Das Entgeltfortzahlungsgesetz – Wichtiger Schutz für Arbeitnehmer

Entgeltfortzahlungsgesetz
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Von einem guten Arbeitnehmer wird erwartet, dass er jederzeit ein Höchstmaß an Leistung erbringt und mit seiner Arbeitskraft somit zum wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens aktiv beiträgt. Fällt ein Arbeitnehmer durch Krankheit oder einen Unfall für den Betrieb aus, fehlt diese Arbeitskraft und sie muss für die Zeit der Erkrankung ersetzt werden. Dieser Umstand ist in Deutschland allerdings nicht gleichbedeutend mit einer ausbleibenden Gehalts-/Lohnzahlung an den Mitarbeiter. Dafür sorgt das sogenannte Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Die wichtigsten Informationen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben wir für Euch hier zusammengefasst.

1. Bedeutung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer – aus welchen Gründen auch immer – für einen bestimmten Zeitraum vom Arzt arbeitsunfähig geschrieben wird, erhält er trotz seiner fehlenden Arbeitsleistung weiterhin sein Lohn/Gehalt.

 

Die sogenannte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, welche im Entgeltfortzahlungsgesetz unter bestimmten Bedingungen gesetzlich vorgeschrieben ist, sorgt für eine gewisse finanzielle Sicherheit bei dem erkrankten Mitarbeiter.

Folgendes steht dazu unter § 3, Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG):

Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen […]

Und weiter unter § 1, EFZG:

[…] Arbeitnehmer in Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. […]

Das bedeutet, dass es keine Unterschiede bezüglich des Anspruchs geben darf, egal ob ein Arbeitnehmer beispielsweise in den Alten Bundesländern oder in den neuen Bundesländern wohnt.

2. Wer hat Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz?

Den gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben folgenden Personen:

  • Arbeitnehmer
  • Auszubildende
  • Arbeitnehmer mit geringfügiger/kurzfristiger Beschäftigung (zum Beispiel: Jobs auf 450 Euro – Basis)
  • Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsverhältnis (Wartezeit beachten)

Dagegen haben in der Regel keinen Anspruch:

  • Personen die Heimarbeit nachgehen
  • Hausgewerbetreibende oder gleichgestellte Angestellte

3. Wie lange besteht der Anspruch?

In der Regel besteht ein gesetzlicher Anspruch für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall von 6 Wochen.

Das richtet sich allerdings danach, wie lange das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Unternehmen bereits besteht.

Im Normalfall ist:

  • eine ununterbrochene Beschäftigungsdauer von mindestens 4 Wochen vor Eintritt der Erkrankung (§ 3, Absatz 3, EFZG)

notwendig um den vollen Anspruch der Lohnfortzahlung zu erlangen. Diese Frist nennt man Wartezeit.

Es gibt aber auch Ausnahmen. So ist es beispielsweise möglich, dass durch einen Tarifvertrag die erwähnte Wartezeit von 4 Wochen zugunsten des Arbeitnehmers verkürzt wird.

Dieses Eckpunkte gilt es im Bezug auf die Anspruchsdauer ebenfalls zu berücksichtigen:

  • die Wartezeit darf nicht auf den gesetzlichen Anspruch der Lohnfortzahlung von 6 Wochen angerechnet werden
  • falls ein Arbeitnehmer noch während der Wartezeit erkrankt, hat er Anspruch auf Krankengeld von Seiten der Krankenversicherung bis zum Ende der Wartezeit
  • erkrankt ein Arbeitnehmer vor der Aufnahme einer neuen Beschäftigung aber nach der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages gilt die Wartezeit ab dem Datum der geplanten Arbeitsaufnahme – er ist ab der 5. Woche dann zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall berechtigt
  • der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet mit dem Ende eines Arbeitsvertrages (letzter Arbeitstag)

Der Arbeitgeber muss in folgenden Ausnahmefällen auch über die Beschäftigungsdauer hinaus zahlen (§ 6, EFZG):

  • eine Kündigung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit bedingt die weitergehende Entgeltfortzahlung, falls der Arbeitnehmer weiterhin arbeitsunfähig ist
  • ein Aufhebungsvertrag aufgrund der Arbeitsunfähigkeit schließt eine Fortzahlung nicht aus, wenn er weiterhin als arbeitsunfähig gilt
  • kündigt der Arbeitnehmer selbst aus vertretbaren Grund (Bedingungen für fristlose Kündigung hätte bestanden), muss Arbeitgeber bis zu 6 Wochen Lohnfortzahlung leisten

MERKE

Es ist vollkommen unerheblich, ob bei einem Wechsel des Arbeitgebers bereits eine Entgeltfortzahlung in Anspruch genommen wurde. Beim Antritt einer neuen Arbeitsstelle besteht erneut der gesamte gesetzliche Anspruch von 6 Wochen.

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