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Zugewinnausgleich: Wie der Anspruch berechnet wird und was ihn beeinflusst

Geprüft am 09.10.20265 QuellenLesezeit 5 Minuten
Inhalt dieser Seite
  1. Was ist der Zugewinnausgleich?
  2. So wird der Zugewinn berechnet
  3. Was beeinflusst die Höhe des Anspruchs?
  4. Auskunftsanspruch: So erfahren Sie, was der andere besitzt
  5. Den Zugewinnausgleich vertraglich gestalten
  6. Fristen
  7. Häufige Fragen

Kurz beantwortet

  • Ohne Ehevertrag leben Ehepaare im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Scheidung wird der Vermögenszuwachs ausgeglichen: Wer mehr hinzugewonnen hat, zahlt die Hälfte des Unterschieds (§ 1378 BGB).
  • Zugewinn = Endvermögen minus Anfangsvermögen, für jeden Ehegatten getrennt. Stichtag für das Endvermögen ist die Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB).
  • Erbschaften und Schenkungen während der Ehe zählen zum Anfangsvermögen und werden damit nicht geteilt – ihre Wertsteigerung aber schon.
  • Verschenktes oder verschwendetes Vermögen wird dem Endvermögen wieder hinzugerechnet. Ein Auskunftsanspruch gilt auch für den Trennungszeitpunkt.
  • Ändern lässt sich der Ausgleich nur durch einen notariellen Ehevertrag.

Was ist der Zugewinnausgleich?

Wer heiratet und keinen Ehevertrag schließt, lebt automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Anders als der Name vermuten lässt, gibt es dabei kein gemeinsames Vermögen: Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines Vermögens und haftet grundsätzlich nur für seine eigenen Schulden. Erst wenn die Zugewinngemeinschaft endet – vor allem durch Scheidung –, wird ausgeglichen, was beide während der Ehe hinzugewonnen haben.

Der Ausgleich ist ein reiner Geldanspruch. Gegenstände wie Haus oder Auto werden nicht aufgeteilt, sondern bewertet und in die Rechnung einbezogen.

So wird der Zugewinn berechnet

Zugewinn = Endvermögen − Anfangsvermögen (für jeden Ehegatten getrennt)

  • Anfangsvermögen (§ 1374 BGB): Vermögen minus Schulden am Tag der Heirat. Seit 2009 kann es auch negativ sein. Wer mit 20.000 € Schulden in die Ehe gegangen ist und sie abbezahlt hat, hat also ebenfalls einen Zugewinn erzielt.
  • Endvermögen (§ 1375 BGB): Vermögen minus Schulden am Stichtag. Bei Scheidung ist das der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen zugestellt wird (Rechtshängigkeit, § 1384 BGB) – nicht der Tag der Trennung und nicht der Tag der Scheidung.
  • Ausgleich (§ 1378 BGB): Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz.

Das Anfangsvermögen wird in der Praxis mit dem Verbraucherpreisindex auf den Stichtag hochgerechnet, damit eine bloße Geldentwertung nicht als Zugewinn zählt.

Beispiel: Anna bringt 10.000 € in die Ehe, erbt während der Ehe 50.000 € und besitzt bei Zustellung des Scheidungsantrags 120.000 €. Ihr Zugewinn: 120.000 € − (10.000 € + 50.000 €) = 60.000 €. Ben startet mit 0 € und hat am Stichtag 20.000 €; sein Zugewinn beträgt 20.000 €. Differenz: 40.000 €. Anna muss Ben 20.000 € zahlen. (Vereinfacht ohne Inflationsanpassung.)

Was beeinflusst die Höhe des Anspruchs?

Erbschaften und Schenkungen

Was ein Ehegatte während der Ehe erbt oder geschenkt bekommt, wird seinem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB). Der Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs bleibt damit außen vor. Steigt aber etwa ein geerbtes Haus im Wert, ist diese Wertsteigerung Zugewinn und wird geteilt. Geschenke zwischen den Ehegatten selbst fallen nicht unter diese Regel.

Verschenktes oder verschwendetes Vermögen

Wer kurz vor der Scheidung Geld verschenkt, verprasst oder bewusst beiseiteschafft, um den anderen zu benachteiligen, gewinnt dadurch nichts. Diese Beträge werden dem Endvermögen hinzugerechnet, wenn sie nicht länger als zehn Jahre zurückliegen und der andere nicht einverstanden war (§ 1375 Abs. 2 und 3 BGB). Ist das Endvermögen niedriger als das Vermögen, das ein Ehegatte zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, muss er beweisen, dass er nichts beiseitegeschafft hat. Die Ausgleichsforderung ist zwar auf das bei Beendigung vorhandene Vermögen begrenzt, diese Grenze erhöht sich aber um die hinzugerechneten Beträge (§ 1378 Abs. 2 BGB).

