Muss ich Mahngebühren zahlen, obwohl mir keine Rechnung zugegangen ist?
Vielen Menschen ist dieser Fall bekannt: Man erhält eine Mahnung von einem Unternehmen mit dem Verweis, eine Rechnung nicht bezahlt zu haben. Doch diese Rechnung hat man nicht erhalten und steht nun vor der Frage: Ist das rechtlich abgesichert? Muss ich die Mahngebühren bezahlen? Was kann ich tun? Diese brennenden Fragen klären wir in den folgenden Passagen.
1. Kann man gemahnt werden ohne eine Rechnung?
Ganz klar – nein!
Eine Mahnung für eine Rechnung kann nur erstellt werden, wenn der Kunde für eine Dienstleistung oder eine Bestellung eine ordnungsgemäß erstellte Rechnung erhalten hat. Anschließend hat der Kunde in der Regel 30 Tage Zeit diese zu bezahlen.
Erst danach kommt er in Verzug.
Geht dem Kunden allerdings keine Rechnung zu, aus welchen Gründen auch immer, ist eine entsprechende Mahnung ungültig. Es müssen also auch keine Mahngebühren bezahlt werden.
2. Wer muss den Sachverhalt beweisen?
Da dem Kunden keine Rechnung zugegangen ist, ist der Mahnende in der Beweispflicht.
Er muss also nachweisbar erklären, dass der Beschuldete eine Rechnung bekommen hat und somit die Mahngebühren berechtigt sind.
Dies ist normalerweise nicht der Fall oder nur schwer nachweisbar.
Das Unternehmen muss also dafür sorgen, dass dem Beschuldeten eine reguläre Rechnung zugeht und ihm die gesetzliche Zahlungsfrist von 30 Tagen einräumen (oder die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens angegebenen Zahlungsbedingungen).
3. Wie verhält man sich bei so einer Mahnung?
Zunächst überprüfen, ob wirklich keine Rechnung vorhanden ist.
Sollte dies nicht der Fall sein – auf keinen Fall zahlen, sondern Folgendes tun:
- Kontakt mit Unternehmen aufnehmen und Sachverhalt klären
- Widerspruch gegen die Mahngebühren einlegen (per Übergabe-Einschreiben mit Nachweis)
- auf Reaktion des Unternehmens warten
4. Wie kommt es zu solchen Mahnungen?
In den meisten Fällen steckt keine böse Absicht dahinter. Die Buchhaltung des Unternehmens hat eventuell vergessen eine entsprechende Rechnung zu verschicken.
Es kann allerdings auch System dahinter stecken.
- Mahngebühren sollen von gutgläubigen Menschen ergattert werden
- eigene Fehler auf diese Weise vertuscht werden
- krimineller Hintergrund
5. Zusammenfassung
- Mahngebühren sind nur zu entrichten, wenn Rechnung ordnungsgemäß zugestellt (und erhalten) wurde und diese überfällig ist
- keine Rechnung – keine Mahngebühren: Unternehmen ist in der Beweispflicht
- nicht zahlen und Widerspruch einlegen
- aufpassen bei möglichen kriminellen Hintergrund
Ist es auch bei Verträgen mit Abschlagszahlungen (zB Stromvertrag) so?
Ich erhalte keine Rechnung (die Forderung ist ja im Vertrag vereinbart!?) und erhalte trotzdem bei Verzug eine Mahnung (inkl. Mahnkosten).
Als betroffener Rechnungssteller wird hier ganz klar eine Fehlerquelle vergessen: Der Postweg! Ich bin ein 1-Mann-Betrieb und weiß genau, dass ich eine Rechnung stelle, den Brief frankiere und persönlich in den Briefkasten stecke. Ihr Artikel beschreibt zwar, dass eine böse Absicht meist nicht dahintersteckt, aber durch den Beispielführenden Satz “Buchhaltung hat nicht verschickt”, wird der Rechnungssteller wieder zum Buhmann erklärt…und der Leser in der Zusammenfassung noch in Richtung kriminelle Beweggründe des Rechnungsstellers geführt. Dadurch erklären sich wütende Anrufe und Schreiben…; es wäre schön, wenn man auch den Verlust eines Briefes auf dem Postweg mit aufführen würde und zwar NACHDEM der Rechnungssteller den Brief in den Kasten der Post eingeworfen hat!…und diese Ursache ist wirklich nicht selten!
hallo villanueva,
bei wichtigen briefen empfehle ich ihnen in jedem falle die rechnung per einschreiben zu schicken. dann kann sich der empfänger nicht mehr rausreden.
oder wenn möglich als email – kostet ja nichts extra – und als brief.
leider ist bei uns die post nur zu schadenersatz verpflichtet, wenn die post als einschreiben oder ähnliches verschickt wird.
viele grüße
Heiner Theilen, Köln