Frachtbrief

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Sieht auf den Autobahnen die unzähligen LKW der Logistikunternehmen dieser Welt so haben diese in der Regel eine Fracht an Bord. Das können Lebensmittel, Produktionsmaterialien oder auch Möbel sein. Dem Fahrer wird zumeist ein sogenannter Frachtbrief übergeben. Dieses Dokument stellt einen ungeheuer wichtigen Bestandteil einer Warenlieferung dar. Was ein Frachtbrief ist und welche Bedeutung er hat, erfahrt ihr in den nächsten Abschnitten.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist ein Frachtbrief?
  2. Welche Funktionen hat ein Frachtbrief?
  3. Was kann ein Frachtbrief enthalten?
  4. Zusammenfassung

1. Was ist ein Frachtbrief?

Um die Funktion dieses Dokuments zu verstehen, sollte zunächst einmal die Defintion des Begriffes geklärt werden.

Bei einem Frachtbrief handelt es sich um ein sogenanntes Warenbegleitdokument. Es wird vom Absender ausgestellt und wird durch den sogeannten Frachtführer (dem Überbringer der Waren – also dem Fahrer) mitgeführt.

Mit dem Frachtbrief wird der Frachtvertrag, der zwischen dem Absender und dem Empfänger zustande kommt, transportiert. Wie im Handelsgesetzbuch (§ 407, HGB) festgelegt ist, muss der Frachtführer dieses Dokument zumindest international mitführen.

Im nationalen Warenverkehr ist dies seit 1998 mit dem Eintreten des Transportrechtsreformgesetz nicht mehr zwingend notwendig.

Hier reicht zum Beispiel:

  • ein Lieferschein
  • eine Ladeliste
  • ein Bordero

um eine rechtlich einwandfreie Überbringung zu gewährleisten.

2. Welche Funktionen hat ein Frachtbrief?

Grundsätzlich besitzt ein Frachtbrief aber für alle Seiten wichtige Funktionen.

Ein Frachtbrief dient als:

  • Informationsträger – gibt allen Beteiligten für die Beförderung (Frachtführer/Spediteure) Informationen über: Art, Menge und Beschaffenheit der Ware, sowie die geplante Wegstrecke. Zudem werden wichtige Hinweise zum Verhalten bei Ablieferungsschwierigkeiten gegeben.
  • Beweis  – Ist Frachtbrief korrekt ausgefüllt/unterzeichnet greift sogenannterwiderlegbarenBeweisvermutung (§ 409, HGB). Bei Übernahme der Ware durch Frachtführer kann dieser davon ausgehen, dass Menge, Verpackung und Deklarierung der Güter einwandrei mit den Daten des Frachtbriefes sowie des Frachtverrages übereinstimmen. Es gilt die umgekehrte Beweislast.
  • Quittung – Der Frachtführer quittiert (§ 368, BGB) mit dem Frachtbrief zum einen die Übernahme der Waren und zum anderen bestätigt er die Angaben über Fracht (Zustand, Menge, Gewicht). Die widerlegbaren Beweisvermutungen werden durch eventuell notierte Vorbehalte des Frachtführers ausgeschlossen.

3. Was kann ein Frachtbrief enthalten?

Ein Frachtbrief kann eine Vielzahl an Daten enthalten, die sowohl für den Frachtführer als auch für den Empfänger von Belang sind. Nicht jeder Frachtbrief muss allerdings zwingend alle diese Daten enthalten.

Nach dem Handelsgesetzbuch (§ 408, HGB), können folgende Daten enthalten sein:

  • Ausstellungsort/Ausstellungstag
  • Angaben zu Absender
  • Angaben zu Frachtführer
  • Angaben zu Empfänger
  • Übernahmeort/Stelle der Ware
  • Angaben zur Art der Fracht und Verpackung  (Gefahrengut)
  • Angaben zu Menge und Bezeichnung der Ware
  • Angaben zum Rohgewicht
  • Angaben über Kosten bis Übergabe (Nachnahmekosten)

Diese Angaben können allerdings auch in den bereits genannten Warenbegleitdokumenten wie Lieferscheinen oder Ladelisten enthalten sein (national).

WICHTIG

Der Frachtbief ist immer in dreifacher Form auszustellen. Ein Abschlag bleibt beim Versender, die zweite Ausfertigung bekommt der Frachtführer und das dritte Dokument schlussendlich der Empfänger der Waren. Diese drei Dokumente müssen im Original vorliegen.

4. Zusammenfassung

Ein Frachtbrief hat für alle Beteiligten (Absender/Frachtführer/Empfänger) einen wichtige Bedeutung.

Frachtbrief = Warenbegleitdokument, dass den Frachtvertrag enthält (Handelsgesetzbuch, § 407)

  • wird vom Absender ausgestellt, dem Frachtführer (Lieferanten) übergeben und vom Empfänger entgegegengenommen
  • Ausfertigung in dreifacher Ausführung (1. Versender, 2. Frachtführer, 3. Empfänger)
  • enthält Informationen zu Waren/Beförderungswegen/Instruktionen bei Unwegbarkeiten (Infomationsfunktion)
  • hat eine Beweis- und Quittierungsfunktion

In Deutschland ist seit 1998 eine Mitführung eines Frachtbriefes nicht mehr zwingend erforderlich (Lieferscheine, Ladelisten, Bordero genügen).

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