Geschäftsaufgabe: So schließen Sie Ihr Unternehmen richtig
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Kurz beantwortet
- Machen Sie zuerst eine vollständige Bestandsaufnahme: alle Schulden, offenen Forderungen, Verträge und Vermögenswerte.
- Melden Sie das Gewerbe beim Gewerbeamt ab. Freiberufler informieren das Finanzamt. Laufende Verträge, Mitarbeiter und Versicherungen müssen gekündigt werden.
- Bei der Aufgabe entsteht steuerlich ein Aufgabegewinn. Ab 55 Jahren oder bei dauernder Berufsunfähigkeit gibt es einmalig einen Freibetrag von bis zu 45.000 € (§ 16 Abs. 4 EStG).
- Ist eine GmbH oder UG zahlungsunfähig oder überschuldet, muss die Geschäftsführung Insolvenz anmelden: spätestens nach drei bzw. sechs Wochen (§ 15a InsO).
- Geschäftsunterlagen müssen auch nach der Aufgabe sechs, acht oder zehn Jahre aufbewahrt werden.
Die Entscheidung: rechtzeitig und geordnet aufhören
Ein Geschäft aufzugeben ist für viele Selbstständige ein schwerer Schritt. Gründe gibt es viele: dauerhafte Verluste, Krankheit, Alter ohne Nachfolger oder eine neue berufliche Perspektive. Wer frühzeitig und geordnet aufhört, behält die Kontrolle, schont Vermögen und vermeidet persönliche Haftungsrisiken. Wer dagegen zu lange wartet, häuft oft neue Schulden an. Prüfen Sie vorher, ob ein Verkauf oder eine Übergabe an einen Nachfolger möglich ist; die IHK und die Handwerkskammer vermitteln Nachfolgebörsen.
Schritt 1: Bestandsaufnahme
- Verbindlichkeiten: Alle Gläubiger mit Beträgen und Fälligkeiten auflisten: Lieferanten, Bank, Vermieter, Finanzamt, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft.
- Forderungen: Welche Kunden schulden noch Geld? Offene Rechnungen konsequent einziehen, notfalls über das Mahnverfahren.
- Vermögen: Warenbestand, Maschinen, Fahrzeuge, Einrichtung – mit realistischen Verkaufswerten. Eine Schlussinventur hilft (siehe Inventur).
- Verträge: Miet-, Leasing-, Wartungs-, Telefon- und Versicherungsverträge mit Kündigungsfristen erfassen.
- Ungeöffnete Post: Alles sichten. Fristen aus Bescheiden oder Mahnbescheiden laufen weiter.
Schritt 2: Reicht das Geld? Liquidation oder Insolvenz
Können alle Schulden aus dem vorhandenen Vermögen bezahlt werden, ist eine stille Liquidation möglich: Sie verkaufen das Betriebsvermögen, bezahlen die Gläubiger und schließen den Betrieb. Reicht das Geld nicht, kommt es auf die Rechtsform an:
- Einzelunternehmer und Gesellschafter einer GbR haften mit ihrem Privatvermögen. Eine Pflicht zum Insolvenzantrag haben sie nicht, die Insolvenz mit anschließender Restschuldbefreiung kann aber ein Weg zum Neuanfang sein. Die Restschuldbefreiung ist heute in der Regel nach drei Jahren möglich.
- GmbH, UG und vergleichbare Gesellschaften: Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss die Geschäftsführung ohne schuldhaftes Zögern Insolvenz beantragen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a InsO).
Schritt 3: Abwicklung – die Checkliste
- Mitarbeiter: Kündigungen schriftlich unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Fristen. Sozialversicherung abmelden.
- Verträge kündigen: Gewerbemiete, Leasing, Versicherungen, Telefon, Software-Abos. Bei langen Restlaufzeiten über eine Aufhebung verhandeln.
- Gewerbe abmelden: beim Gewerbeamt der Gemeinde. Das Amt informiert Finanzamt, IHK oder Handwerkskammer und Berufsgenossenschaft. Ein eingetragener Kaufmann muss außerdem die Löschung im Handelsregister über einen Notar beantragen.
