Zugewinnanspruch des Partners beeinflussen

Scheidungsrecht

Eine Scheidung ist in der Regel immer ein “dreckiges” Geschäft. Geht ein Paar nicht “im Guten” auseinander könne oft jahrelange gerichtliche Auseinandersetzungen gerade um das Thema Vermögenswerte entstehen. Beim Zugewinnausgleich ist das nicht anders. Im Folgenden erläutern wir, was beachtet werden muss damit der Partner gemeinsames Vermögen nicht verbirgt und somit dem Ausgleichsanspruch der Gegenseite entgeht.

1. Was ist der Zugewinnausgleich?

Der sogenannten Zugewinnausgleich ist das Vermögen eines Paares am Tag der Zustellung der Scheidungsunterlagen, vermindert um das Anfangsvermögen bei Beginn der Ehe.

Das bedeutet, alle Gewinne, die nach Beginn der Ehe bis zur Zustellung der Unterlagen erwirtschaftet wurden und die den Anfangsbestand übersteigen, werden in einen gemeinsamen Vermögenstopf geworfen und angerechnet.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB unter Paragraph 1374-1376 findet man die nötigen gesetzlichen Grundlagen dazu.

  • Zugewinn ist reine Rechengröße
  • wird immer in Geld ausgedrückt

2. Was ist wichtig bei einer Scheidung in Bezug auf Zugewinnausgleich?

  • maßgebend für den Ausgleich ist der Tag der Zustellung der Scheidungsunterlagen (seit 2009)
  • Endvermögen wird an diesem Datum berechnet und ist Berechnungsgrundlage
  • Ehepartner sind zur Offenlegung der finanziellen Voraussetzungen verpflichtet (Vermögen) – kann bei Verweigerung auch eingeklagt werden
  • Wertgegenstände vom Beginn der Ehe (Ausgangsberechnung) müssen nicht mehr vorhanden sein
  • alles Vermögen (auch Immobilien) werden in Geldwerte umgewandelt

3. Was kann man gegen das Verbergen von Vermögenswerten tun?`

Grundsätzlich hat jeder Partner die Pflicht, sein Vermögen nach Einreichung der Scheidung offen zu legen.

Geschieht dies nicht, kann der jeweils klagende Partner das verlangen. Es besteht eine unbedingte Auskunftspflicht durch die Zustellung der Unterlagen.

Schafft ein Ehepartner gemeinsames Vermögen “beiseite”, beziehungsweise besteht der Verdacht, dass dieser Umstand eintritt, muss dies umgehend angezeigt werden.

Die Zeit spielt hier eine Rolle. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Ehepartner seinen eigenen Anspruch auf Zugewinn noch durchsetzen kann wird mit der Zeit immer geringer.

Im Zweifelsfall immer klagen!

4. Zusammenfassung

Zugewinnausgleich = Endvermögen der Eheleute zum Zeitpunkt der Zustellung (Unterlagen) vermindert um das Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung

  • Auskunftspflicht der Eheleute nach Beginn des Scheidungsverfahrens
  • Offenlegung aller Vermögenswerte
  • Vorsicht bei Verdacht der Verlagerung von gemeinsamen Vermögen – sofort anzeigen und verpflichten zur Offenlegung
  • auch  während des Trennungsjahres ist dies noch möglich – Wahrscheinlichkeit des persönlichen Zugewinnausgleichs schwindet mit fortschreitender Zeit

Muss ich Mahngebühren zahlen, obwohl mir keine Rechnung zugegangen ist?

Mahnung

Vielen Menschen ist dieser Fall bekannt: Man erhält eine Mahnung von einem Unternehmen mit dem Verweis, eine Rechnung nicht bezahlt zu haben. Doch diese Rechnung hat man nicht erhalten und steht nun vor der Frage: Ist das rechtlich abgesichert? Muss ich die Mahngebühren bezahlen? Was kann ich tun? Diese brennenden Fragen klären wir in den folgenden Passagen.

1. Kann man gemahnt werden ohne eine Rechnung?

Ganz klar – nein! 

Eine Mahnung für eine Rechnung kann nur erstellt werden, wenn der Kunde für eine Dienstleistung oder eine Bestellung eine ordnungsgemäß erstellte Rechnung erhalten hat. Anschließend hat der Kunde in der Regel 30 Tage Zeit diese zu bezahlen.

Erst danach kommt er in Verzug.

Geht dem Kunden allerdings keine Rechnung zu, aus welchen Gründen auch immer, ist eine entsprechende Mahnung ungültig. Es müssen also auch keine Mahngebühren bezahlt werden.

