Hand aufs Herz – kaum ein Student kommt „nur“ mit dem BAföG über die Runden. Einen Nebenjob zu haben, ist also gang und gäbe – doch wie genau funktioniert dies und wieviel darf man dann dazuverdienen?
In diesem Artikel werden diese Aspekte einmal ganz genau unter die sprichwörtliche Lupe genommen, denn wer mehr als bestimmte Richtwerte verdient, kann unter Umständen große Probleme mit seinem BAföG-Anspruch bekommen.
Erhöhte Freibeträge seit Januar 2016
Die gute Nachricht zuerst: Seit Anfang dieses Jahres wurden die Freibeträge für BAföG-beziehende Studenten von 4800 Euro auf 5400 Euro erhöht. Dies bedeutet, dass man bis zu 5400 Euro verdienen kann, ohne dass das BAföG gekürzt werden kann.
Wer jedoch mehr als 5400 Euro im Jahr im Nebenverdienst erzielt, sollte sich darüber Gedanken machen, ob sich diese „Mehrarbeit“ wirklich rechnet, da die Kürzung des BAföGs zum Teil doch erheblich sein kann.
Warum man sich wirklich gut überlegen sollte, ob man diese Maximalsumme überschreiten möchte, liegt also auf der Hand:
- Kürzung des BAföGs in Kombination mit höheren Nebeneinkünften kann zur finanziellen Benachteiligung führen.
- Das Studium muss stets im Vordergrund stehen – arbeitet man so viel, dass sein Studium vernachlässigt und den nötigen Leistungsnachweis im vierten Semester nicht erbringen kann, leider nicht nur das BAföG, sondern unter Umständen auch die gesamte Studien- und Karriereplanung.
BAföG und Steuern – Was muss ich zahlen?
Auch hier ist erst einmal das Positive zuerst – Ausbildungsbeihilfen, so wie das BAföG eine ist, sind prinzipiell steuerfrei. Anders sieht es jedoch aus, wenn man als Student ein Nebengewerbe betreibt und somit selbstständig arbeitet, denn hier muss man regulär Einkommensteuer bezahlen.
Auch andere Abgaben können hier dazukommen – angefangen von der Gewerbesteuer bis hin zu Beiträgen für spezifische Kammern und Versicherungen.
Als Student lohnt es sich oftmals, die Kleinunternehmerregelung zu nutzen:
Hierbei wird man von der Umsatzsteuerpflicht befreit, sofern der zu erwartende und tatsächliche Umsatz unter 17.500 Euro liegt. Sollte dies nicht der Fall sein, muss man seinen Kunden 19 Prozent Mehrwertsteuer berechnen, die dann an das Finanzamt abgeführt werden müssen.