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Pfändungsfreigrenze 2026: Tabelle, Berechnung, P-Konto

Geprüft am 09.10.20265 QuellenLesezeit 7 Minuten
Inhalt dieser Seite
  1. Was ist die Pfändungsfreigrenze?
  2. Pfändungsfreigrenze 2026: die Beträge im Überblick
  3. So berechnen Sie den pfändbaren Betrag
  4. Welches Einkommen zählt – und was ist unpfändbar?
  5. P-Konto: so schützen Sie Ihr Guthaben
  6. Was tun, wenn eine Pfändung droht?
  7. Häufige Fragen

Kurz beantwortet

  • Seit 1. Juli 2026 sind von einem monatlichen Nettoeinkommen 1.587,40 € unpfändbar, wenn Sie niemandem Unterhalt zahlen (vorher 1.555,00 €).
  • Für die erste unterhaltsberechtigte Person kommen 597,42 € hinzu, für die zweite bis fünfte jeweils 332,83 €.
  • Vom Einkommen über dem Freibetrag bleibt ein Teil frei: ohne Unterhaltspflicht 3/10. Einkommen über 4.866,30 € ist voll pfändbar.
  • Auf einem P-Konto sind monatlich 1.590 € geschützt (Freibetrag aufgerundet). Nicht verbrauchtes Guthaben bleibt drei Monate lang geschützt.
  • Die Werte gelten bis 30. Juni 2027 und werden jedes Jahr zum 1. Juli angepasst (§ 850c Abs. 4 ZPO).

Was ist die Pfändungsfreigrenze?

Wer Schulden nicht bezahlt, muss damit rechnen, dass ein Gläubiger mit einem gerichtlichen Titel (zum Beispiel einem Vollstreckungsbescheid aus dem Mahnverfahren) das Einkommen pfänden lässt. Der Arbeitgeber oder die Rentenkasse überweist dann einen Teil des Lohns direkt an den Gläubiger. Ganz leer gehen Schuldner dabei aber nicht aus: Die Pfändungsfreigrenze ist der Teil des Nettoeinkommens, der Ihnen immer bleibt, damit Sie Miete, Essen und laufende Kosten bezahlen können.

Geregelt ist das in § 850c ZPO. Die Beträge sind an den steuerlichen Grundfreibetrag gekoppelt und werden jedes Jahr zum 1. Juli angepasst. Das Bundesministerium der Justiz veröffentlicht die neuen Werte in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Bundesgesetzblatt. Die aktuellen Werte stammen aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 und gelten vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027.

Merksatz: Pfändung ist der Zugriff des Gläubigers per Gericht oder Behörde. Bei einer Verpfändung stellen Sie dagegen selbst freiwillig eine Sache oder ein Guthaben als Sicherheit, etwa für einen Kredit. Die Pfändungsfreigrenze schützt nur vor der Pfändung.

Pfändungsfreigrenze 2026: die Beträge im Überblick

Die folgende Tabelle zeigt die Freibeträge für das monatliche Nettoeinkommen ab dem 1. Juli 2026. Bis zu diesen Beträgen darf nichts gepfändet werden.

Unterhaltspflicht fürFreibetrag pro Monatpfändbar vom Mehrbetrag
niemanden1.587,40 €7/10
1 Person2.184,82 €5/10
2 Personen2.517,65 €4/10
3 Personen2.850,48 €3/10
4 Personen3.183,31 €2/10
5 und mehr Personen3.516,14 €1/10

Die Freibeträge setzen sich so zusammen: Grundfreibetrag 1.587,40 €, plus 597,42 € für die erste unterhaltsberechtigte Person, plus je 332,83 € für die zweite bis fünfte Person. Wer wöchentlich oder täglich bezahlt wird, rechnet mit eigenen Werten: Der Grundfreibetrag liegt bei 365,33 € pro Woche oder 73,06 € pro Tag.

Zum Vergleich: Bis zum 30. Juni 2026 lag der Grundfreibetrag bei 1.555,00 €, die Zuschläge bei 585,23 € und 326,04 €.

Wer zählt als unterhaltsberechtigt?

Es zählen nur Personen, denen Sie gesetzlich Unterhalt schulden und tatsächlich leisten: Ehe- oder Lebenspartner, frühere Ehepartner, Kinder und andere Verwandte in gerader Linie sowie ein Elternteil nach § 1615l BGB. Hat zum Beispiel der Ehepartner ein eigenes Einkommen, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers entscheiden, ihn ganz oder teilweise nicht mitzuzählen.