2. Wer muss den Sachverhalt beweisen?

Da dem Kunden keine Rechnung zugegangen ist, ist der Mahnende in der Beweispflicht.

Er muss also nachweisbar erklären, dass der Beschuldete eine Rechnung bekommen hat und somit die Mahngebühren berechtigt sind.

Dies ist normalerweise nicht der Fall oder nur schwer nachweisbar.

Das Unternehmen muss also dafür sorgen, dass dem Beschuldeten eine reguläre Rechnung zugeht und ihm die gesetzliche Zahlungsfrist von 30 Tagen einräumen (oder die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens angegebenen Zahlungsbedingungen).

3. Wie verhält man sich bei so einer Mahnung?

Zunächst überprüfen, ob wirklich keine Rechnung vorhanden ist.

Sollte dies nicht der Fall sein – auf keinen Fall zahlen, sondern Folgendes tun:

  • Kontakt mit Unternehmen aufnehmen und Sachverhalt klären
  • Widerspruch gegen die Mahngebühren einlegen (per Übergabe-Einschreiben mit Nachweis)
  • auf Reaktion des Unternehmens warten

4. Wie kommt es zu solchen Mahnungen?

In den meisten Fällen steckt keine böse Absicht dahinter. Die Buchhaltung des Unternehmens hat eventuell vergessen eine entsprechende Rechnung zu verschicken.

Es kann allerdings auch System dahinter stecken.

  • Mahngebühren sollen von gutgläubigen Menschen ergattert werden
  • eigene Fehler auf diese Weise vertuscht werden
  • krimineller Hintergrund

5. Zusammenfassung

  • Mahngebühren sind nur zu entrichten, wenn Rechnung ordnungsgemäß zugestellt (und erhalten) wurde und diese überfällig ist
  • keine Rechnung – keine Mahngebühren: Unternehmen ist in der Beweispflicht
  • nicht zahlen und Widerspruch einlegen
  • aufpassen bei möglichen kriminellen Hintergrund

Wie lange dauern Auslandsüberweisungen?

auslandsueberweisung

Oft ist es bisher sehr langwierig gewesen, wenn man Überweisungen an einen europäischen Partner oder Kunden getätigt hat. Es dauerte nicht wie bei der Hausbank innerhalb Deutschlands ein bis zwei Werktage, sondern bis zu fünf Tage. Seit dem 1. Januar 2012 ist jetzt eine einheitliche Regelung innerhalb der EU-Staaten in Kraft. Was sie über die Überweisungsdauer besagt und worauf man achten sollte, verraten wir euch in den folgenden Passagen.

1. EU-Überweisungen bisher

Bis Ende 2011 war es so, dass durch eine EU-Richtlinie festgelegt war, dass Auslandsüberweisungen nicht länger als fünf Werktage dauern dürfen. Das unterschied sich von der gängigen inländischen Praxis schon ganz erheblich.

Normal waren hier ein bis zwei Werktage, je nach Bank.

2. Was hat sich geändert?

Seit dem 01. Januar 2012 haben sich folgende Regularien geändert:

  • eine elektronische Überweisung (auch innerhalb der EU) darf nicht länger als einen Werktag dauern (von der Buchung auf dem eigenen Konto bis zur Ankunft auf dem Empfängerkonto)
  • in Papierform ausgefüllte Überweisungen dürfen nicht länger als zwei Werktage dauern (ebenfalls innerhalb der EU)

3. Welche Vorteile haben die Bankkunden?

  • der Überweisende kann dem Empfänger ziemlich sicher sagen, wann dieser sein Geld auf dem Konto hat
  • Überweisungen und Buchungen sind besser planbar
  • EU-Überweisungen dauern nicht länger als Inlandsüberweisungen
  • Überweisungen in Papierform verkürzen sich in der Dauer

4. Zusammenfassung

Seit dem 01. Januar 2012 hat sich die EU-Richtlinie für Überweisungen kundenfreundlich geändert.

Folgende Änderungen traten in Kraft:

  • Inlands-/EU-Überweisungen in elektronischer Form (online) dürfen nur noch einen Werktag dauern
  • Überweisungen in Papierform dürfen  nur noch maximal zwei Werktage dauern

Vorteile:

  • Planungssicherheit für die Bankkunden
  • EU-Überweisungen unterschieden sich in der Dauer nicht mehr von Inlandsüberweisungen

Welche Anlageform lohnt sich im Moment noch?

Anlagen

Gerade in Zeiten der Finanzkrise ist es schwer diese Frage zu beantworten.