- Finanzamt: Die Aufgabe mitteilen, Vorauszahlungen anpassen lassen und die letzten Steuererklärungen abgeben – Umsatzsteuer, Einkommensteuer und gegebenenfalls Gewerbesteuer.
- Bank: Geschäftskonto erst schließen, wenn alle Zahlungen ein- und ausgegangen sind. Lastschriften widerrufen.
- Krankenversicherung und Vorsorge: Wechselt Ihr Status, etwa in eine Anstellung oder Arbeitslosigkeit, informieren Sie die Krankenkasse. Prüfen Sie Ihre Altersvorsorge.
- Arbeitslos melden: Wer freiwillig in der Arbeitslosenversicherung war, meldet sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit.
Steuern: Aufgabegewinn und Freibetrag
Mit der Betriebsaufgabe werden alle Wirtschaftsgüter steuerlich so behandelt, als seien sie verkauft oder ins Privatvermögen übernommen worden. Liegt ihr Verkaufspreis oder gemeiner Wert über dem Buchwert, entsteht ein Aufgabegewinn, der einkommensteuerpflichtig ist. Das betrifft zum Beispiel ein voll abgeschriebenes Fahrzeug, das Sie privat weiter nutzen.
- Freibetrag: Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist, erhält auf Antrag einmal im Leben einen Freibetrag von 45.000 €. Er sinkt um den Betrag, um den der Gewinn 136.000 € übersteigt (§ 16 Abs. 4 EStG).
- Ermäßigter Steuersatz: Unter denselben Voraussetzungen kann einmalig ein ermäßigter Steuersatz beantragt werden (§ 34 Abs. 3 EStG).
- Umsatzsteuer: Übernehmen Sie Gegenstände ins Privatvermögen, ist das in der Regel umsatzsteuerpflichtig, wenn Sie beim Kauf Vorsteuer abgezogen haben.
Unterlagen weiter aufbewahren
Mit der Aufgabe enden die Aufbewahrungspflichten nicht. Nach § 147 AO gilt:
| Unterlagen | Frist |
|---|---|
| Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanz | 10 Jahre |
| Buchungsbelege, z. B. Rechnungen und Kontoauszüge | 8 Jahre |
| Empfangene und abgesandte Geschäftsbriefe, sonstige Unterlagen | 6 Jahre |
Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Unterlage entstanden ist. Elektronische Daten müssen auch nach der Aufgabe lesbar bleiben; behalten Sie also Zugriff auf Ihre Buchhaltungssoftware oder exportieren Sie die Daten rechtzeitig. Mehr zu den Regeln der Abgabenordnung finden Sie im eigenen Artikel.
Häufige Fragen
Was muss ich bei einer Geschäftsaufgabe beachten?
Bestandsaufnahme aller Schulden, Forderungen und Verträge, Mitarbeitern und Vertragspartnern fristgerecht kündigen, Gewerbe beim Gewerbeamt abmelden, Finanzamt informieren und letzte Steuererklärungen abgeben. Geschäftsunterlagen müssen weiter aufbewahrt werden.
Wo melde ich mein Gewerbe ab?
Beim Gewerbeamt Ihrer Gemeinde, in vielen Orten auch online. Das Gewerbeamt informiert unter anderem Finanzamt und IHK. Freiberufler melden die Aufgabe direkt dem Finanzamt.
Muss ich den Aufgabegewinn versteuern?
Ja. Ab 55 Jahren oder bei dauernder Berufsunfähigkeit gibt es auf Antrag einmalig einen Freibetrag von 45.000 €, der ab einem Gewinn von 136.000 € abschmilzt. Zusätzlich kann einmalig ein ermäßigter Steuersatz beantragt werden.
Wie lange muss ich Unterlagen nach der Geschäftsaufgabe aufbewahren?
Bücher und Jahresabschlüsse 10 Jahre, Buchungsbelege 8 Jahre, Geschäftsbriefe 6 Jahre, jeweils ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Unterlage entstanden ist (§ 147 AO).
Quellen
- § 16 EStG – Veräußerung des Betriebs – https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__16.html
- § 147 AO – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen – https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html
- § 15a InsO – Antragspflicht bei juristischen Personen – https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__15a.html
- § 14 GewO – Anzeigepflicht – https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__14.html
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