So berechnen Sie den pfändbaren Betrag

Die Berechnung läuft in drei Schritten:

  1. Nettoeinkommen ermitteln: Vom Bruttolohn werden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Bestimmte Bezüge bleiben ganz oder teilweise außen vor (siehe unten).
  2. Freibetrag abziehen: Je nach Zahl der Unterhaltsberechtigten laut Tabelle.
  3. Anteil vom Mehrbetrag: Vom Rest ist nur ein Teil pfändbar. Ohne Unterhaltspflicht sind es 7/10, mit einer Person 5/10 und so weiter.

Pfändbarer Betrag = (Nettoeinkommen − Freibetrag) × pfändbarer Anteil

Beispiel 1: Single, keine Unterhaltspflicht, 2.000 € netto. Mehrbetrag: 2.000 € − 1.587,40 € = 412,60 €. Davon sind 7/10 pfändbar: 288,82 €. Es bleiben 1.711,18 €.
Beispiel 2: Ein Kind, 2.800 € netto. Mehrbetrag: 2.800 € − 2.184,82 € = 615,18 €. Davon sind 5/10 pfändbar: 307,59 €. Es bleiben 2.492,41 €.

In der Praxis rechnet niemand selbst: Das Einkommen wird auf volle 10 € abgerundet, und der Arbeitgeber liest den Betrag aus der amtlichen Tabelle der Bekanntmachung ab. Die Beispiele oben liegen schon auf vollen 10 €; maßgeblich ist trotzdem immer die Tabelle.

Obergrenze: Was über 4.866,30 € liegt

Die Bruchteil-Regel gilt nur bis zu einem Nettoeinkommen von 4.866,30 € im Monat. Was darüber liegt, ist vollständig pfändbar, egal wie viele Unterhaltsberechtigte es gibt.

Beispiel 3: Single, 5.500 € netto. Bis zur Obergrenze: (4.866,30 € − 1.587,40 €) × 7/10 = 2.295,23 €. Dazu kommt der Teil über der Obergrenze voll: 633,70 €. Pfändbar sind zusammen 2.928,93 €.

Welches Einkommen zählt – und was ist unpfändbar?

Gepfändet werden kann Arbeitseinkommen im weiten Sinn: Lohn und Gehalt, Beamtenbezüge, Betriebsrenten und Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sowie viele Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I. Mehrere Einkommen kann das Gericht auf Antrag zusammenrechnen.

Nach § 850a ZPO sind dagegen ganz oder teilweise unpfändbar:

  • die Hälfte der Vergütung für Überstunden,
  • Urlaubsgeld, Aufwandsentschädigungen sowie Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit sie im üblichen Rahmen liegen,
  • Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des aufgerundeten Grundfreibetrags, seit 1. Juli 2026 also bis 795 €,
  • Geburts- und Heiratsbeihilfen, Erziehungsgelder und Studienbeihilfen,
  • Sterbe- und Gnadenbezüge aus dem Arbeitsverhältnis sowie Blindenzulagen.

Kindergeld ist grundsätzlich unpfändbar. Ausnahme: Das Kind selbst pfändet wegen Unterhalts.

Achtung: Pfändet ein Unterhaltsgläubiger (zum Beispiel ein Kind oder der frühere Ehepartner), gelten die Freibeträge aus der Tabelle nicht. Nach § 850d ZPO legt dann das Gericht fest, wie viel Ihnen für den eigenen notwendigen Unterhalt bleibt. Das ist meist deutlich weniger.

P-Konto: so schützen Sie Ihr Guthaben

Die Pfändungsfreigrenze schützt Ihren Lohn beim Arbeitgeber. Ist das Geld aber schon auf dem Girokonto, kann der Gläubiger auch das Konto pfänden lassen. Dann sperrt die Bank das Guthaben. Schutz bietet nur das Pfändungsschutzkonto (P-Konto).

Grundfreibetrag auf dem P-Konto

Auf einem P-Konto können Sie trotz Pfändung jeden Monat über einen Grundbetrag verfügen. Er entspricht dem monatlichen Freibetrag aus § 850c ZPO, aufgerundet auf volle 10 € (§ 899 ZPO). Seit 1. Juli 2026 sind das 1.590 € pro Kalendermonat. Was Sie in einem Monat nicht ausgeben, bleibt in den drei folgenden Kalendermonaten zusätzlich geschützt.

Höherer Freibetrag mit Bescheinigung

Der Sockelbetrag erhöht sich nach § 902 ZPO, wenn Sie Unterhalt leisten, Kindergeld bekommen oder bestimmte Sozialleistungen erhalten, zum Beispiel Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) für Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft. Damit die Bank den höheren Betrag freigibt, legen Sie eine Bescheinigung vor. Ausstellen dürfen sie unter anderem der Arbeitgeber, die Familienkasse, der Sozialleistungsträger sowie anerkannte Schuldnerberatungsstellen (§ 903 ZPO).

