Unterhaltsanspruch bei selbstgenutzter Immobilie

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Es ist durchaus nicht selten, dass nach einer Scheidung, ein Ehepartner in einer erworbenen Immobilie weiter wohnen bleibt. Wie mindert diese Immobilie und die damit zusammenhängenden Schulden den Unterhaltsanspruch des anderen Ehepartners? Nachfolgend erfahrt ihr alles Wissenswerte dazu.

1. Was ist beim Unterhaltsanspruch eines Ehepartners nach einer Scheidung zu berücksichtigen?

Grundsätzlich spielen alle Belastungen, die zu einem Nachteil führen könnten, in die Unterhaltsberechnung mit hinein.

Dazu zählen auch:

  • Hypotheken auf eine gemeinsam erworbene Immobilie
  • gemeinsame Schulden die zu einer monatlichen Belastung führen

2. Wie wird der Unterhaltsanspruch berechnet?

Es wird zunächst das Nettoeinkommen des zahlungspflichtigen Ehepartners ermittelt. Von diesem Einkommen sind dann alle belastenden Beträge abzuziehen.

Dazu zählen unter anderen:

  • berufsbedingte Aufwendungen
  • Krankenversicherung
  • Schulden aus der Ehe
  • Hypotheken auf eine gemeinsam erworbene Immobilie

Aus diesen Abzüge und den Einkünften des Ehepartners wird dann der zu zahlende Unterhalt errechnet.

Insbesondere bei der Nutzung einer Immobilie aus der Zeit der Ehe kommt nur im Falle von noch ausstehenden Zahlungen eine Anrechnung in Frage.

Sonst gilt:

  • der Vorteil durch das mietfreie Wohnen in der Immobilie ist zum Vorteil des Unterhaltsempfängers anzurechnen
Es gibt jedoch noch eine weitere Ausnahme, wenn beide Ehepartner während der Ehe in dieser Immobilie zur Miete gewohnt haben, aber anschließend der Unterhaltspflichtige diese mithilfe eines Kredites erwirbt.

Dann gilt:

  • es gibt keine Anrechnung des mietfreien Wohnen und Zinsbelastungen/Kredite können nicht angerechnet werden – da es nicht aus diese nicht aus der Zeit der Ehe stammen

3. Zusammenfassung

Für die Berechnung und gegebenenfalls Milderung der Unterhaltsansprüche fallen folgende Kriterien bei einer selbstgenutzten Immobilie ins Gewicht:

  • Schulden aus der Zeit der Ehe
  • Tilgungskredite und Hypotheken für die Immobilie

Sie werden zum Nettoeinkommen zusammen mit allen anderen abzugsfähigen Punkten ins Verhältnis gesetzt.

Anschließend wird der Unterhaltsanspruch des Ehepartners berechnet – der im Falle der Kreditbelastungen durch die Immobilie geringer ausfällt.

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