Verzugszinsen


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Wenn du mit etwas in Verzug bist, bedeutet das in der Regel, dass du einen Termin versäumt hast.

Du bist sozusagen zu spät dran. Das kann Absicht aber auch unverschuldet passieren. Bei den Verzugszinsen verhält es sich ähnlich, nur können hierbei schwerwiegende Folgen eintreten.

Welche das sind, was Verzugszinsen überhaupt sind und welche gesetzlichen Bestimmungen es dazu gibt, erfahrt ihr nachfolgend.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was sind Verzugszinsen?
  2. Wie lassen sich Verzugszinsen berechnen?
  3. Wie kann man die jeweiligen Verzugszinsen berechnen?
  4. Welche Folgen kann ein Verzug haben?
  5. Zusammenfassung

1. Was sind Verzugszinsen?

Bevor du die damit zusammenhängenden Umstände verstehen kannst, ist es wichtig zu wissen, was Verzugszinsen überhaupt sind.

Wenn du nach einer Bestellung deine Zahlung nicht umgehend begleichst, bekommst du nach einer gewissen Zeit (meist nach 14 Tagen) eine Zahlungserinnerung. Das hängt aber ganz mit den Vertragsbedingungen des Unternehmens zusammen.

Sollte diese Zahlungserinnerung immer noch nicht zu einem Umdenken bei dir geführt haben, bekommst du eine Mahnung. Das ist der Zeitpunkt, wo das Unternehmen dazu berechtigt ist gegen dich Verzugszinsen zu erheben. Diese Zinsen vom fälligen Rechnungsbetrag werden ab dem Mahnungszeitpunkt erhoben. Durch die Mahnung wird dir dieser Umstand eröffnet.

2. Wie lassen sich Verzugszinsen berechnen?

Die gesetzlich vorgeschriebenen Verzugszinsen (§ 247 Bürgerliches Gesetzbuch BGB) sind:

  • direkt am Geschäft beteiligte Verbraucher 5%
  • nicht direkt am Geschäft beteiligte Verbraucher 8%

Wenn das Unternehmen höhere Verzugszinsen in Rechnung stellt, muss es darüber aber Rechenschaft ablegen und diese auch ausweisen.

Welche Bedingungen gelten für Verzugszinsen?

Wie schon erwähnt, kann ein Unternehmen nicht einfach so Verzugszinsen erheben. Dies muss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) noch einmal explizit erläutert werden.

Es kommt hierbei auf den Zeitpunkt, ab wann der Käufer in Verzug kommt, an.

Ein Unternehmen stellt einen Käufer beispielsweise nach zehn Tagen schon Verzugszinsen in Rechnung. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) tritt dieser Fall aber frühestens nach 14 Tagen ein, sind diese Verzugszinsen nicht gerechtfertigt.

Der Gesetzgeber sieht hierbei folgende Grundregeln vor

  • spätestens nach 30 Tagen kommt Käufer in Verzug (BGB § 286 Abs. 3)
  • falls auf Rechnung oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen frühere Frist angegeben wurde – kommt Käufer automatisch nach Verstreichen der Frist in Verzug

Beispiel: „Der Rechnungsbetrag ist bis … zu begleichen!“

  • Verkäufer muss ausdrücklich auf diesen Umstand hinweisen (Rechnung, AGB) – sonst kein Verzug vor Frist von 30 Tagen

Wo werden Verzugszinsen ausgewiesen?

Grundsätzlich können Verzugszinsen bei allen Kaufhandlungen wie zum Beispiel Bestellungen im Internet oder bei einem Versandhaus erhoben werden.

Zusätzlich gelten diese Bedingungen natürlich auch bei jeglicher Form der Finanzierung beispielsweise:

  • Bankkrediten
  • Leasingverträgen

Gelten immer die gleichen Verzugszinsen?

Nein!

Es gibt immer wieder Aktualisierungen der Zinssätze, wie es auch bei allgemeinen Zinsen beispielsweise für das Tagesgeld möglich ist. Der Zinssatz ist abhängig vom aktuellen Diskontsatz (Basiszinssatz) der Bundesbank. Die Verzugszinsen werden dann mit durchschnittlich fünf Prozent ÜBER dem Basiszinssatz erhoben.

