Wenn man ein Depot bei einer oder mehreren Banken besitzt und mit Wertpapieren handelt, sei es als Geldanlage oder Renten-Vorsorge, geht man automatisch das Risiko von Verlusten ein. Allerdings zahlt man auf diese Geschäfte auch eine Abgeltungssteuer, die unter Umständen nicht gerade gering ausfällt. Was mit den den Verlusten bei Kurseinbrüchen und der gezahlten Abgeltungssteuer passiert, erfahrt in ihr im nachfolgenden Beitrag.
1. Was ist die Abgeltungssteuer?
Mit der Einführung der Abgeltungssteuer am 01. Januar 2009 wurde eine einheitliche Steuer auf Wertpapiergeschäfte von mindestens 25 Prozent eingeführt.
Sie gilt für alle:
- Wertpapierkäufe
- Wertpapierveräußerungen mit Gewinnen
Zusätzlich zum Grundsteuersatz von 25 Prozent kommen:
- Solidaritätszuschluag
- Kirchensteuer (im Falle einer Konfession)
Zusammen kann ein Steuersatz von bis zu 28 Prozent Abgeltungssteuer entstehen.
2. Was passiert bei Verlusten?
Mit der Neuregelung ist auch festgelegt worden, dass mögliche Kursverluste aus Aktiengeschäften nur mit Kursgewinnen (auch zukünftigen) aus Aktiengeschäften verrechnet werden können.
Alle anderen Anlageformen wie zum Fonds können bei Verlusten auch mit Dividenten und Kursgewinnen anderer Wertpapieranlagen verrechnet werden.
3. Was kann man noch bei Verlusten tun?
Wenn man Verluste nicht durch eigenen Gewinne ausgleichen kann, hat man noch die Möglichkeit sich bei seinem Kreditinstitut (oder auch mehreren, je nach der Menge der Anlagen), eine sogenannte Verlustbescheinigung ausstellen zu lassen.
Das hat folgende Vorteile:
- es können Verluste aus Wertpapiergeschäften mit Gewinnen in der Einkommenssteuererklärung verrechnet werden
- die Rückerstattung/Verrechnung der gezahlten Abgeltungssteuer kann durch das Finanzamt durch diese Bescheinigung vollzogen werden
- die Verrechnung der Kursgewinne mit den Verlusten kann bei verschiedenen Anlagenformen bei einem Kreditinstitut geschieht in der Regel automatisch – aber nicht unter verschiedenen Kreditinstituten
- Verluste aus dem Vorjahr können vom Finanzamt mit dem aktuellen Jahr verrechnet werden
Was muss man beachten?
Die Verlustbescheinigung muss bis zum 15. Dezember des aktuellen Jahres bei der jeweiligen Bank beantragt werden.
Geschieht das nicht bis zu diesem Datum, können die Verluste nicht im Folgejahr mit Kapitalerträgen verrechnet werden, falls ein Gesamtverlust nach Verrechnung aller Kursgewinne bestehen bleibt.
4. Zusammenfassung
Jeder Anleger muss seit dem 01. Januar 2009 eine Abgeltungssteuer von mindestens 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (falls vorhanden) zahlen.
Sie wird gezahlt für:
- Fonds
- Aktien
- Gewinne aus anderen Anlageformen
- Dividenten
Entstehen Verluste während eines Jahres, werden diese vom Kreditinstitut mit den Gewinnen aus anderen Anlagen verrechnet.
AUSNAHME: Aktienverluste können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden!
Um mögliche Verluste auch im Folgejahr mit Kapitalerträgen verrechnen zu können sollte man:
- eine Verlustbescheinigung von den jeweiligen Kreditinstituten beantragen
Sie gibt dem Finanzamt über dem entstandenen Gesamtverlust des Jahres Auskunft und ermöglicht die Mitnahme dieses Verlustes ins Folgejahr.
WICHITG: Die Beantragung der Verlustbescheinigung muss bis zum 15. Dezember des aktuellen Jahres geschehen. Sonst kann die Verrechnung im Folgejahr nicht erfolgen.