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BAföG und Nebenjob: So viel dürfen Sie 2026 hinzuverdienen

Geprüft am 09.10.20265 QuellenLesezeit 4 Minuten
Inhalt dieser Seite
  1. Wie viel darf ich zum BAföG hinzuverdienen?
  2. So rechnet das BAföG-Amt
  3. Ferienjob und schwankendes Einkommen
  4. Selbstständig neben dem Studium
  5. Meldepflicht und Rückforderung
  6. Und das eigene Vermögen?
  7. Häufige Fragen

Kurz beantwortet

  • BAföG-Geförderte dürfen bis zur Minijobgrenze hinzuverdienen, ohne dass das BAföG sinkt. Seit dem 1. Januar 2026 sind das 603 € brutto im Monat (Stand: Oktober 2026).
  • Rechnerisch steckt dahinter ein Freibetrag von 389 € im Monat, der nach Abzug von Werbungskosten- und Sozialpauschale geprüft wird (§ 23 BAföG).
  • Maßgeblich ist der Durchschnitt im Bewilligungszeitraum. Ein gut bezahlter Ferienjob ist also unschädlich, wenn Sie über das Jahr gerechnet unter der Grenze bleiben.
  • Was darüber liegt, wird voll auf das BAföG angerechnet. Einkommen müssen Sie dem BAföG-Amt selbst melden.
  • Eigenes Vermögen bleibt bis 15.000 € anrechnungsfrei, ab 30 Jahren bis 45.000 € (§ 29 BAföG).

Wie viel darf ich zum BAföG hinzuverdienen?

Seit dem Wintersemester 2024/2025 ist die Hinzuverdienstgrenze im BAföG an die Minijobgrenze gekoppelt. Das offizielle BAföG-Portal des Bundes formuliert es so: BAföG-Geförderte dürfen bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV hinzuverdienen, ohne dass sich die Förderung ändert. Diese Grenze steigt mit dem Mindestlohn:

ZeitraumMinijobgrenze = BAföG-unschädlicher VerdienstFreibetrag nach § 23 BAföG
ab 01.01.2026603 € im Monat (7.236 € im Jahr)389 € im Monat
2025556 € im Monat353 € im Monat

Der Freibetrag von 389 € wurde zum 1. Januar 2026 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht und passt sich künftig automatisch an, wenn die Minijobgrenze steigt (§ 23 Abs. 6 BAföG).

Merksatz: Wer als Arbeitnehmer im Durchschnitt nicht mehr als die Minijobgrenze verdient, behält sein volles BAföG – egal, ob das Geld aus einem Minijob, einem Werkstudentenjob oder einem Ferienjob stammt.

So rechnet das BAföG-Amt

Angerechnet wird nicht der Bruttolohn, sondern ein bereinigtes Einkommen:

  1. Bruttoeinkommen im Bewilligungszeitraum (meist zwölf Monate) zusammenzählen.
  2. Werbungskostenpauschale abziehen: 1.230 € im Jahr, also 102,50 € pro Monat – oder höhere tatsächliche Werbungskosten.
  3. Sozialpauschale abziehen: für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer 22,3 % (§ 21 Abs. 2 BAföG), außerdem gezahlte Steuern.
  4. Ergebnis durch die Zahl der Monate teilen (§ 22 BAföG).
  5. Freibetrag von 389 € abziehen. Was übrig bleibt, mindert das BAföG Euro für Euro.
Beispiel 1 – Minijob: 603 € brutto im Monat. 603 € − 102,50 € = 500,50 €; abzüglich 22,3 % = 388,89 €. Das liegt unter dem Freibetrag von 389 € – das BAföG bleibt ungekürzt.
Beispiel 2 – mehr Stunden: 800 € brutto im Monat, keine Lohnsteuer. 800 € − 102,50 € = 697,50 €; abzüglich 22,3 % = 541,96 €. Davon 389 € frei, also werden rund 153 € pro Monat vom BAföG abgezogen. Von den 197 € Mehrverdienst gegenüber dem Minijob bleibt nur ein kleiner Teil übrig.

Für einige Gruppen gelten andere Pauschalen, etwa für Selbstständige oder für Minijobber, die sich von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen (jeweils 38,8 %). Für Studierende mit eigenem Kind oder Ehepartner gibt es zusätzliche Freibeträge. Die genaue Berechnung übernimmt das BAföG-Amt.

