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Bürgschaft: Bedeutung, Bürgschaftsarten und Risiken für den Bürgen

Geprüft am 09.10.20264 QuellenLesezeit 4 Minuten
Inhalt dieser Seite
  1. Was bedeutet eine Bürgschaft?
  2. Form und wichtigste Merkmale
  3. Die wichtigsten Bürgschaftsarten
  4. Bürgschaften in der Unternehmensfinanzierung
  5. Risiken: Was Bürgen wissen sollten
  6. Häufige Fragen

Kurz beantwortet

  • Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger, für die Schulden eines anderen einzustehen, wenn dieser nicht zahlt (§ 765 BGB).
  • Privatpersonen müssen die Bürgschaftserklärung schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift abgeben; per E-Mail oder elektronisch ist sie unwirksam (§ 766 BGB).
  • Banken verlangen fast immer eine selbstschuldnerische Bürgschaft: Der Bürge muss dann sofort zahlen, ohne dass der Gläubiger erst beim Schuldner vollstrecken muss.
  • Wichtige Bürgschaftsarten sind Ausfall-, Höchstbetrags-, Zeit-, Teil-, Mit-, Nach- und Rückbürgschaft.

Was bedeutet eine Bürgschaft?

Eine Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen einem Bürgen und einem Gläubiger, etwa einer Bank oder einem Vermieter. Der Bürge verspricht, für die Schuld eines Dritten, des Hauptschuldners, einzustehen (§ 765 BGB). Zahlt der Hauptschuldner nicht, kann sich der Gläubiger an den Bürgen halten. Für den Gläubiger ist die Bürgschaft eine von mehreren Kreditsicherungen, neben etwa der Grundschuld oder der Zession.

Beispiel: Ein junger Selbstständiger nimmt einen Kredit über 20.000 Euro auf. Die Bank verlangt eine Sicherheit, seine Mutter bürgt. Kann der Sohn die Raten nicht mehr zahlen, fordert die Bank das Geld von der Mutter.

Form und wichtigste Merkmale

  • Schriftform: Die Bürgschaftserklärung muss schriftlich erteilt und eigenhändig unterschrieben werden. Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen (§ 766 BGB). Für Kaufleute gilt das nicht, wenn die Bürgschaft für sie ein Handelsgeschäft ist (§ 350 HGB).
  • Akzessorietät: Die Bürgschaft hängt von der Hauptschuld ab. Besteht die Hauptschuld nicht oder wird sie bezahlt, haftet auch der Bürge nicht mehr.
  • Umfang: Der Bürge haftet für die Hauptschuld in ihrem jeweiligen Bestand, also auch für Verzugszinsen und Kosten der Rechtsverfolgung. Vereinbart der Schuldner nach Abgabe der Bürgschaft aber neue Schulden mit dem Gläubiger, erweitert das die Haftung des Bürgen nicht (§ 767 BGB).
  • Einreden: Der Bürge kann alle Einwände des Hauptschuldners geltend machen, zum Beispiel, dass die Forderung verjährt ist (§ 768 BGB).
  • Rückgriff: Zahlt der Bürge, geht die Forderung des Gläubigers auf ihn über. Er kann sich das Geld dann beim Hauptschuldner zurückholen (§ 774 BGB), was in der Praxis oft scheitert, weil dieser zahlungsunfähig ist.

Die wichtigsten Bürgschaftsarten

BürgschaftsartBedeutung
Ausfallbürgschaft (gewöhnliche Bürgschaft)Der Gläubiger muss zuerst erfolglos beim Hauptschuldner vollstrecken. Bis dahin darf der Bürge die Zahlung verweigern (Einrede der Vorausklage, § 771 BGB).
Selbstschuldnerische BürgschaftDer Bürge verzichtet auf die Einrede der Vorausklage (§ 773 BGB). Der Gläubiger kann sofort vom Bürgen zahlen lassen, sobald die Schuld fällig ist. Banken verlangen fast immer diese Form; unter Kaufleuten ist jede Bürgschaft selbstschuldnerisch.
Bürgschaft auf erstes AnfordernDer Bürge muss auf bloße Aufforderung zahlen und kann Einwände erst später in einem Rückforderungsprozess geltend machen. Üblich bei Bankbürgschaften im Geschäftsverkehr.
HöchstbetragsbürgschaftDie Haftung ist auf einen festen Betrag begrenzt, zum Beispiel 10.000 Euro einschließlich Zinsen und Kosten.
TeilbürgschaftDer Bürge haftet nur für einen Teil der Hauptschuld, etwa für 50 % eines Kredits.
ZeitbürgschaftDie Bürgschaft gilt nur für eine bestimmte Zeit. Will der Gläubiger den Bürgen in Anspruch nehmen, muss er ihm das unverzüglich nach Fristablauf anzeigen (§ 777 BGB).
MitbürgschaftMehrere Bürgen bürgen für dieselbe Schuld. Sie haften als Gesamtschuldner (§ 769 BGB): Der Gläubiger kann von jedem den ganzen Betrag verlangen, die Bürgen gleichen untereinander aus.
NachbürgschaftDer Nachbürge steht dafür ein, dass der erste Bürge (Vorbürge) seine Pflicht erfüllt. Er springt erst ein, wenn auch der Vorbürge nicht zahlt.
RückbürgschaftDer Rückbürge sichert nicht den Gläubiger, sondern den Bürgen ab: Er haftet für dessen Rückgriffsanspruch gegen den Hauptschuldner. Typisch bei Bürgschaftsbanken.
MietbürgschaftErsetzt oder ergänzt die Mietkaution. Bei Wohnraum dürfen Kaution und Bürgschaft zusammen grundsätzlich höchstens drei Monatskaltmieten betragen (§ 551 BGB).