Wie Sie ein P-Konto bekommen

  • Jede Privatperson kann jederzeit verlangen, dass ihr bestehendes Girokonto als P-Konto geführt wird (§ 850k ZPO). Das gilt auch, wenn das Konto im Minus ist. Die Bank darf das nicht ablehnen.
  • Ist das Konto bereits gepfändet, gilt der Schutz ab dem vierten Geschäftstag nach Ihrem Antrag. Beantragen Sie die Umwandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung der Pfändung, wirkt der Schutz auch für diese Pfändung.
  • Sie dürfen nur ein P-Konto haben und müssen das der Bank versichern.
  • Ein P-Konto wird nur auf Guthabenbasis geführt: kein Dispo, keine Überziehung.
  • Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die Bank für das P-Konto keine höheren Gebühren verlangen als für ein vergleichbares normales Girokonto.
Achtung: Warten Sie nicht, bis die Pfändung da ist. Kommt die Kontopfändung, ist ohne P-Konto zunächst das gesamte Guthaben gesperrt. Wer mit Pfändungen rechnet, sollte das Konto schon vorher umwandeln.

Was tun, wenn eine Pfändung droht?

  1. Post öffnen und Fristen notieren. Gegen einen Mahnbescheid haben Sie zwei Wochen Zeit für den Widerspruch. Wie das Verfahren abläuft, lesen Sie unter Zahlungsverzug und Mahnverfahren.
  2. Forderung prüfen. Stimmen Betrag, Zinsen und Gebühren? Hinweise dazu gibt der Artikel zu Mahngebühren.
  3. P-Konto einrichten und Bescheinigungen für höhere Freibeträge besorgen.
  4. Schuldnerberatung kontaktieren. Anerkannte Beratungsstellen bei Verbraucherzentralen, Wohlfahrtsverbänden und Kommunen helfen kostenlos, verhandeln mit Gläubigern und begleiten bei Bedarf in die Privatinsolvenz.

Bei Älteren mit kleiner Rente gelten dieselben Freibeträge. Mehr zu diesem Thema finden Sie unter Überschuldung im Alter.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze 2026?

Seit 1. Juli 2026 sind 1.587,40 € Nettoeinkommen pro Monat unpfändbar, wenn Sie niemandem Unterhalt zahlen. Mit einer unterhaltsberechtigten Person sind es 2.184,82 €, für jede weitere bis zur fünften kommen 332,83 € hinzu. Die Werte gelten bis 30. Juni 2027.

Wie viel darf bei 2.000 € netto gepfändet werden?

Ohne Unterhaltspflicht sind 7/10 des Betrags über 1.587,40 € pfändbar, also rund 288,82 €. Ihnen bleiben etwa 1.711 €. Mit einer unterhaltsberechtigten Person liegt 2.000 € unter dem Freibetrag von 2.184,82 €, dann wird nichts gepfändet.

Wie viel Geld ist auf dem P-Konto geschützt?

Seit 1. Juli 2026 sind es 1.590 € pro Monat, also der Grundfreibetrag aufgerundet auf volle 10 €. Mit Bescheinigung erhöht sich der Betrag zum Beispiel für Unterhalt und Kindergeld. Nicht verbrauchtes Guthaben bleibt drei Monate lang geschützt.

Wann ändert sich die Pfändungsfreigrenze?

Jedes Jahr zum 1. Juli. Grundlage ist die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags. Die nächste Anpassung erfolgt zum 1. Juli 2027.

Ist Weihnachtsgeld pfändbar?

Nur teilweise. Unpfändbar ist Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des aufgerundeten monatlichen Grundfreibetrags, seit 1. Juli 2026 also bis 795 €. Der Rest zählt zum pfändbaren Einkommen.

Quellen

  1. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 – https://www.gesetze-im-internet.de/pf_ndfreigrbek_2026/----.html
  2. § 850c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen – https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850c.html
  3. § 850a ZPO – Unpfändbare Bezüge – https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850a.html
  4. § 850k ZPO – Einrichtung des Pfändungsschutzkontos – https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850k.html
  5. § 899 ZPO – Pfändungsfreier Betrag auf dem P-Konto – https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__899.html
Redaktion CaptainGeld. Inhaltlich geprüft am 09.10.2026. Kein Ersatz für eine Beratung im Einzelfall.

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