3. Wie kann man die jeweiligen Verzugszinsen berechnen?

Nun schauen wir uns die Berechnung von Verzugszinsen an, die entsprechende Formel und wie man die Verzugszinsen anhand eines Beispiels berechnen kann.

Es gibt sogenannte Verzugszinsrechner, mit dem du unter Angabe:

  • des zu zahlenden Rechnungsbetrags
  • Verzugszeitpunkt (Datum ab dem der Zahlungsverzug in Kraft getreten ist)
  • des tatsächlichen Zahlungseingangs (falls schon geschehen)
  • Art des Geschäfts (Verbrauchergeschäft oder Entgeltforderung bei Handelsgesellschaft)

… die jeweiligen Verzugszinsen genau berechnen kannst.

Das folgende Beispiel soll das Berechnungsverfahren genauer verdeutlichen.

Grundwerte:

  • Rechnungsbetrag: 300,00 Euro
  • Rechnungsdatum: 03.01.2012
  • Verzugszeitpunkt: 02.02.2012
  • Zahlungseingang: kein
  • Geschäftsart: Verbrauchergeschäft
  • Zinssatz: 5%
  • Aktueller Basiszinssatz: 0,12 %
  • Verzugszinssatz (Zinssatz + Basiszinssatz): 5,12 %

Daraus ergeben sich:

  • Verzugsdauer in Tagen (bis einschließlich 17.09.2012): 226
  • Verzugszinsen pro Tag: 0,0420 €

Im Ergebnis werden folgenden Verzugszinsen erhoben:

Verzugszinsen = 259 * 0,0420 € = 10,87 €

Der nun geforderte Betrag liegt also inklusive nicht mehr bei 300,00 € sondern bei nunmehr 310,87 €.

Bei diesem Betrag sind allerdings keinerlei Mahnkosten und sonstigen Gebühren enthalten. Für jede erstellte Mahnung kann der sogenannte Gläubiger noch zusätzliche Gebühr (für Erstellung, Versand) erheben. Diese liegt meist im Bereich von 5,00 € pro Mahnung.

De Kosten hierfür werden dann auf den geforderten Rechnungsbetrag inklusive Verzugszinsen addiert.

4. Welche Folgen kann ein Verzug haben?

Neben den zu erwartenden Verzugszinsen, die noch vergleichsweise gering (je nach Höhe des geforderten Betrags) ausfallen, können noch zusätzliche Kosten auf den Schuldner zukommen.

Dazu zählen:

  • Mahnkosten
  • mögliche Anwaltskosten (Inkassounternehmen)
  • Gerichtskosten

Es sollte jedem Schuldner klar sein, dass durch einen absichtlichen Zahlungsverzug der Tatbestand einer Straftat vorhanden ist. Der Schuldner verweigert vorsätzlich dem Gläubiger die Zahlung. Das nennt man Betrug.

Hieraus können weitaus höhere Kosten entstehen, als die zur Begleichung der Zahlung notwenigen Mittel. Alleine die Anwalts- und Gerichtskosten übersteigen den Forderungsbetrag meist um ein Vielfaches.

5. Zusammenfassung

Verzugszinsen = Zinsen die dem Schuldner ab Verzugszeitpunkt (gesetzlich vorgeschrieben spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung) erhoben werden

  • Höhe:
    – 5% + aktueller Basiszinssatz (Verbrauchergeschäfte)
    – 8% + aktueller Basiszinssatz (Entgeltforderungen)
  • Zeitpunkt:
    – spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung (§ 286 BGB)
    – früherer Verzugszeitpunkt muss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder Rechnung angegeben werden
  • Folgen:
    – Rechnungsbetrag wird um Verzugszinsen erhöht (bis Zahlungseingang)
    – Zusatzkosten für Mahnungen durch Gläubiger
    – mögliche Anwaltskosten (Inkassounternehmen)
    – Gerichtskosten
    – Strafverfahren

Jeder Käufer ist grundsätzlich zur Zahlung verpflichtet, tut er dies nicht macht er sich strafbar. Es gilt der Straftatbestand des Betrugs.

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