Wohn-Riester 2014 – Deshalb lohnt sich der Einstieg
Jahrelang waren die sogenannten “Riester”-Vertträge für die private Altersvorsorge mehr als umstritten. Dazu gehörte auch das Bausparen/Altersversorgung mit Wohn-Riester. Mittlerweile hat sich die Situation etwas verändert und gerade ab dem Jahr 2014 gibt es zahlreiche lohnenswerte Neuerungen in den Vertragsbedingungen, die eine Investition in Wohn-Riester attraktiv machen. Wir präsentieren Euch die Neuerungen für 2014.
1. Flexible Auszahlung
Ab dem kommenden Jahr sind die Hürden zur Entnahme aus dem angesparten Vermögen eines Wohn-Riester Vertrages/riestergeförderten Bausparvertrages wesentlich geringer.
Es sind nun auch Sondertilgungen mithilfe der Auszahlungssumme möglich. Zudem ist die Entnahme auch schon während der Ansparungsphase möglich.
2. Umschuldung
Das Vermögen eines Wohn-Riester Vertrages kann ab 2014 auch flexibel zur Umschuldung einer selbstgenutzten Immobilie verwendet werden. Es ist also möglich vor Jahren abgeschlossene Verträge vorzeitig abzulösen.
3. Verwendung für alters-/behindertengerechten Umbau
Der Anlagebetrag kann ab 2014 auch für notwendige Umbauten der selbstgenutzten Immobilie fürs Alter oder aufgrund einer Behinderung verwendet werden.
Diese Umbauten beziehungsweise der Wunsch diese durchzuführen muss allerdings bereits im KfW-Vertrag festgelegt werden und der DIN 18040 entsprechen. in den ersten 3 Jahren nach Erwerb der Immobilie müssen mindestens 6.000 Euro für den behindertengerechten/altersgerechten Umbau verwendet werden. Ansonsten sind es 20.000 Euro oder eben mindestens 50 Prozent dieses Betrages.
4. Entnahme des Geldes erst nach Beantragung
Wer Geld aus seinem Vertrag entnehmen will, muss dies – wie so oft – beantragen. Dies geschieht bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), die der Deutschen Rentenversicherung angehört. Wenn das Amt den Antrag genehmigt, dann erhält der Anbieter des Riester-Vertrages die Freigabe. Vorher nicht!.
Dieser Bewilligungsprozess kann allerdings bis zu drei Monate in Anspruch nehmen.
5. Re-Investition nach Verkauf/Vermietung
Es ist ab 2014 möglich eine Immobilie die riestergefördert ist zu verkaufen oder zu vermieten. Das Geld, welches damit erwirtschaftet wurde muss nun erst nach 5 Jahren re-investiert werden. Eine Re-Investition ist aber auch bereits bis zu 2 Jahre vor dem Verkauf/Vermietung der Immobilie möglich.
Das war bisher nicht vorgesehen.
WICHTIG
Die Re-Investition muss fristgerecht erfolgen! Ansonsten muss der Betroffene das Geld mit versteuern. Dieser Umstand entfällt, wenn er aufgrund eines berufsbedingten Umzugs dazu gezwungen ist.
6. Wechselgebühr “gedeckelt”
Bei einem Anbieterwechsel werden jetzt gesetzlich vorgeschrieben maximal 150 Euro fällig.
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