Versicherer müssen bei Lebensversicherungen nachzahlen!

Lebensversicherung
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Viele Menschen haben die Lebensversicherung oder kapitalgedeckte Rentenversicherung jahrelang als lukrative Absicherung gesehen. Doch die Zinsen sind bei weitem nicht mehr so lohnenswert wie noch vor einem Jahrzehnt. War einem die Lebensversicherung zu unrentabel, kündigte man diese und musste erstaunt feststellen, dass man herbe Verluste bei den Rückkaufswerten hinnehmen musste. Zahlreiche Gebühren wurden von Seiten der Versicherungsträger angeführt und die Stornokosten, sodass kaum noch etwas übrig blieb vom jahrelang angesparten Geld.

Diesem Umstand hat der Bundesgerichtshof (BGB) kürzlich (Urteil:  IV ZR 202/10 vom 17.10.2012) einen erneut einen Riegel vorgeschoben. 

Was für Rechte die Versicherten haben und worauf zu achten ist, erfahrt ihr in den folgenden Abschnitten.

1. Was wurde beschlossen?

Wie auch aktuell in der WISO-Sendung (ZDF) vom 14.01.2013 berichtet wurde, bietet das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.10.2012 zahlreiche Möglichkeiten für Betroffene um entsprechende Verlust durch den vorzeitigen Verkauf der Lebens-/Rentenversicherungen zu minimieren. 

Dazu gehört:

  • willkürlicher Storno-Abzug vom Rückkaufswert ist nicht zulässig
  • Rückkaufswert muss sich an anerkannten Regeln orientieren
  • Klauseln die vorschreiben, dass Versicherte Beträge unter 10 Euro nicht erstattet bekommen sind rechtlich unwirksam
  • sogenannte Abschlusskosten dürfen nicht mit Rückkaufswert verrechnet werden
  • Versicherte müssen im Vertrag bereits einen Mindestwert für den Rückkauf erhalten
  • Gebühren müssen innerhalb der ersten fünf Jahre verrechnet werden

2. Auf welchen Zeitraum bezieht sich das Urteil?

Seit der Verabschiedung des Versicherungsvertragsgesetz sind klare Regeln für die Vergabe von Lebens-/Rentenversicherungen gemacht worden.

Das Urteil des BGH bezieht sich also auf Versicherungsabschlüsse vor diesem Datum.

Speziell sind die Jahre von 2001 bis 2007 benannt!

Betroffene, die in diesem Zeitraum einen solchen Vertrag abgeschlossen haben und diesen vorzeitig gekündigt haben, können sich also Hoffnung auf die Rückerstattung machen.

3. Was ist zu beachten?

Folgende Punkte sind bei einer möglichen Rückforderung zu beachten:

  • die Verjährungsfrist für Ansprüche gegenüber der Versicherung beträgt drei Jahre
  • spätestens vor Ablauf des dritten Jahres nach der Kündigung muss die Rückforderung durch den Versicherten erfolgen
  •  es muss keine bestimmte Form im Schreiben an die Versicherung gewahrt werden
  • es muss lediglich der Anspruch an die betroffene Versicherung angemeldet werden

4. Was ist mit neueren Verträgen?

Alle neue Vertragsabschlüsse unterliegen dem Versicherungsvertragsgesetzt aus dem Jahr 2008.

Demnach müssen alle Kosten entsprechend klar definiert und in den ersten fünf Jahren der Versicherung abgegolten werden.

Außerdem ist dem Versicherten ein Mindestrückkaufswert einzuräumen.

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