Ferienjob und schwankendes Einkommen

Weil das Einkommen über den gesamten Bewilligungszeitraum gemittelt wird, dürfen Sie in einzelnen Monaten deutlich mehr verdienen – etwa im Sommer in einem Vollzeit-Ferienjob –, solange der Durchschnitt unter der Grenze bleibt. Bei zwölf Monaten Bewilligungszeitraum sind das als Arbeitnehmer insgesamt bis zu 7.236 € brutto.

Achtung: Die BAföG-Grenze ist nicht dasselbe wie die Minijobgrenze im Arbeitsrecht. Verdienen Sie in einem Minijob mehr, wird daraus ein Midijob mit Sozialabgaben. Für die Krankenversicherung, die Familienversicherung und das Kindergeld gelten wieder eigene Regeln. Klären Sie diese Punkte gesondert, bevor Sie mehr arbeiten.

Selbstständig neben dem Studium

Wer freiberuflich oder mit einem kleinen Gewerbe arbeitet – etwa als Nachhilfelehrer, Grafikerin oder Programmierer –, dem wird statt des Bruttolohns der Gewinn angerechnet. Statt der Werbungskostenpauschale zählen die tatsächlichen Betriebsausgaben, die Sozialpauschale beträgt 38,8 %. Da der Gewinn schwanken kann, bewilligt das Amt in solchen Fällen oft unter Vorbehalt und rechnet am Ende des Bewilligungszeitraums ab.

Steuerlich gilt: Das BAföG selbst ist steuerfrei. Ihr Gewinn ist dagegen einkommensteuerpflichtig, bleibt aber bis zum Grundfreibetrag ohne Steuer (siehe Einkommensteuer). Von der Umsatzsteuer befreit Sie die Kleinunternehmerregelung, solange Ihr Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € betrug und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigt.

Meldepflicht und Rückforderung

Sie müssen Ihr Einkommen beim BAföG-Antrag angeben und Änderungen während des Bewilligungszeitraums von sich aus melden – der Arbeitgeber meldet nichts. Die Ämter gleichen Daten mit dem Bundeszentralamt für Steuern ab. Wer zu viel BAföG bekommen hat, muss es zurückzahlen; bei bewusst verschwiegenen Einkünften droht zusätzlich ein Bußgeld oder ein Strafverfahren.

Und das eigene Vermögen?

Neben dem Einkommen prüft das Amt Ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung. Anrechnungsfrei sind 15.000 €, wenn Sie jünger als 30 Jahre sind, und 45.000 € ab 30 Jahren (§ 29 BAföG). Ersparnisse aus dem Nebenjob sollten Sie deshalb im Blick behalten. Mehr zu den steuerlichen Besonderheiten von Minijobs lesen Sie unter Minijobs – ein steuerrechtlicher Sonderfall.

Häufige Fragen

Wie viel darf ich 2026 zum BAföG dazuverdienen?

Als Arbeitnehmer bis zur Minijobgrenze von 603 € brutto im Monat im Durchschnitt des Bewilligungszeitraums, also bis zu 7.236 € in zwölf Monaten, ohne dass das BAföG gekürzt wird.

Was passiert, wenn ich mehr als 603 € im Monat verdiene?

Das bereinigte Einkommen über dem Freibetrag von 389 € wird voll auf das BAföG angerechnet. Bei 800 € brutto sinkt das BAföG zum Beispiel um rund 153 € im Monat.

Darf ich im Ferienjob mehr verdienen?

Ja. Entscheidend ist der Durchschnitt über den gesamten Bewilligungszeitraum. Einzelne Monate mit höherem Verdienst sind unschädlich, solange der Jahresschnitt unter der Grenze bleibt.

Muss ich meinen Nebenjob dem BAföG-Amt melden?

Ja. Sie müssen Einkommen im Antrag angeben und Änderungen selbst mitteilen. Zu Unrecht erhaltenes BAföG wird zurückgefordert.

Quellen

  1. § 23 BAföG – Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden – https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__23.html
  2. Bekanntmachung des Freibetrags nach § 23 BAföG ab 1.1.2026 (BGBl. 2025 I Nr. 279) – https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/279/VO.html
  3. BAföG.de – Fragen und Antworten (Hinzuverdienst) – https://www.xn--bafg-7qa.de/bafoeg/de/das-bafoeg-alle-infos-auf-einen-blick/fragen-und-antworten/fragen-und-antworten_node.html
  4. § 21 BAföG – Einkommensbegriff – https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__21.html
  5. § 29 BAföG – Freibeträge vom Vermögen – https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__29.html
Redaktion CaptainGeld. Erstmals veröffentlicht im August 2016, inhaltlich geprüft am 09.10.2026. Kein Ersatz für eine Beratung im Einzelfall.

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