Schuldner aufgepasst – Pfändungsfreigrenzen 2013 erhöht

Schulden

Privatpersonen können durchaus in die Lage geraten, dass sie Ihre Kredite und Ausstände nicht mehr begleichen können. Um Zwangsvollstreckungen zu entgehen besteht dann die Möglichkeit einer Privatinsolvenz.  Allerdings ist diese an bestimmte Bedingungen geknüpft. So werden beispielsweise Teile des Einkommens gepfändet um die Ausstände zu begleichen. Es darf jedoch nur ein bestimmter Teil gepfändet werden. Der Rest unterliegt der gesetzliche Pfändungsfreigrenze.

1. Pfändungsfreigrenze – wofür?

Die Pfändungsfreigrenze ist eine gesetzlich festgelegter Beträg (§ 850c Abs. 2a ZPO), bis zu welchem das Monatseinkommen des Schuldner nicht gepfändet werden darf.  Mit diesem Freibetrag soll der Betroffene nicht unter das Existenzminium fallen.

Der Betrag, der sich am Nettoeinkommen und den unterhaltspflichtigen Personen im Haushalt orientiert, wird im 2-Jahresrhytmus jeweils zum 1. Juli an die Steuerfreibeträge angeglichen. Es entsteht jedoch nicht zwangsläufig der Umstand, dass dieser immer erhöht wird.

Am 1. Juli 2013 wurde die Pfändungsfreigrenze turnusmäßig um 1,57 Prozent erhöht.

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