Bewertung von Immobilien, Firmen und Schulden

Häufiger Streitpunkt ist der Wert einzelner Gegenstände. Immobilien werden mit dem Verkehrswert angesetzt, Unternehmen und Praxen meist nach dem Ertragswertverfahren, Lebensversicherungen mit ihrem Rückkaufswert oder Zeitwert. Gemeinsame Schulden – etwa ein Hauskredit – werden bei jedem Ehegatten in Höhe seines Anteils abgezogen.

Auskunftsanspruch: So erfahren Sie, was der andere besitzt

Sobald ein Scheidungsantrag gestellt ist, kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über sein Vermögen verlangen – und zwar zum Anfang der Ehe, zum Stichtag und zum Zeitpunkt der Trennung (§ 1379 BGB). Auf Anforderung sind Belege wie Kontoauszüge oder Depotübersichten vorzulegen. Leben die Ehegatten getrennt, kann die Auskunft zum Trennungszeitpunkt schon vor dem Scheidungsantrag verlangt werden. Weigert sich der andere, kann die Auskunft gerichtlich durchgesetzt werden.

Achtung: Notieren Sie den Trennungszeitpunkt und sichern Sie zu diesem Datum Kopien wichtiger Vermögensunterlagen. Gibt es konkrete Hinweise, dass der Partner Vermögen verschiebt, kann vorzeitiger Zugewinnausgleich beantragt werden (§ 1385 BGB), ebenso nach drei Jahren Getrenntleben. Lassen Sie sich dazu von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Familienrecht beraten.

Den Zugewinnausgleich vertraglich gestalten

Rechtlich zulässig beeinflussen lässt sich der Ausgleich nur durch eine Vereinbarung beider Ehegatten:

  • Ehevertrag (§ 1410 BGB): muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider vor einem Notar geschlossen werden – vor oder während der Ehe.
  • Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Einzelne Werte werden ausgenommen, typischerweise ein Unternehmen oder eine geerbte Immobilie. Der übrige Güterstand bleibt erhalten, ebenso die erbschaftsteuerlichen Vorteile.
  • Gütertrennung: Es gibt keinen Zugewinnausgleich. Das kann sinnvoll sein, hat aber Nachteile im Erbfall und bei der Erbschaftsteuer.
  • Vereinbarung im Scheidungsverfahren: Auch während eines laufenden Verfahrens müssen Absprachen über den Zugewinn notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden (§ 1378 Abs. 3 BGB).
  • Verzeichnis des Anfangsvermögens (§ 1377 BGB): Halten beide Ehegatten das Anfangsvermögen gemeinsam schriftlich fest, wird vermutet, dass es stimmt. Das erspart später Beweisprobleme.

Wer seine Vermögensverhältnisse schon vor oder während der Ehe ordnet, verhindert die meisten Streitigkeiten. Wie gemeinsames Wohneigentum im Trennungsfall unterhaltsrechtlich wirkt, lesen Sie unter Unterhaltsanspruch bei selbstgenutzter Immobilie.

Fristen

Die Ausgleichsforderung verjährt in der regelmäßigen Frist von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Scheidung rechtskräftig geworden ist und der Berechtigte davon weiß. Mehr zu Fristen lesen Sie im Beitrag Verjährung.

Häufige Fragen

Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?

Für jeden Ehegatten wird das Anfangsvermögen vom Endvermögen abgezogen. Wer den höheren Zugewinn hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz.

Welcher Stichtag gilt für den Zugewinnausgleich?

Für das Endvermögen die Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten (§ 1384 BGB). Zusätzlich besteht ein Auskunftsanspruch zum Trennungszeitpunkt.

Wird eine Erbschaft beim Zugewinnausgleich geteilt?

Nein, der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls wird dem Anfangsvermögen zugerechnet. Geteilt wird nur eine spätere Wertsteigerung.

Was passiert, wenn mein Partner Vermögen beiseiteschafft?

Verschenkte, verschwendete oder in Benachteiligungsabsicht verschobene Beträge der letzten zehn Jahre werden seinem Endvermögen hinzugerechnet. Ist sein Vermögen seit der Trennung gesunken, muss er beweisen, dass das nicht illoyal geschah.

Kann man den Zugewinnausgleich ausschließen?

Ja, durch einen notariellen Ehevertrag, etwa mit Gütertrennung oder einer modifizierten Zugewinngemeinschaft, die nur bestimmte Werte ausnimmt.

Quellen

  1. § 1374 BGB – Anfangsvermögen – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1374.html
  2. § 1375 BGB – Endvermögen – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1375.html
  3. § 1378 BGB – Ausgleichsforderung – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1378.html
  4. § 1379 BGB – Auskunftspflicht – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1379.html
  5. § 1384 BGB – Berechnungszeitpunkt bei Scheidung – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1384.html
Redaktion CaptainGeld. Erstmals veröffentlicht im Oktober 2012, inhaltlich geprüft am 09.10.2026. Kein Ersatz für eine Beratung im Einzelfall.

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