Schuldner aufgepasst – Pfändungsfreigrenzen 2013 erhöht
Privatpersonen können durchaus in die Lage geraten, dass sie Ihre Kredite und Ausstände nicht mehr begleichen können. Um Zwangsvollstreckungen zu entgehen besteht dann die Möglichkeit einer Privatinsolvenz. Allerdings ist diese an bestimmte Bedingungen geknüpft. So werden beispielsweise Teile des Einkommens gepfändet um die Ausstände zu begleichen. Es darf jedoch nur ein bestimmter Teil gepfändet werden. Der Rest unterliegt der gesetzliche Pfändungsfreigrenze.
1. Pfändungsfreigrenze – wofür?
Die Pfändungsfreigrenze ist eine gesetzlich festgelegter Beträg (§ 850c Abs. 2a ZPO), bis zu welchem das Monatseinkommen des Schuldner nicht gepfändet werden darf. Mit diesem Freibetrag soll der Betroffene nicht unter das Existenzminium fallen.
Der Betrag, der sich am Nettoeinkommen und den unterhaltspflichtigen Personen im Haushalt orientiert, wird im 2-Jahresrhytmus jeweils zum 1. Juli an die Steuerfreibeträge angeglichen. Es entsteht jedoch nicht zwangsläufig der Umstand, dass dieser immer erhöht wird.
Am 1. Juli 2013 wurde die Pfändungsfreigrenze turnusmäßig um 1,57 Prozent erhöht.
2. Wie hoch sind die Pfändungsfreigrenzen 2013?
Nach der Erhöung im Juli 2013 bestehen nun folgende Freigrenzen für die monatlichen Einkünfte von Schuldnern.
Das Einkommen ist unpfändbar bis zu einem Betrag von:
Alleinstehende | 1.045,04 € | ||
1 unterhaltspflichtige Person | 1.438,34 € | ||
2 unterhaltspflichtige Personen | 1.657,46 € | ||
3 unterhaltspflichtige Personen | 1.876,58 € | ||
4 unterhaltspflichtige Personen | 2.095,70 € | ||
5 unterhaltspflichtige Personen | 2.314,82 € |
Es bedeutet weiterhin nicht, dass alles was über diese Pfändungsfreigrenze hinausgeht automatisch gepfändet werden kann.
Grundsätzlich darf beispielsweise ein Alleinstehender Schuldner 30 % des Betrages, der über diese Grenze hinaus geht für sich behalten. Je mehr unterhaltspflichtige Personen noch im Haushalt leben, desto mehr kann ein Haushalt an überschüssigen Beträgen behalten.
Beispiel:
Ein Schuldner ist alleinstehend und hat im Monat 1.700,00 e Einkommen zur Verfügung. Davon wird der Freibetrag von 1.045,04 € abgezogen. Es bleiben noch 654,96 € Restbetrag übrig. Davon muss er 70 % an seinen Gläubiger abgeben. Es bleiben ihm also vom überschüssigen Betrag noch 196,49 € übrig.
Insgesamt kann der Schuldner also 1.241,53 € im Monat behalten um somit seine Existenz zu sichern.
Des weiteren kann man von seiner Bank die Einrichtung eines sogenannten Pfändungskonto (P-Konto) verlangen. Es ist speziell für die Lohnpfändung eines Schuldner ausgelegt und bietet dabei die wichtigen gesetzlichen Vorgaben und Kondition.
Nicht alle Banken bieten allerdings diese Möglichkeit an. Deshalb sollte hier gegebenfalls das Geldinstitut gewechselt werden.
3. Was fällt darunter?
Grundsätzlich bemisst sich die Pfändungsfreigrenze am monatlich zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen. Es werden hierbei allerdings nicht nur die Einnahmen aus einem Angstelltenverhältnis berücksichtigt, sondern auch:
- Lohn/Gehalt
- Sozialleistungen
- Rente
Es gibt natürlich auchPositionen die unpfändbar sind.
Dazu gehören zum Beispiel:
- diverse Aufwandsentschädigungen
- Studienbeihilfen
- Erziehungsgeld
- Gefahrenzulagen
4. Wer kann helfen?
Manchmal kommen Menschen ganz unerhofft in derartige Situationen und benötigen anschließend dringend Hilfe um aus diesen schier ausweglosen Sitautionen wieder heruas zu kommen.
Es gibt kompetente Einrichtungen, die beratend zur Seite stehen. Dazu gehört unter anderen die Schuldnerberatung für Verbraucher. Diese Hilfestelle bespricht mit Schuldner kostenlos alle Möglichkeiten der Entschuldung und auch das Verfahren der Privatinsolvenz.
Auf diese Weise kann ein gut durchdachter Plan entwickelt werden, um über einen absehbaren Zeitraum wieder schuldenfrei zu werden.
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