Eine Scheidung ist in der Regel immer ein “dreckiges” Geschäft. Geht ein Paar nicht “im Guten” auseinander könne oft jahrelange gerichtliche Auseinandersetzungen gerade um das Thema Vermögenswerte entstehen. Beim Zugewinnausgleich ist das nicht anders. Im Folgenden erläutern wir, was beachtet werden muss damit der Partner gemeinsames Vermögen nicht verbirgt und somit dem Ausgleichsanspruch der Gegenseite entgeht.
1. Was ist der Zugewinnausgleich?
Der sogenannten Zugewinnausgleich ist das Vermögen eines Paares am Tag der Zustellung der Scheidungsunterlagen, vermindert um das Anfangsvermögen bei Beginn der Ehe.
Das bedeutet, alle Gewinne, die nach Beginn der Ehe bis zur Zustellung der Unterlagen erwirtschaftet wurden und die den Anfangsbestand übersteigen, werden in einen gemeinsamen Vermögenstopf geworfen und angerechnet.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB unter Paragraph 1374-1376 findet man die nötigen gesetzlichen Grundlagen dazu.
- Zugewinn ist reine Rechengröße
- wird immer in Geld ausgedrückt
2. Was ist wichtig bei einer Scheidung in Bezug auf Zugewinnausgleich?
- maßgebend für den Ausgleich ist der Tag der Zustellung der Scheidungsunterlagen (seit 2009)
- Endvermögen wird an diesem Datum berechnet und ist Berechnungsgrundlage
- Ehepartner sind zur Offenlegung der finanziellen Voraussetzungen verpflichtet (Vermögen) – kann bei Verweigerung auch eingeklagt werden
- Wertgegenstände vom Beginn der Ehe (Ausgangsberechnung) müssen nicht mehr vorhanden sein
- alles Vermögen (auch Immobilien) werden in Geldwerte umgewandelt
3. Was kann man gegen das Verbergen von Vermögenswerten tun?`
Grundsätzlich hat jeder Partner die Pflicht, sein Vermögen nach Einreichung der Scheidung offen zu legen.
Geschieht dies nicht, kann der jeweils klagende Partner das verlangen. Es besteht eine unbedingte Auskunftspflicht durch die Zustellung der Unterlagen.
Schafft ein Ehepartner gemeinsames Vermögen “beiseite”, beziehungsweise besteht der Verdacht, dass dieser Umstand eintritt, muss dies umgehend angezeigt werden.
Die Zeit spielt hier eine Rolle. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Ehepartner seinen eigenen Anspruch auf Zugewinn noch durchsetzen kann wird mit der Zeit immer geringer.
Im Zweifelsfall immer klagen!
4. Zusammenfassung
Zugewinnausgleich = Endvermögen der Eheleute zum Zeitpunkt der Zustellung (Unterlagen) vermindert um das Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung
- Auskunftspflicht der Eheleute nach Beginn des Scheidungsverfahrens
- Offenlegung aller Vermögenswerte
- Vorsicht bei Verdacht der Verlagerung von gemeinsamen Vermögen – sofort anzeigen und verpflichten zur Offenlegung
- auch während des Trennungsjahres ist dies noch möglich – Wahrscheinlichkeit des persönlichen Zugewinnausgleichs schwindet mit fortschreitender Zeit