Zur Mietkaution und ihren Alternativen liest du mehr unter So löst man das Problem mit der Mietkaution.

Bürgschaften in der Unternehmensfinanzierung

Gründern und kleinen Unternehmen fehlen oft Sicherheiten für einen Bankkredit. Hier helfen die Bürgschaftsbanken der Bundesländer: Sie übernehmen einen Teil des Ausfallrisikos der Hausbank, sodass der Kredit leichter bewilligt wird. Dafür fällt eine Gebühr an. Daneben verlangen Banken bei GmbH-Krediten häufig eine persönliche Bürgschaft des Geschäftsführers oder Gesellschafters. Damit ist die Haftungsbeschränkung der GmbH für diesen Kredit praktisch aufgehoben.

Risiken: Was Bürgen wissen sollten

  • Volles Risiko ohne Gegenleistung: Der Bürge haftet mit seinem gesamten Vermögen und Einkommen, hat aber keinen Anspruch auf das finanzierte Auto oder die Wohnung.
  • Lange Bindung: Eine unbefristete Bürgschaft endet erst, wenn die Schuld getilgt ist. Eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen und nur für künftige Schulden möglich.
  • Bürgschaften unter Angehörigen: Übernimmt ein Ehepartner oder ein Kind eine Bürgschaft, die ihn finanziell krass überfordert, und hat er kein eigenes Interesse am Kredit, kann sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sittenwidrig und damit nichtig sein. Darauf sollte sich aber niemand verlassen.
  • Verjährung: Der Anspruch gegen den Bürgen verjährt eigenständig, in der Regel nach drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem er fällig wurde. Mehr dazu unter Verjährung.
Achtung: Unterschreib nur, was du im Ernstfall auch selbst bezahlen könntest. Vereinbare wenn möglich einen Höchstbetrag und eine zeitliche Begrenzung und lass dir die Kreditunterlagen des Hauptschuldners zeigen.

Häufige Fragen

Was bedeutet Bürgschaft?

Ein Bürge verpflichtet sich gegenüber einem Gläubiger, für die Schulden eines anderen einzustehen, falls dieser nicht zahlt. Geregelt ist das in §§ 765 ff. BGB.

Welche Bürgschaftsarten gibt es?

Die wichtigsten sind Ausfallbürgschaft, selbstschuldnerische Bürgschaft, Bürgschaft auf erstes Anfordern, Höchstbetrags-, Teil- und Zeitbürgschaft sowie Mit-, Nach- und Rückbürgschaft.

Was ist eine Teilbürgschaft?

Der Bürge haftet nur für einen bestimmten Teil der Hauptschuld, zum Beispiel für die Hälfte eines Kredits. Darüber hinaus kann der Gläubiger ihn nicht in Anspruch nehmen.

Ist eine Bürgschaft per E-Mail gültig?

Nein, nicht für Privatpersonen. Die Bürgschaftserklärung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift abgegeben werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 766 BGB).

Quellen

  1. § 765 BGB – Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__765.html
  2. § 766 BGB – Schriftform der Bürgschaftserklärung – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__766.html
  3. § 767 BGB – Umfang der Bürgschaftsschuld – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__767.html
  4. § 773 BGB – Ausschluss der Einrede der Vorausklage – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__773.html
Redaktion CaptainGeld. Erstmals veröffentlicht im Januar 2013, inhaltlich geprüft am 09.10.2026. Kein Ersatz für eine Beratung im Einzelfall.

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