Grundschuld

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Schuld an etwas zu sein ist nie gut. Kann das bei der sogenannten Grundschuld anders sein?

Was bedeutet das überhaupt? Worauf musst geachtet werden?

In den folgenden Abschnitten erfahrt Ihr alles was Ihr wissen müsst.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was bedeutet Grundschuld?
  2. Formen der Grundschuld?
  3. Grundbuch: Wie erfolgt der Eintrag?
  4. Was sind Grundschuldzinsen?
  5. Zusammenfassung

1. Was bedeutet Grundschuld?

Im Zusammenhang mit einer Grundschuld wird immer bei Grundstücken gesprochen.

  • Laut Bürgerlichen Gesetzbuch § 1191 wird hierbei ein Grundstück mit einem vereinbartem Betrag belastet
  • Eintragung im Grundbuch
  • Voraussetzung zur Gewährung von Baufinanzierungskrediten
  • Unterschied zu Hypothek – gilt unabhängig von einer zu sichernden Forderung

Folgen:

  • Zwangsvollstreckung des Grundstücks bei Kreditausfall

… und was muss beachtet werden?

  • nur wirksam wenn Forderung besteht
  • nach Abzahlung des Kredits ist Verbleib der Grundschuld im Grundbuch von Vorteil

WEIL:

  • keine Kosten Grundschuldlöschung
  • Sicherung von zukünftigen Krediten
  • Keine zusätzlichen Kosten für erneute Eintragungen

2. Formen der Grundschuld?

  1. Briefgrundschuld
  • Übergabe der Grundschuld in Form eines Briefes (Übliche Methode) 
  1. Buchgrundschuld
  • Eintragung in Form eines Briefes nicht möglich
  • Gläubiger und müssen sich einig sein
  • Eintragung in das Grundbuch
  1. Fremdgrundschuld
  •  Eine dritte Person als Gläubiger eingetragen
  • Wird rechtlich am häufigsten angewandt
  1. Eigentümergrundschuld
  •  Eigentümer als Gläubiger eingetragen
  • Sicherung des Grundbuchrangs durch Eintragung
  1. Isolierte Grundschuld
  • besteht unabhängig von einer zu sichernden Forderung  
  1. Sicherungsgrundschuld

3. Grundbuch: Wie erfolgt der Eintrag?

Voraussetzungen:

  • Erfolgt nach § 13 Grundbuchordnung (GBO)
  • Antrag und Bewilligungserklärung müssen vorliegen
  • Grundstückseigentümer und Gläubiger der Grundschuld antragsberechtigt

ACHTUNG

  • Grundschuld erlöscht nicht nach Ablösung eines Darlehens
  • Löschung muss beantragt und bewilligt werden
  • es entstehen zusätzliche Kosten 

weitere Eckpunkte

  • bei Grundschuldbestellung durch Grundstückseigentümer muss dieser sofortigen Zwangsvollstreckung im Ernstfall (Kreditausfall) zustimmen 
  • Gläubiger kann sogenannte Grundschuldzinsen für Fall der Zwangsversteigerung eintragen lassen

4. Was sind Grundschuldzinsen?

 Sollte es bei einem möglichen Kreditausfall zur sofortigen Zwangsversteigerung kommen, gehen die Grundstücke meist „unter Wert“ an einen neuen Eigentümer.

Das lässt sich durch Grundschuldzinsen verhindern:

  • Jährliche Erhörung der Grundschuld um 10 bis 20 Prozent
  • Wert der Immobilie erhöht sich dadurch künstlich
  • Bei Zwangsversteigerung wird dieser Wert zugrunde gelegt
  • Wahrscheinlichkeit eines angemessenen Versteigerungserlöses ist deutlich größer (zusätzliche Sicherheit)

… und was sind die Vorteile einer Grundschuld?

  • Keine Abhängigkeit von möglichen Veränderungen wie Abtretungen und Umschuldungen  
  • weitere Finanzierungen ohne zusätzlichen Grundbucheintrag möglich 

 Was muss ich sonst noch wissen?

Auch wenn sich die Grundschuld im Gegensatz zur früher oft anzutreffenden Hypothek durchgesetzt hat, birgt sie für den Verbraucher ein Risiko:

  • Missbrauch durch Kreditinstitute – Verkauf von gesicherten Darlehen an risikobehaftete sogenannte Hedge-Fonds
  • Gefährdung der Grundschuld durch diese Risikogeschäfte

 Es gibt aber Entwarnung!

Die Bundesregierung hat nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH 27.02.2007 – XI ZR 195/05) zur Rechtmäßigkeit solcher Verkäufe das sogenannte:

RISIKOBEGRENZUNGSGESETZ

Beschlossen.

Es soll die Risiken für den Verbraucher minimieren und enthält zusätzliche Schutzmaßnahmen.

5. Zusammenfassung

Grundschuld hat sich im Vergleich zur geläufigen Hypothek durchgesetzt

Definition:

  • Belastung eines Grundstückes mit einem Betrag 
  • Bei Zahlungsunfähigkeit (Kredit) wird dieser Betrag eingefordert 
  • Führt zur sofortigen Zwangsvollstreckung 

Vorteile:

  • etwaige Veränderungen wie Abtretungen und Umschuldungen haben keinen Einfluss auf Grundschuld 
  • zusätzliche Finanzierungen müssen nicht extra eingetragen werden 
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