Einnahmenüberschussreichnung – So einfach geht’s

Einnahmen-Überschuss-Rechnung
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Der Weg in die Selbstständigkeit ist nicht in jeder Hinsicht ein Zuckerschlecken. Vor allem wenn es um steuerliche Sachen geht, hat ein junger Unternehmer oft mehr Fragen als Antworten parat. So muss man als kleines Unternehmen nicht immer eine ausführliche Bilanz als Jahresabschluss für das Finanzamt anfertigen. Es genügt unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte Einnahmen-Überschussrechnung. Welche Voraussetzungen zutreffen müssen und wie man diese erstellt, erfahrt Ihr in den nächsten Abschnitten.

 1. Voraussetzung für die Anwendung

Nicht jeder Unternehmer kann diesen vereinfachten Jahresabschluss beim Finanzamt einreichen. Dafür gelten bestimmte Vorauseetzungen.

Dazu zählen unter anderen:

  • Jahresumsatz darf nicht über 500.000 Euro liegen
  • Gewinn darf nicht über 50.000 Euro liegen
  • kein Eintrag im Handelsregister
  • es muss keine Buchhfürung durchgeführt werden

Hinzu kommt das alle Kleinunternehmer, die unter die sogenannte Kleinunternehmerregelung (§ 19, UStG) fallen, also die Jahreseinnahmen 17.500 Euro nicht übersteigen, eine formlose Einnahmen-Überscbhussrechnung (EÜR) beim Finanzamt einreichen können.

2. Erstellen der Einnahmen-Überschuss Rechnung (EÜR)

Im Normalfall (Ausnahme Kleinunternehmerregelung) wird für die Erstellung der EÜR das vorgefertigte Formular des Finanzamt EÜR benötigt. Darin werden die jeweiligen als Einnahmen deklarierten Posten den entsprechenden Ausgaben gegenüber gestellt.

Das Resultat ist entweder ein betriebswirtschaftlicher Gewinn oder ein Verlust.

Man muss jedoch bei der Erstellung berücksichtigen, was genau als Einnahme und was als Ausgabe definiert ist.

Einnahmen (in Bezug auf das Unternehmen) sind beispielsweise:

  • eingenommenen Umsatzsteuer
  • Umsätze (umsatzsteuerpflichtig)
  • Nutzung des privaten KFZ

Ausgaben (in Bezug auf das Unternehmen) sind dagegen:

  • zu entrichtende Kosten für Dienstleistungen
  • Kosten für Nutzung des KFZ
  • Miete für Büro und ähnliche Sachwerte
  • Kosten für den Einkauf von Waren
  • entrichtete Umsatzsteuer an das Finanzamt
  • Vorsteuer (abziehbare Umsatzsteuer)

WICHTIG:

Das Einreichen der Einkommen-Überschuss-Rechnung darf ausschließlich digital erforlgen. Dafür gibt es Vordrucke, die durch das Finanzamt bereitgestellt werden. Dabei handelt es sich um die behördeneigene Software Elster Formular. Nur in Ausnahmefälle in eine Einreichung in Papierform noch möglich.

Ganz allgemein muss das Formular zusammen mit der übrigen Steuererklärung bis zum Stichtag 31.05. eines jeden Jahres beim Finanzamt eingereicht worden sein.

Zur Orientierung:

  • bis zu einem Betrag von 410 Euro sind Wirtschaftsgüter wie zum Beispiel PC und Büroausstattung aufgrund der Geringfügigkeit komplett absetzbar ohne sie abschreiben zu müssen
  • gezahlte Umsatzsteuer = Ausgabe – eingenommene Umsatzsteuer = Einnahme
  • Rechnungen aus dem steuerlich berücksichtigten Jahr stammen, aber erst im nächsten Jahr bezahlt wurden, werden nicht berücksichtigt
  • von einem Darlehen werden nur die Zinsen als Ausgaben berücksichtigt, da es ansonsten weder eine Einnahme noch eine Ausgabe darstgellt (betriebswirtschaftlich)

3. Fazit

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist für kleine Unternhemen die einffachste Möglichkeit den erforderlichen Jahresabschluss durchzuführen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist die EÜR schnell und kostengünstig zu erstellen.

Detailinformationen zu unternehmensspezfischen Sonderfälle kann IHnen im Zweifelsfall Ihr Steuerberater geben.

 

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