Steuerliche Sonderregelungen für Hochwasseropfer im Mai/Juni 2013

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 Das Leid der Menschen, die durch das Jahrhundert-Hochwasser 2013 in weiten Teilen Deutschlands betroffen sind ist unermesslich. Viele hat es nach 2002 bereits zum zweiten Mal hart getroffen. Die unmittelbaren Gefahren für Leib und Leben weichen nun langsam dem blanken Entsetzen über die teilweise existenzbedrohenden Verluste. Die Wiederbeschaffung von notwendigem Hausrat und Kleidung steht an erster Stelle. 

Das führt zu außergewöhnlichen Belastungen. Das Bundesministerium für Finanzen hat in Absprache mit den betroffenen Bundesländern nun steuerliche Sonderregelungen für die Flutopfer festgelegt. Durch diese Maßnahmen sollen auch sogenannte “unbillige Härten” verhindert werden. 

1. Sonderregelungen für Geschädigte

Durch die Hochwasserschäden stehen viele Existenzen auf dem Spiel. Zu dem Leid der Familien kommen auch die erheblichen Verluste für Unternehmer und Selbstständige hinzu. Sie haben regelmäßig Steuer-Vorauszahlungen auf die Einkommens- und Körperschaftssteuer zu leisten.

Gerade hier setzen auch die Sonderregelungen der Finanzämter an. Zudem werden Flutschäden, die nicht durch Versicherungen oder Spenden behoben werden können steuerlich berücksichtigt.

Folgende Sonderregelungen wurden getroffen:

  • Vorauszahlungen für Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer können angepasst werden
  • angefallene Steuern können für einen gewissen Zeitraum gestundet werden
  • anstehende Maßnahmen zur Vollstreckung von Steuerauständen sollen ausgesetzt werden
  • mögliche Säumniszuschläge werden vorerst nicht erhoben
  • Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von notwendigen Hausrat (Wohnungseinrichtung) und Kleidung können als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 Einkommenssteuergesetz) in der Einkommenssteuererklärung veranschlagt werden

WICHTIGER HINWEIS

Die steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ist nur zulässig, wenn die Schäden nicht durch andere Einrichtungen wie Versicherungen, Spenden-Verbände oder ähnliche Instanzen behoben wurden.

2. Sonderregelungen für Spender

Die große Hilfsbereitschaft in der Bevölkerung trägt zur Linderung des Leids bei. Um die Opfer beispielsweise nach dem Verlust ihres Hauses mit den Nötigsten zu versorgen, wird vielerorts in zahlreichen Einrichtungen großzügig gespendet.

Dazu zählen nicht nur Privatpersonen, sondern auch zahlreiche Unternehmen.

Auch diese Spendenbereitschaft kann steuerlich berücksichtigt werden:

  • die übliche steuerliche Nachweispflicht für die Vergabe Spenden wird deutlich gelockert
  • Belege über eine Barauszahlung oder die Buchung des Kreditinstitutes reichen als Bestätigung aus
  •  sogenannte nicht-mildtätige Vereinigungen (Sportvereine etc.) können in der momentanen Situation ebenso spenden wie die mildtätige Vereinigungen (Hilfsorganisationen) und können dies steuerlich geltend machen
  • die Prüfung/Dokumentation der Bedürftigkeit einer betroffenen Person liegt nun beim entsprechenden Verein – Bestätigung der Spende durch den Geschädigten notwendig

3. Fazit

Die steuerlichen Sonderregelungen für die Hochwasseropfer sind eine sinnvolle Hilfe. Sie können das Leid zwar nicht ungeschehen machen – aber ein weiterer Baustein, neben den Soforthilfen von Bund und Land, auf den Weg in die Normalität sein. Wer sich den aktuellen Sonderregelungen nicht bewusst ist, kann bei einem der AfA-Rechtsanwälte Informationen einholen und dort erfahren, ob er  in seinem speziellen Fall von einer diese Regelungen profitieren kann.

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