Gibt es Anlageformen, die immer lohnenswert sind oder ist es ratsam verschiedene Modelle zu probieren? Einige gute Tipps findet ihr in diesem Beitrag.

Was geht nicht?

Ganz allgemein ist jeder Anleger gewillt auch in der Krise möglichst viel von seinem Geld zu behalten. Aus diesem Grund fallen als Anlageformen Aktien und Fonds schon einmal aus.

Sie sind zu sehr am Markt (Börse) orientiert und unterliegen den täglichen Schwankungen. Diese können sehr stark und negativ für den Anleger ausfallen.

Immobilien gelten gemeinhin auch als krisensicher. Das ist leider ein Irrtum. Die Preise für Immobilien fallen mit dem Fortschreiten einer Krise genauso wie andere risikobehaftete Anlageformen.

Was ist sicher?

Es lohnt sich immer in feste Werte zu investieren. In diesem Fall in Edelmetalle. Gold und Silber bleiben auch in Krisenzeiten im Wert meist stabil. Sie erfreuen sich sogar großer Beliebtheit.

Der Goldpreis hat sich in den letzten Jahren stark erhöht. Momentan stagniert er auf sehr hohem Niveau. Aber die Wahrscheinlichkeit, dass  Gold an Wert verliert ist sehr gering.  Gleiches gilt für Silber.

Warum das so ist?

Edelmetalle wie Gold und Silber unterliegen nicht den Marktschwankungen. Es gibt keine Panikverkäufe und diese Metalle lassen sich vielfältig anlegen (Schmuck, Goldbaren, Besteck). Das macht sie so attraktiv und sicher.

Was ist noch zu empfehlen?

Wer sein Geld sicher in einer Bank unterbringen will ohne Verluste einstecken zu müssen, der sollte auf Tagesgeldkonten setzen. Der Anlagebetrag ist täglich verfügbar. Die Kontoführung ist in der Regel kostenlos und die Zinsen sind normalerweise höher als bei anderen Sparkonten. Dabei sind die Zinsen variabel. Sie werden normalerweise quartalsweise angepasst.

Zusammenfassung

… in der Krise abstoßen:

  • Aktien
  • Fonds
  • Immobilien (bei längerer Dauer)

… in der Krise wählen:

  • Gold
  • Silber
  • Tagesgeldkonten

Interessiert an einer Geldanlage?

Welche Versicherungen laufen nach dem Tod weiter und müssen von den Hinterbliebenen gekündigt werden?

Versicherung

Für die Hinterbliebenen ist diese Frage, neben der Beerdigung sehr wichtig. Es sind möglicherweise Leistungen zu erwarten oder es können Kosten eingespart werden.

Es liegt leider ein Irrtum vor, wenn die Betroffenen denken, dass viele Policen mit dem Tod eines Menschen erlöschen. Das trifft nur bedingt zu.

Sachversicherungen wie Hausratversicherung, Haftpflichtversicherung und KFZ-Versicherung können natürlich nicht vom Verstorbenen weitergeführt werden, jedoch vom Erben oder Partner. Auf diese Weise handeln auch die jeweiligen Versicherungsunternehmen. Denn ihnen ist es egal ob der Verstorbene den Beitrag oder ein Anderer. Die Police erlischt nur, wenn kein Erbe vorhanden ist.

GANZ WICHTIG:

  • ist es, den Tod des Menschen direkt (innerhalb von 48 Stunden) bei den jeweiligen Versicherungen anzuzeigen.

Grundsätzlich gilt:

  • Versicherungen müssen werden von den Erben (oder weiteren eingetragenen Personen) übernommen (inklusive Beitragszahlung)
  • Kündigung muss durch Hinterbliebene zum nächstmöglichen Abrechnungszeitpunkt erfolgen (Kündigungsfrist beachten)
  • Beiträge müssen bis zur endgültigen Kündigung weiter gezahlt werden
  • wenn keine Erben vorhanden sind, endet Versicherungsverhältnis zwei Monate nach dem Tod

Es ist also Einiges zu beachten, gerade bei Versicherungen mit hohen Beitragszahlungen. Werden die jeweiligen Versicherungen nicht von den HInterbliebenen gekündigt, ist der jeweils eingetragene Erbe (Partner) der neue Versicherungsnehmer und muss somit auch weiterhin die Beiträge zahlen, auch wenn es die zu versichernde Person nicht mehr gibt.

Diesen makaberen Umstand sollten sich die Betroffenen aber lieber ersparen.


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