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Ertragswertverfahren: So wird ein Unternehmen bewertet (mit Kapitalisierungszins und Beispiel)

Geprüft am 09.10.20265 QuellenLesezeit 4 Minuten
Inhalt dieser Seite
  1. Was ist das Ertragswertverfahren?
  2. Die Formel
  3. Den nachhaltigen Jahresertrag ermitteln
  4. Der Kapitalisierungszins
  5. Das vereinfachte Ertragswertverfahren (Bewertungsgesetz)
  6. Grenzen des Ertragswertverfahrens
  7. Häufige Fragen

Kurz beantwortet

  • Beim Ertragswertverfahren ist ein Unternehmen so viel wert wie die Gewinne, die es künftig voraussichtlich erwirtschaftet – abgezinst auf den Bewertungsstichtag.
  • Grundformel bei gleichbleibendem Gewinn: Ertragswert = nachhaltiger Jahresertrag ÷ Kapitalisierungszins.
  • Der Kapitalisierungszins setzt sich aus einem risikolosen Basiszins und einem Risikozuschlag zusammen. Je höher er ist, desto niedriger der Unternehmenswert.
  • Für Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt es das vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199–203 BewG): Durchschnittsertrag der letzten drei Jahre × 13,75.

Was ist das Ertragswertverfahren?

Das Ertragswertverfahren ist die in Deutschland gebräuchlichste Methode, um den Wert eines Unternehmens zu ermitteln. Die Idee: Ein Käufer zahlt für ein Unternehmen nicht wegen seiner Maschinen oder Büromöbel, sondern wegen der Gewinne, die es ihm künftig einbringt. Diese erwarteten Überschüsse werden mit einem Zinssatz auf den heutigen Tag abgezinst. Das Ergebnis ist der Ertragswert, also der Wert des Eigenkapitals aus Sicht eines Investors.

Verwendet wird das Verfahren beim Kauf und Verkauf von Unternehmen und Praxen, bei der Nachfolge, bei der Abfindung ausscheidender Gesellschafter, im Zugewinnausgleich bei Scheidung und im Steuerrecht. Wirtschaftsprüfer orientieren sich am Standard IDW S 1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer, der neben dem Ertragswertverfahren auch das verwandte Discounted-Cashflow-Verfahren (DCF) zulässt.

Die Formel

Wenn ein Unternehmen auf Dauer einen gleichbleibenden Gewinn erwartet, gilt die Formel der „ewigen Rente“:

Ertragswert = nachhaltiger Jahresertrag ÷ Kapitalisierungszins

Wird ein dauerhaftes Wachstum unterstellt, zieht man vom Kapitalisierungszins einen Wachstumsabschlag ab:

Ertragswert = Jahresertrag ÷ (Kapitalisierungszins − Wachstumsrate)

In der Praxis plant man meist die nächsten drei bis fünf Jahre einzeln (Detailplanung) und setzt danach einen gleichbleibenden Ertrag an. Jedes Planjahr wird mit dem Faktor 1 ÷ (1 + i) hoch Anzahl der Jahre abgezinst – vereinfacht: Ein Gewinn in fünf Jahren ist heute weniger wert als ein Gewinn im nächsten Jahr.

Den nachhaltigen Jahresertrag ermitteln

Ausgangspunkt sind die Jahresabschlüsse der letzten drei bis fünf Jahre und die Planung für die kommenden Jahre. Damit der Wert aussagekräftig ist, wird der Gewinn bereinigt:

  • Einmaleffekte herausrechnen, z. B. Gewinne aus einem Grundstücksverkauf, Versicherungsentschädigungen oder hohe Prozesskosten.
  • Angemessenen Unternehmerlohn abziehen, wenn der Inhaber kein Gehalt bezieht (typisch bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften). Sonst wirkt der Betrieb ertragreicher, als er ist.
  • Nicht betriebsnotwendiges Vermögen (z. B. ein vermietetes Grundstück) getrennt bewerten und hinzurechnen.
  • Ertragsteuern abziehen, denn dem Eigentümer stehen nur Gewinne nach Steuern zu.

Wie man Gewinne und Kennzahlen aus dem Abschluss liest, erklären wir unter Kennziffern und Kennzahlen.

Der Kapitalisierungszins

Der Kapitalisierungszins ist die Rendite, die ein Käufer mit einer gleichwertigen Alternativanlage erzielen könnte. Er ist die empfindlichste Stellschraube der ganzen Bewertung. Er setzt sich zusammen aus:

BausteinBedeutung
BasiszinsRendite einer (nahezu) risikolosen Anlage, abgeleitet aus langfristigen Bundesanleihen. Nicht zu verwechseln mit dem Basiszinssatz des BGB.
+ RisikozuschlagAusgleich für das unternehmerische Risiko. Er wird oft aus einer Marktrisikoprämie und dem individuellen Risiko des Unternehmens (Branche, Abhängigkeit vom Inhaber, Kundenkonzentration) abgeleitet.
+ ggf. Zuschlag für geringe HandelbarkeitAnteile an kleinen Firmen lassen sich schwerer verkaufen als börsennotierte Aktien (in der Praxis oft „Immobilitäts-“ oder Fungibilitätszuschlag genannt).
− WachstumsabschlagBerücksichtigt, dass Gewinne mit der Inflation oder dem Markt mitwachsen.

