorschriften sind deshalb weitgehend nur noch für Altfälle von Bedeutung.

Wann du mit dem Bewertungsgesetz zu tun hast

  • Du erbst oder verschenkst eine Immobilie, einen Betrieb oder GmbH-Anteile.
  • Du erhältst einen Grundsteuerwertbescheid oder musst Änderungen am Grundstück anzeigen.
  • Du vereinbarst ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch und willst dessen steuerlichen Wert kennen.
  • Bei Umstrukturierungen von Unternehmen, wenn die Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten bemessen wird.

Für die Einkommensteuer und die Bilanz gilt das BewG dagegen nur am Rande; dort sind vor allem HGB und Einkommensteuergesetz maßgeblich. Weitere Grundbegriffe des Steuerrechts findest du im Beitrag zur Abgabenordnung.

Häufige Fragen

Was ist das Bewertungsgesetz?

Das Bewertungsgesetz (BewG) ist ein Bundesgesetz, das festlegt, wie Vermögen für Steuern zu bewerten ist. Es wird vor allem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer und für die Grundsteuer angewendet.

Was ist der gemeine Wert nach § 9 BewG?

Der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einem Verkauf zu erzielen wäre, ohne ungewöhnliche oder persönliche Umstände. Er entspricht im Kern dem Verkehrswert.

Was war das Reichsbewertungsgesetz?

Das Reichsbewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 ist der Vorläufer des heutigen Bewertungsgesetzes. Es wurde nach 1945 als Bundesrecht weitergeführt und gilt heute in der Fassung von 1991 mit späteren Änderungen.

Was regelt § 228 BewG?

§ 228 BewG enthält die Erklärungs- und Anzeigepflichten für die Grundsteuer. Eigentümer müssen auf Aufforderung eine Erklärung abgeben und Änderungen bis drei Monate nach Ende des Kalenderjahres dem Finanzamt melden.

Quellen

  1. Bewertungsgesetz (BewG) – Gesetzestext – https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/
  2. § 203 BewG – Kapitalisierungsfaktor – https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__203.html
  3. § 221 BewG – Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte – https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__221.html
  4. § 228 BewG – Erklärungs- und Anzeigepflicht – https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__228.html
Redaktion CaptainGeld. Erstmals veröffentlicht im Januar 2013, inhaltlich geprüft am 09.10.2026. Kein Ersatz für eine Beratung im Einzelfall.

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