Europäisches Mahnverfahren

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“Europäisches Mahnverfahren” klingt kompliziert, ist aber eigentlich ganz einfach. Nachdem das Prinzip klar ist, stellen wir die praxisbeispiele vor, sodass das nächste Mal beim Hören des Begriffes genau weißt, worum es geht.

Das europäische Mahnverfahren stellt eine Vereinfachung der Europäischen Wirtschaftsjustiz dar. Warum das so ist und welche Eckpunkte ein solches Verfahren hat, wird im folgenden Beitrag detailliert erklärt.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist ein Europäisches Mahnverfahren?
  2. Wo findet das es seine Anwendung?
  3. Wie wird es eingeleitet
  4. Was passiert beim Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls
  5. Zusammenfassung

1. Was ist ein Europäisches Mahnverfahren (Europäischer Zahlungsbefehl)?

Mit dieser Verordnung können nun Geldforderungen europaweit durchgesetzt werden. Dabei werden offene wirtschaftliche und handelsrechtliche Verfahren über die Landesgrenzen der jeweiligen Mitgliedstaaten hinaus verfolgt. Die einzige Ausnahme ist Dänemark.

Das Europäische Parlament hat dazu am 12. Dezember 2006 die Verordnung (EG) mit der Nummer: 1896/2006 erlassen.

… die Vorteile liegen dabei auf der Hand:

  • gesenkter Verwaltungsaufwand
  • geringere Verfahrenskosten
  • schnellere Verfahrensabwicklung
  • einfachere Verfahren

2. Wo findet das Europäische Mahnverfahren seine Anwendung?

Es ist auf folgenden Gebieten anwendbar:

  • Zivilrecht
  • Handelsrecht

Voraussetzung für die Anwendung:

  • Europäische Staaten
  • eine Partei muss ständigen Wohnsitz außerhalb des Mitgliedsstaat der anderen Partei haben (grenzüberschreitend)

Es ist nicht anwendbar:

  • Steuerrecht
  • Zoll
  • Verwaltungsrecht
  • Hoheitsrecht
  • Eherecht
  • Konkursverfahren/Abwicklung zahlungsunfähiger Unternehmen´
  • Soziale Sicherheit
  • außervertragliche Schuldverhältnisse

3. Wie wird ein Europäisches Mahnverfahren eingeleitet?

Voraussetzung:

Zahlungen müssen beim europäischen Mahnverfahren nach Maßstäben des Europäischen Zahlungsbefehls beziffert und fällig sein

Die Zuständigkeiten sind nach dem Gemeinschaftsrecht (EG Nr. 44/2001) der EU-Staaten geregelt.

Ausnahme:

Der Beschuldigte übt keine gewerbliche Tätigkeit aus, dann liegt die Zuständigkeit beim jeweiligen Mitgliedsstaat, in welchem er seinen Wohnsitz hat.

Ablauf des europäischen Mahnverfahrens

  1. Gericht prüft Voraussetzungen
  2. Antrag wird geprüft → bei Unvollständigkeit: fristgemäß ergänzen (Formblatt B); bei Unzulässigkeit: Antrag abgewiesen
  3. Forderung teilberechtigt: Gericht unterbreitet Antragsteller Vorschlag Teilbetrag zu fordern (Fristangabe)
  4. Folgen-Belehrung Antragsteller → Entscheidung durch Rücksendung Formblatt C
  5. Europäischer Zahlungsbefehl für Teilbetrag ausgestellt → Restbetrag durch nationale Gerichte einforderbar
  6. Bei Fristverstreichung oder Ablehnung durch Antragsteller → Einstellung des Verfahrens
  7. Begründung der Ablehnung durch Gericht mithilfe des Formblatt D
  8. Keine Rechtsmittel

ALLERDINGS: Der Antragssteller kann jederzeit einen neuen Antrag auf einen Europäischen Zahlungsbefehl stellen!

4. Was passiert beim Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls?

Nach der Prüfung der Voraussetzungen erlangt der Europäische Zahlungsbefehl innerhalb von 30 Tagen Gültigkeit. Es ist kein zusätzlicher Vollstreckungsbefehl notwendig. Es ist das nationale Recht des Staates gültig, wo der Antrag gestellt wurde. Sofern der Beklagte keinen Einspruch einlegt, tritt der Mahnbescheid in kraft. Grundlage des Verfahrens sind nicht nachgeprüfte Angaben des Antragstellers.

Welche Zustellungsvoraussetzungen gibt es?

Zustellung mit Nachweis:

  • persönliche Zustellung → Entgegennahme des Empfängers durch Unterschrift und Datum
  • persönliche Zustellung → unterschreibt/datiert Schriftstück bei Übergabe oder Zusteller notiert das Antragssteller Annahme unberechtigt verweigert
  • persönliche/elektronische Zustellung mit Rücksendung der Empfangsbestätigung (datiert/unterschrieben)

Zustellung ohne Nachweis:

  • Übergabe an berechtigte Person (Wohnadresse)
  • Zustellung im Geschäftsbereich → berechtigte Person (Rechtsanwalt/Selbstständiger)
  • Zustellung Briefkasten
  • Hinterlegung beim Postamt/zuständigen Behörden → europaweite Benachrichtigung → eindeutiger Verweis auf gerichtliches Schriftstück notwendig
  • elektronisch/postalisch mit Sendebestätigung (Zustimmung notwendig)

WICHTIG
Nur bei eindeutiger Ermittlung der Adresse ist die Zustellung rechtens.

Wie kann sich der Antragsgegner wehren?

Er hat die Möglichkeit Einspruch gegen das Verfahren einzulegen.

Voraussetzungen für das europäische Mahnverfahren

  • Einspruch innerhalb von 30 Tagen bei zuständigen Gericht
  • Formblatt F (erhalten bei Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls) muss für Einspruch verwendet werden
  • er kann der Forderung widersprechen ohne einen Grund angeben zu müssen
  • anschließend wird Verfahren vor zuständigen nationalen Gericht weitergeführt

AUSNAHMEAntragsteller will in diesem Fall Verfahren beenden

Der Beschuldigte kann auch nach der Frist unter Umständen Einspruch einlegen, wenn:

  • Zustellung nicht rechtzeitig oder nicht eindeutig erfolgt
  • höhere Gewalt/besondere Umstände schlossen fristgemäßen Einspruch aus
  • Unzulässigkeit des Mahnbescheids

Mögliche Folgen des Einspruchs:

der Einspruch wird abgewiesenMahnverfahren bleibt mit allen Folgen bestehendem Einspruch wird stattgegebenEuropäischer Zahlungsbefehl von nun an ungültig

Weitere Einschränkung:

Unvereinbarkeit des aktuellen Europäischen Zahlungsbefehls mit früheren Verfahren

VoraussetzungRechtsstreit zwischen gleichen Parteien um gleichen Fall

5. Zusammenfassung

Der Europäische Zahlungsbefehl

  • vereinfacht
  • beschleunigt
  • senkt Kosten

das Verfahrens zur grenzübergreifenden Vollstreckung von Mahnbescheiden in europäischen Mitgliedstaaten. 

Die nationalen Gerichte sind hierfür nur in Ausnahmefälle noch von Nöten.

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