Bei kleinen und mittleren Unternehmen landet der Kapitalisierungszins häufig im zweistelligen Bereich, weil das Risiko höher ist als bei Großkonzernen. Feste Prozentwerte schreibt aber kein Gesetz vor; sie sind immer Ergebnis einer begründeten Einschätzung.

Beispiel: Ein Handwerksbetrieb erzielt bereinigt und nach Abzug eines Unternehmerlohns nachhaltig 90.000 € Gewinn nach Steuern pro Jahr. Bei einem Kapitalisierungszins von 12 % ergibt sich: 90.000 € ÷ 0,12 = 750.000 €. Bei 15 % wären es nur 600.000 €, bei 10 % dagegen 900.000 €. Drei Prozentpunkte Unterschied verändern den Wert also um ein Viertel.

Das vereinfachte Ertragswertverfahren (Bewertungsgesetz)

Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt das Bewertungsgesetz ein standardisiertes Verfahren vor (§§ 199–203 BewG):

  1. Durchschnitt der bereinigten Betriebsergebnisse der letzten drei Wirtschaftsjahre bilden (§ 201 BewG).
  2. Bei der Bereinigung werden u. a. Sonderabschreibungen und außerordentliche Posten korrigiert, ein angemessener Unternehmerlohn abgezogen und der Ertragsteueraufwand pauschal mit 30 % berücksichtigt (§ 202 BewG).
  3. Den Jahresertrag mit dem gesetzlichen Kapitalisierungsfaktor 13,75 multiplizieren (§ 203 BewG). Das entspricht einem Kapitalisierungszins von rund 7,3 %.
  4. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen und Beteiligungen gesondert hinzurechnen (§ 200 BewG).
Beispiel: Durchschnittlicher Jahresertrag nach den Korrekturen 90.000 € × 13,75 = 1.237.500 €. Der steuerliche Wert liegt damit deutlich über den 750.000 € aus dem Beispiel oben.
Achtung: Das vereinfachte Verfahren führt bei ertragsstarken kleinen Unternehmen oft zu überhöhten Werten. Ein Gutachten nach anerkannten Methoden kann im Steuerverfahren einen niedrigeren Wert belegen. Als Untergrenze gilt nach § 11 Abs. 2 BewG der Substanzwert. Für Kaufpreisverhandlungen ist das vereinfachte Verfahren nicht gedacht.

Grenzen des Ertragswertverfahrens

  • Prognoserisiko: Der Wert ist nur so gut wie die Planung. Zu optimistische Gewinnerwartungen treiben ihn künstlich nach oben.
  • Verlustbetriebe: Ohne nachhaltige Gewinne ergibt sich kein sinnvoller Ertragswert. Dann zählt eher der Liquidationswert oder der Substanzwert.
  • Inhaberabhängigkeit: Hängen Kunden und Know-how an einer Person, sinkt der Wert beim Verkauf oft stark.
  • Verhandlungssache: Der errechnete Wert ist eine Grundlage, kein Preis. Der tatsächliche Kaufpreis entsteht in der Verhandlung und hängt auch von der Finanzierung des Käufers ab (siehe Eigen- und Fremdfinanzierung).

Häufige Fragen

Wie berechnet man den Ertragswert eines Unternehmens?

Man teilt den nachhaltig erzielbaren, bereinigten Jahresertrag durch den Kapitalisierungszins. Beispiel: 90.000 € ÷ 0,12 = 750.000 €. Bei schwankenden Gewinnen werden die Planjahre einzeln abgezinst.

Wie setzt sich der Kapitalisierungszinssatz zusammen?

Aus einem risikolosen Basiszins (langfristige Bundesanleihen) plus einem Risikozuschlag, bei kleinen Firmen oft zusätzlich einem Zuschlag für geringe Handelbarkeit, abzüglich eines Wachstumsabschlags.

Was ist das vereinfachte Ertragswertverfahren?

Ein Verfahren für die Erbschaft- und Schenkungsteuer nach §§ 199–203 BewG: Durchschnittsertrag der letzten drei Jahre multipliziert mit dem Kapitalisierungsfaktor 13,75.

Warum senkt ein höherer Kapitalisierungszins den Unternehmenswert?

Weil künftige Gewinne stärker abgezinst werden. Ein Käufer, der für sein Risiko eine höhere Rendite verlangt, zahlt für denselben Gewinn weniger.

Quellen

  1. § 200 BewG – Vereinfachtes Ertragswertverfahren – https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__200.html
  2. § 201 BewG – Ermittlung des Jahresertrags – https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__201.html
  3. § 202 BewG – Betriebsergebnis – https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__202.html
  4. § 203 BewG – Kapitalisierungsfaktor – https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__203.html
  5. § 11 BewG – Wertpapiere und Anteile – https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__11.html
Redaktion CaptainGeld. Erstmals veröffentlicht im November 2014, inhaltlich geprüft am 09.10.2026. Kein Ersatz für eine Beratung im Einzelfall.

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