Die steuerlichen Bestimmungen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse sind deutlich komplexer, als von offizieller Stelle behauptet und führen oftmals zu völlig unnötigen, finanziellen Mehrbelastungen für Arbeitgeber und Minijobber. Die lassen sich aber oftmals reduzieren oder gar umgehen, wenn man nur die nachfolgenden wichtigen Grundsätze beachtet.
Minijob – was ist das?
Ein Minijob – offiziell auch geringfügige Beschäftigung benannt – ist ein Arbeitsverhältnis mit einem monatlichen Maximallohn von 450 Euro (bis Ende 2012: 400 Euro).
Entscheidend ist dabei die Höhe des Jahresverdienstes: Überschreitet dieser nicht den Betrag von 5.400 Euro, so kann die Entlohnung in dem einen oder anderen Monat durchaus auch mal über 450 Euro liegen. Entscheidend ist alleine, dass sie über das Jahr betrachtet nicht das erwähnte Limit überschreitet.
Ausnahmen und Sonderfälle
Auch eine kurzfristige Beschäftigung kann zu den Minijobs zählen – vorausgesetzt sie war auf maximal 70 Arbeitstage (ab 1.Januar 2019: 50 Arbeitstage) respektive drei Monate pro Jahr begrenzt. Dies betrifft vor allem bezahlte Tätigkeiten während der Sommer- oder Semesterferien – also klassische Studentenjobs.
Nebenberuflich zum Minijob
Und auch ein neben der Vollzeittätigkeit ausgeübter, zweiter Job zählt zu den Minijobs, wenn er
- die Verdienstgrenze nicht überschreitet und
- nicht für den gleichen Arbeitgeber ausgeübt wird.
In diesem Fall bleibt die geringfügige Beschäftigung sozialversicherungsfrei.
Übt aber der Arbeitnehmer noch einen zweiten Minijob aus, so unterliegt dieser – und nur dieser- dann doch wieder der Sozialversicherungspflicht!
Bei sozialversicherungsfreien Tätigkeiten (beispielsweise Beamte) werden dagegen sämtliche Zusatztätigkeiten zusammengerechnet.
Nur wenn dadurch das 5.400 Euro-Jahreslimit überschritten wird, besteht auch eine Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, während Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung auch in diesem Fall weiterhin nicht entrichtet werden müssen.
Steuerliche Abzüge bei Minijobs und deren Vermeidung
Minijobs werden in der Einkommensteuererklärung nicht gesondert aufgeführt. Dies gilt selbst dann, wenn der Minijob zeitlich auf nur einige Tage begrenzt war.
Beiträge für die Arbeitslosenversicherung oder die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung fallen für den Minijobber nicht an – wohl aber für dessen Arbeitgeber: Der Arbeitgeber muss 13 Prozent Krankenversicherungsbeiträge abführen – und dies ohne, dass der Minijobber daraus einen Leistungsanspruch ableiten kann.
Stattdessen muss er sich weiterhin freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern.
Aber keine Regel ohne Ausnahme: Bei minijobbenden Flüchtlingen erspart sich der Arbeitgeber die Krankenversicherungspauschale, da Flüchtlinge nicht krankenversichert sind.
Rentenversicherung bei Minijobs: viel einzahlen, wenig bekommen
Seit 2013 sind Minijobs rentenversicherungspflichtig. Ausgenommen davon sind Minijobber, welche bereits davor versicherungsfrei in der Rentenversicherung waren.
Sie bleiben auch weiterhin rentenversicherungsfrei, zumindest solange ihr monatliches Entgelt von maximal 400 Euro nicht erhöht wird.
Derzeit (Stand 2016) muss der Arbeitgeber für die Rentenversicherung seines Minijobbers zusätzliche 15 Prozent des gezahlten Arbeitslohns an die Steuerbehörden entrichten.
Dazu kommen weitere 3,7 Prozent vom Minijobber zu entrichtenden Beiträge, dies ergibt in der Summe den derzeit gültigen Rentenbeitragssatz von 18,7 Prozent. Statt der 450 Euro erhalten Minijobber also faktisch nur 433,35 Euro.
Dieser relativ hohe Abschlag erscheint umso ärgerlicher, wenn man die daraus resultierende Rentenerhöhung näher betrachtet:
Zahlt ein Minijobber ein geschlagenes Jahr lang brav diesen Zwangsbeitrag, so steigert er seine monatliche Rente nach offiziellen Angaben der deutschen Rentenversicherung um deprimierende 4,36 Euro.
Aber es gibt auch eine gute Nachricht
Sie können sich relativ problemlos und jederzeit von dieser Rentenversicherungspflicht befreien lassen!
Dazu müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber einen entsprechenden Befreiungsantrag einreichen, der ihn dann an die Minijob-Zentrale weiterleitet. Sollte die Behörde nicht binnen Monatsfrist Einspruch einlegen, gilt der Antrag automatisch als genehmigt. Der Arbeitgeber muss aber selbst in diesem Fall weiterhin seinen jeweiligen Rentenversicherungs-Pauschalbetragsanteil abführen.
Nähere Informationen zur Befreiung von Ihrer persönlichen Rentenversicherungspflicht erhalten Sie unter der kostenlosen Servicenummer der Deutschen Rentenversicherung: 0800 1000 4800.
Besonderheiten bei Minijobs in Privathaushalten
Zu den wichtigsten Sonderformen geringfügiger Beschäftigung zählt die Tätigkeit in einem Privathaushalt, etwa als Kinderbetreuerin, Pflegekraft oder Haushaltshilfe. Diese werden laut §8a SGB IV gesetzlich bevorzugt behandelt.
In der Praxis schaut die steuerrechtliche Staffelung dieser Pauschalabgaben wie folgt aus:
Pauschalbetragsart | Gewerbliche Minijobs | Minijobs im Privathaushalt |
Rentenversicherung (RV) | 15 Prozent | 5 Prozent |
Arbeitnehmer-Anteil (RV) | 3,7 Prozent | 13,7 Prozent |
Krankenversicherung | 13 Prozent | 5 Prozent |
Steuern | 2 Prozent | 2 Prozent |
Krankheitsumlage | 1 Prozent | 1 Prozent |
Umlage Mutterschutz | 0,3 Prozent | 0,3 Prozent |
Insolvenzumlage | 0,15 Prozent | entfällt |
Unfallversicherung | Individuelle Beiträge | 1,6 Prozent |
Als Anbieter einer einem Privathaushalt zuordenbaren Tätigkeit zahlen Sie also deutlich reduzierte Pauschalbeiträge. Zudem profitieren Sie von erweiterten steuerlichen Abzugsmöglichkeiten, über die Sie sich beispielsweise auf steuerkiste.de näher informieren können.
Wie Sie persönlich als Anbieter oder Minijobber steuerlich am besten fahren, können Sie übrigens auch einem der im Internet kursierenden Minijob-Berechnungskalkulatoren entlocken.
Damit lässt sich die jeweilige Höhe der einzelnen Pauschalabgaben schnell und einfach auf den Cent genau berechnen.
Die eigentliche steuerliche Anmeldung und Einstufung erfolgt letztlich über das automatisierte Haushaltsscheckverfahren auf der Site der amtlichen Minijob-Zentrale www.minijob-zentrale.de.
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